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   LSG Sachsen, 17.08.2017 - L 7 AS 766/14   

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https://dejure.org/2017,40372
LSG Sachsen, 17.08.2017 - L 7 AS 766/14 (https://dejure.org/2017,40372)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 17.08.2017 - L 7 AS 766/14 (https://dejure.org/2017,40372)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 17. August 2017 - L 7 AS 766/14 (https://dejure.org/2017,40372)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Eintritt der Erstattungspflicht erst nach Erlass eines weiteren Verwaltungsaktes; Auszahlung der Lehrgangskosten direkt an den Maßnahmeträger; Hinzuziehung des Maßnahmeträgers; Erstattung von Leistungen für eine Weiterbildungsmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungspflicht des Maßnahmeträgers; Heilung eines Verfahrensfehlers durch Aussetzung des Verfahrens nur bei Sachdienlichkeit; Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren wegen rechtsgestaltender Wirkung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hinzuziehung des Maßnahmeträgers bei Rücknahmeentscheidung erforderlich

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.08.2017 - L 7 AS 766/14
    Zur Heilung des Verfahrensfehlers ist grundsätzlich eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlich (BSG, Urteil vom 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R, Rn. 23ff.).

    Vor diesem Hintergrund kann die Aussetzung zur Durchführung eines förmlichen Hinzuziehungsverfahrens auf den erst am 03.08.2017 hilfsweise gestellten Antrag des Beklagten jedenfalls nicht mehr als im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich angesehen werden (BSG, Urteil vom 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R, Rn. 31).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2016 - L 2 AL 82/11

    Zulässigkeit einer Drittanfechtung des Leistungsträgers gegen einen

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.08.2017 - L 7 AS 766/14
    Die Rücknahme hat rechtsgestaltende Wirkung gegenüber der Klägerin (LSG Mecklenburg-Vorpommern, L 2 AL 82/11, Rn. 88; L 2 AL 88/11, Rn. 89, beide juris), denn sie war damit unmittelbar dem Erstattungsverlangen des Beklagten gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 SGB III ausgesetzt.

    Ist der Leistungsträger zu Unrecht nicht zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden, so entfaltet die Aufhebungsentscheidung ihm gegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Reichel in Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB III, 2014, § 83, Rn. 26.1; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 31.05.2016 - L 2 AL 82/11, Rn. 84 f. und L 2 AL 88/11, Rn. 83 f., 86, 90; BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B2 U 12/11 R, Rn. 39 ff.).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2016 - L 2 AL 88/11

    Voraussetzungen einer zulässigen Drittanfechtung gegen einen

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.08.2017 - L 7 AS 766/14
    Die Rücknahme hat rechtsgestaltende Wirkung gegenüber der Klägerin (LSG Mecklenburg-Vorpommern, L 2 AL 82/11, Rn. 88; L 2 AL 88/11, Rn. 89, beide juris), denn sie war damit unmittelbar dem Erstattungsverlangen des Beklagten gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 SGB III ausgesetzt.

    Ist der Leistungsträger zu Unrecht nicht zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden, so entfaltet die Aufhebungsentscheidung ihm gegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Reichel in Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB III, 2014, § 83, Rn. 26.1; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 31.05.2016 - L 2 AL 82/11, Rn. 84 f. und L 2 AL 88/11, Rn. 83 f., 86, 90; BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B2 U 12/11 R, Rn. 39 ff.).

  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.08.2017 - L 7 AS 766/14
    bb) Ein Verwaltungsverfahren kann zwar unter Hinzuziehung der Klägerin wiederholt werden (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 31.05.2016 - L 2 U 88/11, Rn. 87 ff.; BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R, Rn. 44).
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