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   LSG Sachsen, 10.08.2016 - L 6 U 149/12   

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https://dejure.org/2016,25074
LSG Sachsen, 10.08.2016 - L 6 U 149/12 (https://dejure.org/2016,25074)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 10.08.2016 - L 6 U 149/12 (https://dejure.org/2016,25074)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 10. August 2016 - L 6 U 149/12 (https://dejure.org/2016,25074)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 11/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - gewerbliche Unfallversicherung - Mindestbeitrag

    Auszug aus LSG Sachsen, 10.08.2016 - L 6 U 149/12
    Dabei hatte der Senat auch zu beachten, dass nicht ein einzelnes Element der Beitragsgestaltung (z.B. der Grundbeitrag - vgl. insofern BSG, Urteil vom 04.12.2014 - B 2 U 11/13 - juris), sondern der wesentliche Teil der Beiträge (basierend auf den BER) betroffen ist.

    Sowohl BER als auch Unfallfaktor wurden in der Satzung der Beklagten festgelegt, so dass aus der Satzung heraus für jeden Unternehmer ersichtlich ist, mit welchen Beiträgen er zu rechnen hat (vgl. für den entgegenstehenden Fall des außerhalb der Satzung durch den Vorstand festzulegenden Grundbeitrags: BSG, Urteil vom 04.12.2014 - B 2 U 11/13 - juris Rn. 21).

  • BSG, 04.12.2007 - B 2 U 36/06 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragssatzung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 10.08.2016 - L 6 U 149/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 04.12.2007 - B 2 U 36/06 R - juris) kann es aus zwingenden Gründen geboten sein, sogar gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung ausnahmsweise weiter anzuwenden.
  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus LSG Sachsen, 10.08.2016 - L 6 U 149/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - juris) sind Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben.
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 2/00 R

    Flächenwert als Beitragsmaßstab in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Sachsen, 10.08.2016 - L 6 U 149/12
    Dementsprechend darf das Gericht die Satzungsbestimmungen nur daraufhin überprüfen, ob sie mit der Ermächtigungsnorm und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind (BSG vom 20.01.2001, B 2 U 2/00 R und BSG vom 16.11.2005, B 2 U 15/04 R).
  • BSG, 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragsbemessung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 10.08.2016 - L 6 U 149/12
    Dementsprechend darf das Gericht die Satzungsbestimmungen nur daraufhin überprüfen, ob sie mit der Ermächtigungsnorm und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind (BSG vom 20.01.2001, B 2 U 2/00 R und BSG vom 16.11.2005, B 2 U 15/04 R).
  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 -

    Auszug aus LSG Sachsen, 10.08.2016 - L 6 U 149/12
    Dieses erfordert u. a., dass der Gesetzgeber bei Grundrechtseingriffen in Abhängigkeit von deren Intensität die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - juris zum vergleichbaren § 157 SGB VII).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.06.2018 - L 6 U 52/17

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht -

    Die Beklagte ist deshalb, wie oben ausgeführt, berechtigt, durch Satzung die Maßstäbe für die Beitragsfestsetzung festzusetzen und auch die Beitragsgestaltung unter Beachtung der Grundsätze von § 182 SGB VII zu regeln (vgl. BSG, 11.4.2013, B 2 U 8/12 R, juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 10.8.2016, L 6 U 149/12, juris Rn. 18).
  • LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13

    Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung

    Die Beteiligten wurden auf das rechtskräftige Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. August 2016 (L 6 U 149/12) und die Vergleichbarkeit mit dem dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt hingewiesen.

    Die Zwangsmitgliedschaft von Unternehmern in einem öffentlich-rechtlichen Verband schränkt deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG zwar ein, die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme - wie hier der gesetzlichen Unfallversicherung - ist in einem Sozialstaat (Art. 20 Abs. 3 GG) jedoch ein wichtiges Anliegen, das einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Unternehmer durch Erhebung von Beiträgen grundsätzlich rechtfertigt (vgl. auch SächsLSG, Urteil vom 10. August 2016 - L 6 U 149/12 - juris Rn. 46).

  • SG München, 01.06.2017 - S 1 U 5025/16

    Höhe der Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Die Zuordnung von Unternehmen zu einer bestimmten Risikogruppe kann nur dann als eigenständige Unternehmensart erfolgen, sofern die zugehörigen Unternehmen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine für diese Risikogruppe typische Unfalllast nach unfallmathematischen Grundsätzen berechnen lässt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. August 2016, Az.: L 6 U 149/12).

    Die besonders relevanten haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen im Beitragsrecht der Sozialversicherung machen praktisch eine Rückabwicklung aller betroffenen Rechtsverhältnisse unmöglich, die Haushaltsrisiken würden unkalkulierbar bis hin zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsträgers (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. August 2016, Az.: L 6 U 149/12, mwN).

  • LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17

    1. Die Berücksichtigung des Leistungsaufwandes der sogenannten 'Altlasten

    Die nach der Entscheidung des BSG besonders relevanten haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen im Beitragsrecht der Sozialversicherung machten praktisch eine Rückabwicklung aller betroffenen Rechtsverhältnisse unmöglich, die Haushaltsrisiken würden unkalkulierbar bis hin zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsträgers, dies müsse vermieden werden (Verweis auf: Sächsisches Landessozialgericht , Urteil vom 10.08.2016 - L 6 U 149/12).
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