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   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10   

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https://dejure.org/2013,35274
LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10 (https://dejure.org/2013,35274)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.09.2013 - L 4 U 579/10 (https://dejure.org/2013,35274)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. September 2013 - L 4 U 579/10 (https://dejure.org/2013,35274)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 111
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92

    Gesetzliche Unfallversicherung - Diplomarbeit - Ausland

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10
    Der hier allein in Betracht kommende Versicherungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII ist auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule beschränkt, da sie in diesem Bereich Unfallverhütungsmaßnahmen ergreifen und unterhalten kann (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1977 - 8 RU 86/76-; Urteil vom 26.05.1987, -2 RU 35/86 - Urteil vom 30.06.1993 - 2 RU 43/92 -).

    Private studien- und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen sind demgemäß nicht versichert (BSG, Urteil vom 28.02.1990- 2 RU 34/89 - Urteil vom 30.06.1993 - 2 RU 43/92 - vgl. zum Ganzen Schlaeger in: ders./Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 1. Auflage 2011, § 5 Rn. 46 ff.).

    Der Zurechnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule steht auch nicht entgegen, dass die Veranstaltung im Ausland stattfand (§ 2 Abs. 3 Satz 4 SGB VII i.V.m. § 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB IV], vgl. auch BSG, Urteil vom 30.06.1993 - 2 RU 43/92 -) und dass der Kurs auch Hochschulexternen zu denselben Bedingungen offenstand.

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R

    Schüler-Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Klassenfahrt -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10
    Umfasst sind davon insbesondere Klassenfahrten (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R -), auch eine von der Schule in deren Verantwortungsbereich organisierte Skifreizeit fällt hierunter (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1977 - 2 RU 25/77).

    Ob innerhalb einer im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindenden Sportfreizeit jedwede Betätigung während der gesamten Dauer unter Versicherungsschutz steht, oder ob es darin abgegrenzte Bereiche gibt, die vom Versicherungsschutz nicht mehr erfasst sind und welche dies konkret sind (vgl. im Bereich der Schülerversicherung für rein persönliche Bedürfnisse und Belange wie Essen, Trinken und Schlafen oder einen privaten Spaziergang BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - für Raufereien während der Schlafenszeit BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94 -), musste der Senat nicht entscheiden.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 20.06.2013 - L 5 U 115/12

    Arbeitsunfall - Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII - Teilnahme

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10
    In den Verantwortungsbereich der Hochschule und damit unter den Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII fällt auch der von der Universität organisierte Hochschulsport (vgl. Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 08.08.2007 - L 2 U 322/04 - LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2013 - L 5 U 115/12 - vgl. auch Schlaeger, a.a.O., § 5 Rn. 61 ff.).

    Es kommt vor dem Hintergrund des Ausbildungsauftrags der Hochschulen nur auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule an (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2013 -L 5 U 115/12 - a.A.: Sächsisches LSG, Urteil vom 27.06.2006 - L 2 U 238/05 - Schlaeger, a.a.O., § 5 Rn. 64).

  • BSG, 13.02.2013 - B 2 U 24/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 539 Abs 1 Nr 14

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10
    Die Klägerin war auch grundsätzlich als Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII), denn sie war ausweislich der aktenkundigen Immatrikulationsbescheinigung der X. X1.-Universität N. zum Unfallzeitpunkt als ordentliche Studierende eingeschrieben (vgl. zur Auslegung des Begriffs "Studierende" BSG, Urteil vom 13.02.2013 - B 2 U 24/11 R -).

    Bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 539 Abs. 1 Nr. 14 d) Reichsversicherungsordnung (RVO) in der vom 01.04.1971 bis 31.12.1996 geltenden Fassung (BGBl I, S. 237), dessen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII unverändert übernommen wurde, ergibt sich, dass Studierende wissenschaftlicher Hochschulen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung Schülern gleichgestellt werden sollten, da es keine Rechtfertigung dafür gebe, sie von dem Versicherungsschutz auszuschließen, den alle anderen Personen während ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung genießen (Bundestagsdrucksache VI/1333, Seite 4; vgl. auch BSG, Urteil vom 13.02.2013 - B 2 U 24/11 R-; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Auflage Stand März 2013, § 2 Rn. 19).

  • BSG, 23.06.1977 - 8 RU 86/76

    Unfallversicherungsschutz - Diplomarbeit - Anfertigung im häuslichen Bereich -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10
    Der hier allein in Betracht kommende Versicherungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII ist auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule beschränkt, da sie in diesem Bereich Unfallverhütungsmaßnahmen ergreifen und unterhalten kann (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1977 - 8 RU 86/76-; Urteil vom 26.05.1987, -2 RU 35/86 - Urteil vom 30.06.1993 - 2 RU 43/92 -).

    Studierende sollen auch versichert sein, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie Universitäts- (Staats-)Bibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen beteiligen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1977 - 8 RU 86/76 -).

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10
    Gleichermaßen können auch die vom BSG (vgl. Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R -) im Zusammenhang mit der mehrtägigen Skiausfahrt einer Betriebssportgruppe angeführten Aspekte auf die Besonderheiten des Versicherungsschutzes der Studierenden nicht übertragen werden.
  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94

    Unfallversicherungsschutz bei Rauferei während Klassenfahrt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10
    Ob innerhalb einer im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindenden Sportfreizeit jedwede Betätigung während der gesamten Dauer unter Versicherungsschutz steht, oder ob es darin abgegrenzte Bereiche gibt, die vom Versicherungsschutz nicht mehr erfasst sind und welche dies konkret sind (vgl. im Bereich der Schülerversicherung für rein persönliche Bedürfnisse und Belange wie Essen, Trinken und Schlafen oder einen privaten Spaziergang BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - für Raufereien während der Schlafenszeit BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94 -), musste der Senat nicht entscheiden.
  • LSG Sachsen, 27.04.2006 - L 2 U 238/05

    Anerkennung eines Unfallgeschehens als Arbeitsunfall; Unfalllversicherungsschutz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10
    Es kommt vor dem Hintergrund des Ausbildungsauftrags der Hochschulen nur auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule an (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2013 -L 5 U 115/12 - a.A.: Sächsisches LSG, Urteil vom 27.06.2006 - L 2 U 238/05 - Schlaeger, a.a.O., § 5 Rn. 64).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10
    Dieser innere Zurechnungszusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R -).
  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10
    Für einen Arbeitsunfall ist danach i.d.R. erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits-(erst-)Schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - m.w.N.).
  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Betriebssport - Teilnehmerkreis -

  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95

    Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59
  • BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89

    Versicherungsschutz in der Unfallversicherung bei studienbezogenem

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 36/94

    Unfallversicherungsschutz bei der Sportausübung eines Rehabilitanden in einem

  • BSG, 23.06.1977 - 2 RU 25/77

    Versicherungsschutz - Schüler - Schulveranstaltung - Skilehrgang - Innerer

  • LSG Bayern, 08.08.2007 - L 2 U 322/04

    Bestehen eines Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung für

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 12/86

    Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes eines Rehabilitanden bei der

  • BSG, 28.08.1968 - 2 RU 67/67

    Unfallversicherungsschutz - Ingenieurschüler - Schulsportwettkampf -

  • BSG, 26.05.1987 - 2 RU 35/86

    Studentin - Einschreibung - Unfall - Heimweg - Versicherungsschutz

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