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   LSG Sachsen, 09.05.2019 - L 9 KR 351/18 B ER   

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LSG Sachsen, 09.05.2019 - L 9 KR 351/18 B ER (https://dejure.org/2019,12678)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 09.05.2019 - L 9 KR 351/18 B ER (https://dejure.org/2019,12678)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - L 9 KR 351/18 B ER (https://dejure.org/2019,12678)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Übernahme der Mietkosten für den Bewegungstrainer vom Typ Innowalk® small

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Übernahme der Mietkosten für den Bewegungstrainer vom Typ Innowalk® small

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 6/14 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in Hilfsmittelverzeichnis -

    Auszug aus LSG Sachsen, 09.05.2019 - L 9 KR 351/18
    Davon ist bei einer Hilfe zur körperlichen Betätigung dann auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der Physikalischen Therapie hat, die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - juris Rn. 21 - Therapiedreirad; Urteil vom 8. Juli 2015 - B 3 KR 6/14 R - juris Rn. 11 - CAM-Schiene; zur Eingliederung in einen ärztlichen Therapieplansiehe auch: Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 17/16 R - juris Rn. 27 - Helmtherapie; Urteil vom 8. Juli 2015 - B 3 KR 5/14 R - juris Rn. 20 - Continuous Glucose Monitoring System [CGMS]).

    Hilfsmittel, die - wie der vorliegend verordnete Bewegungstrainer - zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung eingesetzt werden und untrennbar mit einer neuen Behandlungsmethode verbunden sind, sind erst nach einer positiven Empfehlung des GBA von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) umfasst (BSG, Urteil vom 8. Juli 2015 - B 3 KR 6/14 R - juris Rn. 11).

    Es kommt dann darauf an, ob die im EBM-Ä bereits enthaltenen ärztlichen Einzelleistungen oder bereits zugelassene Behandlungsmethoden eine wesentliche Änderung oder Erweiterung erfahren (BSG, Urteil vom 08. Juli 2015 - B 3 KR 6/14 R - juris Rn. 20 - CAM-Schiene).

    Denn im Vergleich zu herkömmlicher physikalischer Therapie durch Physiotherapeuten kommt es bei der selbstständigen Durchführung der Therapie durch die Patienten unter Anwendung entsprechender Geräte zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich des medizinischen Nutzens, möglicher Risiken (in der Gebrauchsanweisung für den Innowalk® findet sich ein eigenständiges Kapitel mit der Überschrift "Warnhinweise"; durchweg wird der Nutzer durch ein entsprechendes Symbol darauf hingewiesen, dass "der folgende Text mit großer Aufmerksamkeit gelesen werden muss") sowie in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Behandlung (die Mietkosten belaufen sich auf überschlägig 500, 00 EUR monatlich) und damit im Hinblick auf alle für die Bewertung einer Behandlungsmethode durch den GBA zentralen Gesichtspunkte (vgl. (BSG, Urteil vom 08. Juli 2015 - B 3 KR 6/14 R - juris Rn. 26 f. - CAM-Schiene; siehe auch den Beschluss des GBA vom 18. August 2016 über die Einleitung eines Beratungsverfahrens nach § 135 Abs. 1 Satz 2 SGB V zur Bewertung des häuslichen Einsatzes von motorbetriebenen Bewegungsschienen [CPM], zitiert nach www.g-ba.de).

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 17/16 R

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung für eine Kopforthesenbehandlung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 09.05.2019 - L 9 KR 351/18
    Schließlich kann der Anordnungsanspruch auch nicht auf § 23 SGB V gestützt werden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 11. Mai 2017, a. a. O.).

    Davon ist bei einer Hilfe zur körperlichen Betätigung dann auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der Physikalischen Therapie hat, die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - juris Rn. 21 - Therapiedreirad; Urteil vom 8. Juli 2015 - B 3 KR 6/14 R - juris Rn. 11 - CAM-Schiene; zur Eingliederung in einen ärztlichen Therapieplansiehe auch: Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 17/16 R - juris Rn. 27 - Helmtherapie; Urteil vom 8. Juli 2015 - B 3 KR 5/14 R - juris Rn. 20 - Continuous Glucose Monitoring System [CGMS]).

    Zum einen ist eine schriftliche Äußerung der Verwaltung des GBA nicht verbindlich (BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 17/16 R - juris Rn. 41).

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 09.05.2019 - L 9 KR 351/18
    Nach Aktenlage ist nicht in absehbarer Zukunft und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine deutliche Verschlechterung des Gangbildes zu erwarten, wenn der Antragsteller nicht "sofort" mit dem Innowalk-Training beginnt (vgl. zu dieser Tatbestandsalternative BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, Az.: B 3 KR 5/10 R, zitiert nach Juris).

    Davon ist bei einer Hilfe zur körperlichen Betätigung dann auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der Physikalischen Therapie hat, die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - juris Rn. 21 - Therapiedreirad; Urteil vom 8. Juli 2015 - B 3 KR 6/14 R - juris Rn. 11 - CAM-Schiene; zur Eingliederung in einen ärztlichen Therapieplansiehe auch: Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 17/16 R - juris Rn. 27 - Helmtherapie; Urteil vom 8. Juli 2015 - B 3 KR 5/14 R - juris Rn. 20 - Continuous Glucose Monitoring System [CGMS]).

    Es sind dabei nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die dem Grundbedürfnis dienen, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und diese zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - juris Rn. 14; Urteil vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 3/02 R - juris Rn. 11).

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.08.2018 - L 5 KR 127/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Bewegungstrainer "Innowalk" - neue

    Auszug aus LSG Sachsen, 09.05.2019 - L 9 KR 351/18
    Soweit das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 20.08.2018 (L 5 KR 127/18 B ER) abweichend hiervon das Vorliegen einer neuen Behandlungsmethode angenommen und gestützt darauf den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt habe, vermöge dies nicht zu überzeugen.

    Der geltend gemachte Sachleistungs- und damit Anordnungsanspruch lässt sich auch nicht aus einem Systemversagen oder der Regelung in § 2 Abs. 1a SGB V herleiten (ebenso: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 20. August 2018 - L 5 KR 127/18 B ER - juris Rn. 16 f.).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Sachsen, 09.05.2019 - L 9 KR 351/18
    Hierbei dürfen die Entscheidungen der Gerichte grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803, 806; Kammerbeschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999, 217, 218).

    Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - NZS 2009, 674, 675; Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365, 366; Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803, 806 f.).

  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

    Auszug aus LSG Sachsen, 09.05.2019 - L 9 KR 351/18
    In solchen Fällen sind die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, gehalten, die Sach- und Rechtslage eingehend zu prüfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - NZS 2009, 674, 675; Kammerbeschluss vom 19. März 2004 - 1 BvR 131/04 - NZS 2004, 527, 528).

    Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - NZS 2009, 674, 675; Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365, 366; Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803, 806 f.).

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 10/07 R

    Aufnahme von Geräten der nichtinvasiven Magnetfeldtherapie in das

    Auszug aus LSG Sachsen, 09.05.2019 - L 9 KR 351/18
    Die bereits in seiner Stellungnahme vom 17.08.2018 enthaltene Formulierung "Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass hinsichtlich der gegenständlichen Therapieform die in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung angenommenen Voraussetzungen einer Antragspflicht vorliegen würden" basiert auf der Rechtsprechung des BSG, nach welcher sich die Antragsbefugnis aus § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu einer Antragspflicht verdichtet "sobald nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse eine positive Abschätzung des diagnostischen oder therapeutischen Nutzens der neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode i. S von § 135 Abs. 1 Nr. 1 SGB V durch den GBA wahrscheinlich ist und im Übrigen eine positive Bewertung der Methode nicht aus anderen Gründen - etwa der fehlenden Wirtschaftlichkeit - ausgeschlossen erscheint" (BSG, Urteil vom 12. August 2009 - B 3 KR 10/07 R - juris Rn. 26).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus LSG Sachsen, 09.05.2019 - L 9 KR 351/18
    Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, 14; Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74).
  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier Continuous Glucosemonitoring System für

    Auszug aus LSG Sachsen, 09.05.2019 - L 9 KR 351/18
    Davon ist bei einer Hilfe zur körperlichen Betätigung dann auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der Physikalischen Therapie hat, die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - juris Rn. 21 - Therapiedreirad; Urteil vom 8. Juli 2015 - B 3 KR 6/14 R - juris Rn. 11 - CAM-Schiene; zur Eingliederung in einen ärztlichen Therapieplansiehe auch: Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 17/16 R - juris Rn. 27 - Helmtherapie; Urteil vom 8. Juli 2015 - B 3 KR 5/14 R - juris Rn. 20 - Continuous Glucose Monitoring System [CGMS]).
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Auszug aus LSG Sachsen, 09.05.2019 - L 9 KR 351/18
    Es sind dabei nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die dem Grundbedürfnis dienen, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und diese zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - juris Rn. 14; Urteil vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 3/02 R - juris Rn. 11).
  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 6/16 R

    Krankenversicherung - Kopforthesenbehandlung - neue Behandlungsmethode bei bisher

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenübernahme für eine

  • BVerfG, 19.03.2004 - 1 BvR 131/04

    Zur Versagung vorläufigen Rechtschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvR 378/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Grauen"

  • SG Nürnberg, 20.10.2017 - S 21 KR 613/16

    Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit einem Steh- und Bewegungstrainer

  • SG Magdeburg, 27.04.2017 - S 13 KR 70/17

    Anspruch des gehbehinderten Kindes auf Versorgung mit dem Bewegungstrainer

  • SG Hamburg, 27.05.2013 - S 18 KR 1202/11

    Anspruch des an einem Aicardi-Goubieres-Syndrom erkrankten Kindes auf Versorgung

  • SG Münster, 14.01.2019 - S 16 KR 330/18

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anspruch auf Versorgung mit einem Bewegungstrainer

  • SG Hannover, 31.08.2018 - S 89 KR 895/18

    Einstweiliges Rechtschutzverfahren - Verpflichtung zur Versorgung mit einem

  • SG Hannover, 07.08.2018 - S 50 KR 458/18

    Anspruch auf Versorgung mit dem Bewegungstrainer Innowalk-small durch die

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2019 - L 9 KR 410/18

    Hilfsmittel; ärztliches Behandlungskonzept; neue Behandlungsmethode; keine

    Soweit der GBA mitteilt, dass er eine Antragspflicht der nach § 135 SGB V Antragsberechtigten im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. August 2009, B 3 KR 10/07 R, juris) in Bezug auf den "Innowalk® small" nicht erkennen könne, ergibt sich daraus nicht, dass eine positive Empfehlung des GBA nicht notwendig sei (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2019, L 9 KR 351/18 B ER).

    Der geltend gemachte Sachleistungs- und damit Anordnungsanspruch lässt sich auch nicht aus einem Systemversagen oder der Regelung in § 2 Abs. 1a SGB V herleiten (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 20. August 2018, L 5 KR 127/18 B ER und Sächsisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2019, L 9 KR 351/18 B ER, jeweils juris).

  • SG Köln, 08.12.2022 - S 36 KR 1420/21

    Versorgung mit dem Hilfsmittel Innowalk medium der Firma made for movement

    Es ist zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung im Rahmen von § 33 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGB V ausreichend, wenn mit dem Hilfsmittel ein therapeutischer Erfolg angestrebt wird (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2015 a.a.O.; ausführlich zum Ganzen auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2019 - L 9 KR 410/18 B ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 09.05.2019 - L 9 KR 351/18 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08 2018 - L 5 KR 127/18 B ER; SG Darmstadt, Urteil vom 24.06.2019 - S 8 KR 116/18, jeweils juris).

    Daraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer jedoch nicht, dass es sich um eine neue Behandlungsmethode handelt, die einer positiven Richtlinienempfehlung des GBA bedarf (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2017 - L 4 KR 635/19 ER-B; SG Chemnitz, Urteil vom 30.06.2020 - S 36 KR 661/19; SG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2020 - S 3 KR 1730/18, jeweils juris; SG München, Urteil vom 22.06.2021 - S 35 KR 3752/19; SG Neuruppin, Urteil vom 15.01.2021, S 9 KR 90/18; anderer Auffassung Thüringer LSG, Urteil vom 23.12.2021 - L 6 KR 1126/18; Sächsisches LSG, Beschluss vom 09.05.2019 - L 9 KR 351/18 B ER; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 20.08.2018; SG Darmstadt, Urteil vom 24.06.2019 - S 8 KR 116/18, jeweils juris).

  • SG Karlsruhe, 19.11.2019 - S 10 KR 1272/19

    Hilfsmittelversorgung - Anspruch auf Versorgung mit dem Bewegungstrainer Innowalk

    Damit soll durch den Einsatz des Innowalks sowohl die Verschlimmerung der Krankheit und ihre Folgen vermieden, als auch die Krankheitsbeschwerden gelindert werden, sodass das Hilfsmittel unmittelbar auch der Krankheitsbehandlung dient (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. August 2018 - L 5 KR 127/18 B ER -, Rn. 13, juris; SG Darmstadt, Urteil vom 24. Juni 2019 - S 8 KR 116/18 -, Rn. 34, juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09. Mai 2019 - L 9 KR 351/18 B ER -, Rn. 27, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2019 - L 9 KR 410/18 B ER - Rn. 5, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2019 - L 4 KR 635/19 ER-B - nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2019 - L 11 KR 1116/19 ER-B; SG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2019 - S 7 KR 567/19 ER - nicht veröffentlicht).

    Da bei dem Innowalk darüber hinaus die maximale Nutzungszeit voreingestellt werden kann, gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass der Gefahr eines übertriebenen Einsatzes vorgebeugt wird und ein erhöhtes Risiko auch in der wie hier vorgesehenen häuslichen Anwendung nicht besteht (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2019 - L 4 KR 635/19 ER-B - nicht veröffentlicht; andere Ansicht: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. August 2018 - L 5 KR 127/18 B ER -, Rn. 13, juris; SG Darmstadt, Urteil vom 24. Juni 2019 - S 8 KR 116/18 -, Rn. 34, juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09. Mai 2019 - L 9 KR 351/18 B ER -, Rn. 27, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2019 - L 9 KR 410/18 B ER -, Rn. 5, juris).

  • LSG Bayern, 18.09.2019 - L 20 KR 50/18

    Sozialgerichtsprozess: Kostenentscheidung wenn das Verfahren anders als durch

    Ein Hinweis von der Beklagten darauf, dass eine Versorgung mit dem Innowalk aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 20.08.2018, L 5 KR 127/18 B ER, Sächsisches LSG, Beschluss vom 09.05.2019, L 9 KR 351/18 B ER, und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2019, L 9 KR 410/18 B ER), ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt.
  • SG Karlsruhe, 17.01.2020 - S 3 KR 1730/18

    Versorgung eines Versicherten mit einem Bewegungstrainer Innowalk-Small der Firma

    Damit soll durch den Einsatz des Innnowalks sowohl die Verschlimmerung der Krankheit und ihren Folgen vermieden, als auch die Krankheitsbeschwerden gelindert werden, sodass das Hilfsmittel unmittelbar auch der Krankenbehandlung dient (so auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2018 - L 5 KR 127/18 B ER -, Rn. 13, juris; SG Darmstadt, Urteil vom 24.06.2019 - S 8 KR 116/18 -, Rn. 34; juris; LSG Sachsen, Beschluss vom 09.05.2019 - L 9 KR 351/18 B ER -, Rn. 27, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2019 - L 9 KR 410/18 B ER - Rn. 5, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2019 - L 4 KR 635/19 ER-B - nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2019 - L 11 KR 1116/19 ER-B; SG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2019 - S 7 KR 567/19 ER - nicht veröffentlicht).

    Da bei dem Innowalk darüber hinaus die maximale Nutzungszeit voreingestellt wird, gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass der Gefahr eines übertriebenen Einsatzes vorgebeugt wird und ein erhöhtes Risiko - auch im Vergleich mit im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Bewegungstrainern - in der vorgesehenen häuslichen Anwendung nicht besteht (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2019 - L 4 KR 635/19 ER-B - nicht veröffentlicht; andere Ansicht: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2018 - L 5 KR 127/18 B ER -, Rn. 13, juris; SG Darmstadt, Urteil vom 24.06.2019 - S 8 KR 116/18 -, Rn. 34, juris; LSG Sachsen, Beschluss vom 09.05.2019 - L 9 KR 351/18 B ER -, Rn. 27, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2019 - L 9 KR 410/18 B ER -, Rn. 5, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 31.07.2019 - L 4 KR 635/19

    Einstweiliger Rechtsschutz - Antrag auf vorläufige Versorgung mit einem

    Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat darüber hinaus auf den Beschluss des Sächsischen LSG vom 9. Mai 2019 (L 9 KR 351/18 B ER) verwiesen, wonach die Behandlung mit dem zur Selbstanwendung überlassenen Innowalk eine bisher nicht vom GBA bewertete neue Behandlungsmethode i.S.d. § 135 Abs. 1 SGB V darstelle, so dass die Versorgung mit diesem Hilfsmittel ausgeschlossen sei.
  • LSG Bayern, 22.08.2019 - L 20 KR 50/18

    Verfahrensrecht: Kostentragung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Ein Hinweis von der Beklagten darauf, dass eine Versorgung mit dem Innowalk aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 20.08.2018, L 5 KR 127/18 B ER, Sächsisches LSG, Beschluss vom 09.05.2019, L 9 KR 351/18 B ER, und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2019, L 9 KR 410/18 B ER), ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt.
  • SG Aachen, 15.12.2020 - S 13 KR 428/19

    Kein Anspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel Innowalk medium der Firma Made

    Denn es dient jedenfalls auch und in erster Linie der Sicherung des Krankenbehandlungserfolges (vgl. dazu ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2019 - L 9 KR 410/18 B ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 09.05.2019 - L 9 KR 351/18 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08 2018 - L 5 KR 127/18 B ER; SG Darmstadt, Urteil vom 24.06.2019 - S 8 KR 116/18).
  • SG Frankfurt/Oder, 09.09.2020 - S 27 KR 178/18

    Anspruch auf Versorgung mit einem Bewegungstrainer Innowalk

    Die Kammer schließt sich im Übrigen auch in Kenntnis der Rechtsprechung, welche im Rahmen einer summarischen Prüfung ( z.B. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2019, Aktenzeichen L 9 KR 410/18 B ER; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Mai 2019, Aktenzeichen L 9 KR 351/18 B ER, Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. August 2018, Aktenzeichen L 5 KR 127/18 B ER) oder auch im Endurteil ( vgl. z.B. SG Darmstadt, Urteil vom 26. April 2019, Aktenzeichen S 8 KR 116/18) vom Vorliegen einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode ausgeht, der bereits zitierten Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, das dem nicht so ist, an.
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