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   LSG Sachsen, 02.07.2015 - L 5 R 229/12   

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LSG Sachsen, 02.07.2015 - L 5 R 229/12 (https://dejure.org/2015,17678)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 02.07.2015 - L 5 R 229/12 (https://dejure.org/2015,17678)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - L 5 R 229/12 (https://dejure.org/2015,17678)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
    Rentenversicherung; Anrechnung von (verlängerten) Zeiten der Hochschulausbildung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI - Hochschulausbildung; Leistungssportler

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.07.2015 - L 5 R 229/12
    In seinen Urteilen vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.) habe das Bundesverfassungsgericht den aus der DDR kommenden Bürgern ausdrücklich den Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz für ihre in der DDR erworbenen Alterssicherungsansprüche zugebilligt.

    Ein Anspruch auf Anerkennung des streitigen Zeitraumes als Pflichtbeitragszeit ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95).

    Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht darin (lediglich) ausgeführt, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz den Rentenansprüchen und -anwartschaften nur in der Form zukommt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrages erhalten haben, dass dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ihm deshalb die Befugnis verleiht, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen sowie Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - juris Rn. 124 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat - wie dargelegt - in seiner vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 -, BVerfGE 100, 1-59, Rn. 117 ff.) ausgeführt, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz den Rentenansprüchen und -anwartschaften nur in der Form zukommt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrages erhalten haben.

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als rentenrechtliche Zeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.07.2015 - L 5 R 229/12
    Sie soll - wie zuvor schon § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst c Fremdrentengesetz - verhindern, dass sich aus einem im fremden System anerkannten Versicherungstatbestand ein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten (Rentner und Beitragszahler) im Bundesgebiet nicht erhalten kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - zu Nr. 54 [§ 248 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des Entwurfs des Rentenüberleitungsgesetzes] BT-Drs 12/405, S. 125; so auch BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S. 5 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -, juris Rn. 27).

    Durch § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI wird mithin eine sachgerechte Gleichbehandlung aller Versicherten und Beitragszahler gewährleistet, die Beitragszeiten nicht dadurch erlangen können, dass sie sich außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungs- oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses an einer Hochschule ausbilden oder qualifizieren lassen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - juris Rn. 25).

    § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit (deshalb) nur dann nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, das heißt, Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind (BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 -, juris Rn. 25 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R - juris Rn. 28 unter Verweis auf Klattenhoff in: Hauck, SGB VI, K § 248, Stand: Juli 1996, Rn. 48).

  • BSG, 30.08.2000 - B 5/4 RA 87/97 R

    Begrenzung der Arbeitsverdienste während der Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.07.2015 - L 5 R 229/12
    Unter "Hochschulausbildung" in diesem Zusammenhang ist jeder (in der DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte) Tatbestand zu verstehen, soweit es sich dabei inhaltlich um eine Ausbildung an einer Hochschule der DDR für einen Beruf gehandelt hat, die Zeit mithin von ihrem Ausbildungszweck geprägt ist (st. Rspr. des BSG, vgl. Urteile vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R -, juris Rn. 20 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 - juris Rn. 26).

    Sie soll - wie zuvor schon § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst c Fremdrentengesetz - verhindern, dass sich aus einem im fremden System anerkannten Versicherungstatbestand ein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten (Rentner und Beitragszahler) im Bundesgebiet nicht erhalten kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - zu Nr. 54 [§ 248 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des Entwurfs des Rentenüberleitungsgesetzes] BT-Drs 12/405, S. 125; so auch BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S. 5 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -, juris Rn. 27).

    § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit (deshalb) nur dann nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, das heißt, Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind (BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 -, juris Rn. 25 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R - juris Rn. 28 unter Verweis auf Klattenhoff in: Hauck, SGB VI, K § 248, Stand: Juli 1996, Rn. 48).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.12.2010 - L 1 R 187/08

    Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz nach dem Recht der

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.07.2015 - L 5 R 229/12
    Das - weit darüber hinausgehende - Begehren des Klägers, das gesamte Rentenüberleitungssystem zu "reformieren" sowie das diesbezügliche "Sonderrecht Ost" abzuschaffen, stellt den Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage und ist zudem allein rechtspolitischer Natur, weshalb er nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Dezember 2010 - L 1 R 187/08 - juris Rn. 28).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2005 - L 21 RA 151/03

    Anerkennung einer Studienzeit als gleichgestellte Pflichtbeitragszeit nach dem

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.07.2015 - L 5 R 229/12
    Der Umstand, dass ein Student neben - oder wie hier, nach dem Stipendium - eine Ausgleichszahlung bezog, deren Höhe sich nach dem letzten oder einem fiktiven Verdienst richtet, ändert daran nichts (vgl. u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2001 - L 6 RA 75/00 - juris Rn. 20 und vom 8. September 2005 - L 21 RA 151/03 - juris Rn. 42; LSG Thüringen, Urteil vom 19. Dezember 2005 - L 6 RA 27/04 - juris Rn. 31, 36; LSG Berlin, Urteil vom 14. November 2001 - L 6 RA 75/00).
  • LSG Thüringen, 19.12.2005 - L 6 RA 27/04

    Anerkennung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet für Studenten

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.07.2015 - L 5 R 229/12
    Der Umstand, dass ein Student neben - oder wie hier, nach dem Stipendium - eine Ausgleichszahlung bezog, deren Höhe sich nach dem letzten oder einem fiktiven Verdienst richtet, ändert daran nichts (vgl. u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2001 - L 6 RA 75/00 - juris Rn. 20 und vom 8. September 2005 - L 21 RA 151/03 - juris Rn. 42; LSG Thüringen, Urteil vom 19. Dezember 2005 - L 6 RA 27/04 - juris Rn. 31, 36; LSG Berlin, Urteil vom 14. November 2001 - L 6 RA 75/00).
  • LSG Berlin, 14.11.2001 - L 6 RA 75/00
    Auszug aus LSG Sachsen, 02.07.2015 - L 5 R 229/12
    Der Umstand, dass ein Student neben - oder wie hier, nach dem Stipendium - eine Ausgleichszahlung bezog, deren Höhe sich nach dem letzten oder einem fiktiven Verdienst richtet, ändert daran nichts (vgl. u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2001 - L 6 RA 75/00 - juris Rn. 20 und vom 8. September 2005 - L 21 RA 151/03 - juris Rn. 42; LSG Thüringen, Urteil vom 19. Dezember 2005 - L 6 RA 27/04 - juris Rn. 31, 36; LSG Berlin, Urteil vom 14. November 2001 - L 6 RA 75/00).
  • BVerwG, 25.06.2009 - 9 B 20.09

    Ermittlung des tatsächlichen Rechtsschutzbegehrens gem. § 88

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.07.2015 - L 5 R 229/12
    Allein der Antrag, die Berufung zurückzuweisen, kann nicht als rügelose Einlassung in dem Sinne gewertet werden, weil diese die sachliche Erwiderung voraussetzt (zur wortgleichen Vorschrift in § 91 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20/09 -, juris Rn. 5).
  • SG Leipzig, 03.06.2010 - S 24 R 145/07

    Anerkennung von Beitragszeiten in der ehemaligen DDR in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.07.2015 - L 5 R 229/12
    Es bezieht sich im Wesentlichen auf ein Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. Juni 2010 (S 24 R 145/07), wonach "Zeitzeugen" bestätigt hätten, dass durch das Büro zur Förderung des Sports in den Betrieben neben den Beiträgen für die pauschale Studentenversicherung keine zusätzlichen Versicherungsbeiträge gezahlt worden seien.
  • BVerfG, 21.07.2005 - 1 BvR 1490/99

    Überleitung von in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenanwartschaften

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.07.2015 - L 5 R 229/12
    Dies hat der Gesetzgeber u.a. mit den Regelungen des SGB VI getan, deren Vereinbarkeit mit der Verfassung das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt hat (vgl. u.a. Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 u.a. - juris sowie Nichtannahmebeschlüsse vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 1490/99 - und vom 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - juris).
  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 18/98 R

    Forschungsstudium im Beitrittsgebiet keine gleichgestellte Beitragszeit

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 15.09.2006 - 1 BvR 799/98

    DDR-Renten: Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages mit allgemeinem

  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 14/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Finanzierung - Altlasten Ost -

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

  • Drs-Bund, 23.04.1991 - BT-Drs 12/405
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