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   LSG Rheinland-Pfalz, 11.10.2010 - L 2 U 152/10   

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https://dejure.org/2010,53409
LSG Rheinland-Pfalz, 11.10.2010 - L 2 U 152/10 (https://dejure.org/2010,53409)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.10.2010 - L 2 U 152/10 (https://dejure.org/2010,53409)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Oktober 2010 - L 2 U 152/10 (https://dejure.org/2010,53409)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Kostenüberschreitung nach § 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX beim Persönlichen Budget (RA Kerstin Rummel)

  • reha-recht.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Kostenüberschreitung nach § 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX beim Persönlichen Budget

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.06.2004 - L 3 U 293/02

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hilfsmittel - elektrischer Zusatzantrieb für

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.10.2010 - L 2 U 152/10
    Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer (Urteil vom 29.05.2002 - S 12 U 349/00 - ) und Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland- Pfalz (Urteil vom 15.06.2004 - L 3 U 293/02 -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Gerichtsakte L 3 U 293/02 und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

  • SG Dortmund, 26.03.2012 - S 62 SO 5/10

    Begrenztes Persönliches Budget für Schwerstpflegebedürftige

    Mit der Verwendung des Begriffs "soll" in § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX ist gemeint, dass eine Kostenüberschreitung in der Regel ausgeschlossen und nur in besonderen, atypischen Fällen - und dies auch nur vorübergehend - zulässig ist (s. LSG Rheinland-Pfalz 11.10.2010 - L 2 U 152/10 - Juris-Rdnr. 32).

    Eine Atypik kann hieraus unabhängig vom Ergebnis der beiden Kalkulationen nicht hergeleitet werden (so LSG Rheinland-Pfalz 11.10.2010 - L 2 U 152/10 - Juris-Rdnr. 33).

    Es stellt nach Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz bereits keine besondere Härte dar, wenn die Umsetzung einer bestimmten Form der Bedarfsdeckung im Rahmen des Persönlichen Budgets gänzlich scheitert, wenn diese Mehrkosten verursacht, die infolge der Budgetbegrenzung nicht gedeckt werden können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz 11.10.2010 - a.a.O.).

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