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   LSG Rheinland-Pfalz, 13.08.2018 - L 5 KR 81/18 B   

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https://dejure.org/2018,25541
LSG Rheinland-Pfalz, 13.08.2018 - L 5 KR 81/18 B (https://dejure.org/2018,25541)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.08.2018 - L 5 KR 81/18 B (https://dejure.org/2018,25541)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. August 2018 - L 5 KR 81/18 B (https://dejure.org/2018,25541)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 945
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 05.10.2005 - 5 AZB 27/05

    Rechtsweg - sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gegenüber der

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 13.08.2018 - L 5 KR 81/18
    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ausgehend von dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 5.10.2005 (5 AZB 27/05) sei der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

    Soweit das BAG den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für Streitigkeiten wie die vorliegende bejaht habe (Hinweis auf BAG 5, 10.2005 - 5 AZB 27/05), habe es den privatrechtlichen Charakter des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses außer Acht gelassen.

    Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmS-OGB - 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85, juris Rn 10; BAG 5, 10.2005 - 5 AZB 27/05, juris Rn 13; BSG 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R, juris Rn 6).

  • BSG, 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zuständigkeit der

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 13.08.2018 - L 5 KR 81/18
    Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmS-OGB - 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85, juris Rn 10; BAG 5, 10.2005 - 5 AZB 27/05, juris Rn 13; BSG 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R, juris Rn 6).

    Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (allgemeine Auffassung, zB BAG 5, 10.2005 aaO; BSG 25.10.2017 aaO).

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 13.08.2018 - L 5 KR 81/18
    Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmS-OGB - 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85, juris Rn 10; BAG 5, 10.2005 - 5 AZB 27/05, juris Rn 13; BSG 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R, juris Rn 6).
  • SG Speyer, 15.03.2019 - S 19 KR 165/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Rechtsstreit zwischen

    Ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber vor dem Sozialgericht ist kein nach § 183 S 1 SGG kostenprivilegiertes Verfahren (entgegen LSG Mainz vom 13.8.2018 - L 5 KR 81/18 B = Breith 2019, 76 = juris RdNr 17).

    Auf die Beschwerde des Klägers hin wurde dieser Beschluss durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 13.08.2018 (L 5 KR 81/18 B) aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

    Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist aufgrund des Beschlusses des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13.08.2018 - L 5 KR 81/18 B -, juris) zulässig.

    Der zwischen den Beteiligten streitige tatsächliche Umfang der Beschäftigung des Klägers in den Monaten Februar und März 2016 lässt sich nur aus dem zwischen den Beteiligten vereinbarten und praktizierten Arbeitsverhältnis bestimmen, ohne das Rechtssätze des öffentlichen Rechts (vgl. aber LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2018 - L 5 KR 81/18 B -, juris Rn. 13) ersichtlich sind, die für diese Frage maßgeblich sein könnten.

    33 Die dem Beschluss des LSG vom 13.08.2018 (L 5 KR 81/18 B) zu Grunde liegende rechtliche Annahme, es handele sich vorliegend um ein kostenprivilegiertes Verfahren, ist für die Kammer nicht bindend.

    37 Die im Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.08.2018 (L 5 KR 81/18 B) getroffene isolierte Kostenentscheidung, die lediglich die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zum Gegenstand hat, ist ohne gesetzliche Grundlage ergangen und selbst hinsichtlich der (isoliert betrachteten) Kosten des Beschwerdeverfahrens unvollständig, da eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Beschwerdeverfahren noch aussteht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2023 - L 10 KR 644/22
    a) Gegenstand des Verfahrens ist keine bürgerliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSd § 51 Abs. 1 SGG (Bundesarbeitsgericht , Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05, juris Rn 14 ff; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2018 - L 5 KR 81/18 B, juris Rn 14 ff; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl 2020, § 51 Rn 39, dort unter "Arbeits-, Ausbildungsverhältnis"; Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 51 Rn 277; Zieglmeier in BeckOGK-SGB IV , § 7 Rn 47; Schütz in GK-ArbGG , § 2 Rn 62e; Koch in ErfK, 23. Aufl 2023, § 2 ArbGG Rn 5; Steppler/Denecke, NZA 2013, 482 ; zum Nichtbestehen einer Meldepflicht ebenso BAG, Beschluss vom 14.05.2018 - 9 AS 2/18, juris Rn 16; zur Abmeldung auch Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 05.08.2009 - 2 Ta 198/09, juris Rn 14; aA SG Speyer, Beschluss vom 15.02.2018 - S 19 KR 165/17, juris Rn 19 ff) .
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