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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER   

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https://dejure.org/2014,9117
LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER (https://dejure.org/2014,9117)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER (https://dejure.org/2014,9117)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. April 2014 - L 9 SO 450/13 B ER (https://dejure.org/2014,9117)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung für ein neunjähriges Kind mit Prader-Willi-Syndrom; Vorläufige Übernahme der Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers zur Begleitung des Kindes während des Schulunterrichts; Prüfung der Erforderlichkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung für ein neunjähriges Kind mit Prader-Willi-Syndrom

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2014 - L 9 SO 450/13
    Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (BSG, Beschluss vom 07.04.2011, Az.: B 9 VG 15/10 B - juris Rn. 6).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 9 SO 429/13

    Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers aus Mitteln der Jugend-

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2014 - L 9 SO 450/13
    Allein aufgrund der schulrechtlichen Vorgaben betreffend die Ausgestaltung und personelle Besetzung des gemeinsamen Unterrichts kann aber nicht gefolgert werden, dass damit der individuelle Bedarf der Antragstellerin gedeckt ist (vgl. hierzu ausführlich die Entscheidung des Senats vom 20.12.2013, Az.: L 9 SO 429/13 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2013 - L 9 SO 307/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2014 - L 9 SO 450/13
    Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage aus, ist aufgrund einer am effektiven Rechtsschutz orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (ausführlich und m.w.N.: LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: L 9 SO 307/13 B ER; L 9 SO 308/13 B - juris Rn. 4 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines schwerbehinderten

    Von den Leistungen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 EinglHVO sind lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, nicht umfasst (hierzu und zum Nachfolgenden Senat, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris Rn. 12 f.; siehe auch Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 27 ff.; Senat, Beschl. v. 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris Rn. 8).

    Die Teilnahme der Klägerin an der Nachmittagsbetreuung, soweit diese überhaupt einen spezifischen Bezug zur Realschulausbildung in ihrer Klasse aufweist, ist im Übrigen zur Verbesserung der schulischen Fähigkeiten der Klägerin wohl noch - zumindest teilweise - geeignet, aber jedenfalls nicht erforderlich (zum Maßstab siehe auch Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris Rn. 6).

    Die Klägerin besuchte im Übrigen eine integrative Schule, die gerade während des Schulunterrichts integrativ und fördernd auf behinderte Schüler wie die Klägerin einwirkte und ganz offenbar selbst auch keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Förderung im Rahmen einer Nachmittagsbetreuung sah (vgl. auch § 3 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke [Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF/NRW] vom 29.04.2005 in der Fassung vom 15.11.2008 bis 25.07.2011, der lautet: "Bei Anhaltspunkten dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen des erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen kann, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort"; vgl. aber auch Senat, Beschl. v. 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris Rn. 7).

  • SG Dessau-Roßlau, 17.06.2020 - S 10 SO 51/17
    Die Schulbegleitung als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, also insoweit die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R - juris, Rdnrn. 14, 19; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris, Rdnr. 22 mit weiterem Nachweis; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris, Rdnr. 6).

    Hierzu gehört ein kleinschrittiges Vorgehen in Bezug auf Arbeitsaufträge der Lehrer (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris, Rdnr. 6).

    Die Ablehnung von Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht darauf gestützt werden, die Schule hätte weitere Hilfen zur Verfügung stellen müssen, wenn solche tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris, Rdnr. 30 mit weiteren Nachweisen; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 12 A 1350/14 - juris, Rdnrn. 3 bis 4 mit weiterem Nachweis; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2015 - L 2 SO 3641/13 - juris, Rdnr. 50 mit weiterem Nachweis; vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris, Rdnr. 7; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris, Rdnr. 18; Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - W 3 E 16.459 - juris, Rdnrn. 47 bis 48 mit weiteren Nachweisen; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage, 2018, § 53, Rdnr. 52).

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