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LSG Saarland, 14.01.2005 - L 8 AL 15/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Anerkennung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme aufgrund der Antragstellung des Teilnehmers - rechtzeitige Antragstellung - Beurteilung der Rechtslage bei Anfechtungs- und Leistungsklage - allgemeine Information über Förderungsfähigkeit - Verwaltungsakt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Rechtzeitige Antragstellung für die Anerkennung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme
Verfahrensgang
- SG Saarbrücken, 06.09.2001 - S 13 AL 10/01
- LSG Saarland, 14.01.2005 - L 8 AL 15/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 51/96
Verfassungsgerichtliche Unvereinbarkeitserklärung durch § 152 Abs. 1 AFG , …
Auszug aus LSG Saarland, 14.01.2005 - L 8 AL 15/03
Es besteht zwar eine entsprechende Faustregel, die dann zu praktisch einleuchtenden Ergebnissen führt, wenn Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Streit sind, die laufende Leistungen betreffen und somit bei Bescheiderteilung in der Zukunft liegende Bewilligungszeiträume erfassen (vgl. BSG-Urteil vom 13.03.1997, Az.: 11 RAr 51/96). - BSG, 05.06.2003 - B 11 AL 59/02 R
Förderung der beruflichen Weiterbildung - Entscheidung über die Anerkennung einer …
Auszug aus LSG Saarland, 14.01.2005 - L 8 AL 15/03
Um diesem Zweck der gesetzlichen Regelung gerecht zu werden, ist es aber grundsätzlich erforderlich, dass die Anerkennungsentscheidung, die durch Verwaltungsakt vorzunehmen ist (vgl. BSG-Urteil vom 05.06.2003, Az.: B 11 AL 59/02 R = SozR 4-4300 § 86 Nr. 1), vor dem Beginntermin einer beantragten Bildungsmaßnahme erlassen wird. - BSG, 02.07.1997 - 9 RVs 9/96
Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H - …
Auszug aus LSG Saarland, 14.01.2005 - L 8 AL 15/03
Die Anwendung der zwischenzeitlich, insbesondere mit Wirkung ab dem 01.01.2003, neu gefassten Bestimmungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung lässt sich hierbei nicht mit der allgemeinen Überlegung rechtfertigen, dass bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Rechtslage abzustellen sei (so aber Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 02.07.1997, Az.: 9 RVs 9/96).