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   LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16   

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https://dejure.org/2018,13055
LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16 (https://dejure.org/2018,13055)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 25.04.2018 - L 1 KA 4/16 (https://dejure.org/2018,13055)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 25. April 2018 - L 1 KA 4/16 (https://dejure.org/2018,13055)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 25.01.2017 - B 6 KA 6/16 R

    Vertragspsychotherapeut - Vergütung mit festen Punktwerten - Begrenzung der

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16
    Im Übrigen galten gemäß § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V die Vorgaben des BewA (und des E-BewA) für die Verteilung der Vergütung (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2017 - B 6 KA 6/16 R - juris Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, berechtigt die gesetzliche Ermächtigung des BewA in § 87b Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V, Vorgaben zur Umsetzung der Vergütung von Leistungen außerhalb der RLV - der sog. "freien Leistungen" - zu erlassen, ihn sowohl zu Vorgaben, welche Leistungen außerhalb der RLV vergütet werden, als auch zu Vorgaben, die sich auf die Modalitäten der Vergütung dieser Leistungen beziehen, wozu auch Regelungen für den Fall einer Überschreitung des für die freien Leistungen vorgesehenen Vergütungsvolumens gehören (BSG, Urteil vom 25. Januar 2017 - B 6 KA 6/16 R - juris Rn. 20).

    Rechtsgrundlage für die Bildung eines Vergütungsanteils für die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen sind neben der gesetzlichen Vorgabe, eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten, die Vorgaben des BewA gemäß § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V zur Umsetzung und die auf Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V getroffenen Bestimmungen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2017 - B 6 KA 6/16 R- juris Rn. 28.).

    des Beschlusses vom 27./28.August 2008 zur zeitbezogenen Kapazitätsgrenze für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen von 27.090 Minuten und die Ermittlung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze für nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen anhand der durchschnittlich abgerechneten Zuwendungszeit nach den Prüfzeiten der Leistungen des Anhangs 3 zum EBM-Ä nicht beanstandet (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2017 - B 6 KA 6/16 R- juris Rn. 17).

    Auch in der Rechtsprechung des BSG wird die zeitbezogene Kapazitätsgrenze als Mengenbegrenzung definiert und insoweit den RLV gegenüber gestellt (BSG, Urteil vom 25. Januar 2017, a.a.O., Rn. 21, 25).

    Dem RLV, der einerseits Kalkulationssicherheit bei der Vergütung der Leistungen bis zu einer bestimmten Obergrenze gewährleistet und gleichzeitig ökonomische Anreize zur Ausweitung der Leistungsmenge durch die Abstaffelung des Vergütungspunktwertes bei den das RLV übersteigenden Leistungen verringert (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2017 - B 6 KA 6/16 R - juris Rn. 26 m.w.N.), entspricht insoweit bei den Vertragstherapeuten die zeitbezogene Kapazitätsgrenze: Innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze gilt für die antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen unstreitig - eine Punktwertgarantie ohne Abstaffelung.

    Es besteht zwar keine Verpflichtung, auch außerhalb der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Modellannahme einer voll ausgelasteten Psychotherapiepraxis erbrachte Leistungen mit einem Mindestpunktwert zu vergüten (BSG, Urteil vom 25. Januar 2017, a.a.O., Rn. 30).

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Vergütung der antrags- und

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16
    EBM-Ä gegenüber dem EBM-Ä 2008 hinreichend Rechnung getragen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 - Rn. 18).

    Inzwischen hat das BSG ausdrücklich festgestellt, dass durch die geänderte Punktzahlbewertung der Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM-Ä zum Jahresbeginn 2009 die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen rechtmäßig auf das zum 1. Januar 2009 geänderte System umgestellt worden sei, was in seiner Anwendung für die Jahre 2009 bis 2011 zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Vergütungsniveau der psychotherapeutischen Leistungen geführt habe (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R - Rn. 21; wenn auch die dortigen Punktzahlbewertungen an die rechtswidrige Honorierung im Jahr 2007 als Aufsatzjahr anknüpfte: vgl. insoweit BSG, Urteile vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 29/17 und B 6 KA 36/16 R -).

    Das BSG betont, dass "der BewA &61531; &61533; vielmehr angesichts der dargestellten Anpassung der Bewertung der Leistungen des Kapitels 35.2 EBM-Ä und des in den Folgejahren für alle Arztgruppen einheitlichen Orientierungspunktwertes, mit dem innerhalb der Kapazitätsgrenzen alle psychotherapeutischen Leistungen vergütet wurden, für das Jahr 2011 noch davon ausgehen &61531;durfte&61533;, dass eine angemessene Vergütung der Leistungen auch in Relation zu den übrigen Arztgruppen gewährleistet war" (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R - Rn. 27).

    Die psychotherapeutischen Leistungserbringer können zwar ihre antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen nur bis zur Kapazitätsgrenze steigern, in diesem Rahmen wurden ihre Leistungen indes ohne Abstaffelung mit dem Orientierungspunktwert vergütet (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R - Rn 27).

    Für die Rechtslage von 2009 bis 2011 geht es zudem davon aus, dass alle psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der Kapazitätsgrenzen mit dem einheitlichen Orientierungspunktwertes vergütet wurden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R - Rn. 27).

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R

    Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16
    Während die Mengenbegrenzung der antrag- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM-Ä über die zeitbezogene Kapazitätsgrenze von 27.090 Minuten nach der Vorgabe des BewA erfolgt, wäre zwar eine weitergehende Mengensteuerung bei den davon nicht erfassten psychotherapeutischen Leistungen nicht ausgeschlossen gewesen (vgl. auch BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 35/17 R - Rn. 65).

    Dies gilt im Grundsatz sowohl für die probatorischen Leistungen (GOP 35150 des EBM-Ä) als auch für die übrigen Leistungen des Kapitels 35. Denn § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V (später auch: § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V; jetzt: 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V in der seit 23. Juli 2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung &61531;GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG&61533; vom 16. Juli 2015, BGBl. I S. 1211), wonach "eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten" ist, ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass zwingend zeitliche Kapazitätsgrenzen zu bilden waren, in deren Rahmen auch nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen abstaffelungsfrei zu vergüten wären (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 35/17 R - Rn. 67).

    Von Gesetzes wegen hätte somit bei Überschreitung des Honorarkontingents eine Quotierung der nicht antrags- und nicht genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen erfolgen können; eine Limitierung der Zahlungen wäre in Anbetracht der begrenzt zur Verfügung stehenden Summe unausweichlich (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 35/17 R - Rn. 70).

    Auch das BSG geht davon aus, dass die "bisherige Vergütungssystematik" eine angemessene Honorierung sicherstellen sollte, und sah dies im dortigen Verfahren jedenfalls durch Herausnahme der zentralen Leistungen die aus der Gesamtvergütung "ausgedeckelten" Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM-Ä und die probatorischen Sitzungen - aus der Kontingentbildung gewährleistet (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 35/17 R - Rn. 67).

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R

    Ärztliche und nichtärztliche Psychotherapeuten - angemessene Höhe der Vergütung

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16
    Bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 2008 (B 6 KA 49/07 R - juris Rn. 51) hatte das BSG für die hier maßgebliche, ab 1. Januar 2009 geltende Rechtslage auf Folgendes hingewiesen: "Im Übrigen hat der Bewertungsausschuss auch unter den Bedingungen des ab 1.1.2009 maßgeblichen neuen Vergütungsrechts (§§ 87a, 87b SGB V idF von Art. 1 Nr. 57a, 57b GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.3.2007, BGBl I 378) dafür Sorge zu tragen, dass die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten (§ 87 Abs. 2c Satz 6 iVm Abs. 2d Satz 3 SGB V idF des GKV-WSG).

    So hat das BSG im Hinblick auf die Vergütung von probatorischen Leistungen ausgeführt (Urteil vom 28. Mai 2008 - B 6 KA 49/07 R - Rn. 53 unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung vom 29. August 2007 - B 6 KA 35/06 R), eine unterschiedliche Behandlung der nach eigener Indikationsstellung durch den Psychotherapeuten erbringbaren probatorischen Sitzungen und der sowohl zeitgebundenen als auch genehmigungsbedürftigen Leistungen (hier: Abschnitt 35.2 EBM-Ä 2010) sei gerechtfertigt, weil schon die erforderliche Genehmigung verhindere, dass die Menge der davon betroffenen Leistungen einseitig durch den Therapeuten beeinflusst werden könne.

    Diese durch strikte Zeitgebundenheit, aber fehlende Genehmigungsbedürftigkeit geprägten Leistungen werden im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben (§ 28 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 6a Satz 1 SGB V) und zwischen ihnen und den sowohl zeitgebundenen als auch genehmigungsbedürftigen Leistungen besteht ein enger Zusammenhang, so dass für eine substanzielle Honorierung dieser Leistungen Sorge getragen werden muss (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 6 KA 49/07 R - Rn. 57).

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16
    Dementsprechend hat das BSG im damaligen Parallelverfahren (Urteil vom 28. Mai 2008 - B 6 KA 9/07 R - juris Rn. 65) ausgeführt, dass ein nach Abzug von Betriebskosten verbleibender Ertrag von weniger als 20, 00 EUR nicht ausreiche, um dauerhaft eine ausreichende Sicherstellung der Versorgung auch mit probatorischen Sitzungen von mindestens 50 Minuten Dauer zu gewährleisten; so dass der rechnerische Punktwert für probatorische Sitzungen grundsätzlich 2, 56 Cent nicht unterschreiten dürfe.
  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 42/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zuschlag zur augenärztlichen Grundpauschale -

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16
    Daher ist - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Normenklarheit, an dem auch die Beschlüsse des BewA/E-BewA zu messen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 42/14 R - Rn. 40 und Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 38/12 R - Rn. 23, beide juris) - die Vorgabe in Teil F Abschnitt I Nr. 4.1 Abs. 2, dass die Summe der Leistungen bis zu der ermittelten zeitbezogenen Kapazitätsgrenze je Arzt mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten sind, maßgeblich.
  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 29/17 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Beschluss des

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16
    Inzwischen hat das BSG ausdrücklich festgestellt, dass durch die geänderte Punktzahlbewertung der Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM-Ä zum Jahresbeginn 2009 die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen rechtmäßig auf das zum 1. Januar 2009 geänderte System umgestellt worden sei, was in seiner Anwendung für die Jahre 2009 bis 2011 zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Vergütungsniveau der psychotherapeutischen Leistungen geführt habe (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R - Rn. 21; wenn auch die dortigen Punktzahlbewertungen an die rechtswidrige Honorierung im Jahr 2007 als Aufsatzjahr anknüpfte: vgl. insoweit BSG, Urteile vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 29/17 und B 6 KA 36/16 R -).
  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 36/16 R

    Begrenzter Korrekturbedarf bei der Vergütung für Psychotherapeuten

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16
    Inzwischen hat das BSG ausdrücklich festgestellt, dass durch die geänderte Punktzahlbewertung der Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM-Ä zum Jahresbeginn 2009 die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen rechtmäßig auf das zum 1. Januar 2009 geänderte System umgestellt worden sei, was in seiner Anwendung für die Jahre 2009 bis 2011 zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Vergütungsniveau der psychotherapeutischen Leistungen geführt habe (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 8/16 R - Rn. 21; wenn auch die dortigen Punktzahlbewertungen an die rechtswidrige Honorierung im Jahr 2007 als Aufsatzjahr anknüpfte: vgl. insoweit BSG, Urteile vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 29/17 und B 6 KA 36/16 R -).
  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 38/12 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Richtlinie zu Untersuchungs- und

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16
    Daher ist - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Normenklarheit, an dem auch die Beschlüsse des BewA/E-BewA zu messen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 42/14 R - Rn. 40 und Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 38/12 R - Rn. 23, beide juris) - die Vorgabe in Teil F Abschnitt I Nr. 4.1 Abs. 2, dass die Summe der Leistungen bis zu der ermittelten zeitbezogenen Kapazitätsgrenze je Arzt mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten sind, maßgeblich.
  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R

    Vertragsarzt - Vergütung von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16
    Dementsprechend sieht das BSG in der gleichlautenden Formulierung im Beschluss des BewA vom 22. September 2009 lediglich eine Ermächtigung der regionalen Vertragspartner zur Einführung weiterer Steuerungsinstrumente für die "freien" Leistungen i.S.d. § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V (BSG, Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 45/12 R - juris Rn. 20).
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 35/06 R

    Vertragspsychotherapeut - keine Einbeziehung der Vergütung probatorischer

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 13/14 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vergütung psychotherapeutischer Leistungen -

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 23/17 B

    Vertragsarzthonorar; Grundsatzrüge; Fehlender Klärungsbedarf für eine

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - L 11 KA 55/11

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - L 7 KA 48/17

    Psychotherapeuten - zeitbezogenen Kapazitätsgrenze - Mengensteuerung - Quotierung

    Das Sächsische Landessozialgericht habe in den Entscheidungen zu L 1 KA 4/16 und L 1 KA 5/16 die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt.

    Der Sichtweise des LSG Sachsen (L 1 KA 4/16) könne man sich nicht anschließen; eine gleiche Punktwertgarantie für antrags- und genehmigungsbedürftige sowie für nicht antrags- und genehmigungsbedürftige Leistungen lasse sich weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entnehmen.

    Jedenfalls kann in Anbetracht der klar erkennbaren Gleichstellung der Vergütung von antrags- und nicht antragspflichtigen Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen aus Sicht des Senates offenbleiben, ob dies im BewA-Beschluss vom 22. September 2009 deshalb geschah, um den Leistungserbringern eine "Verrechnungsmöglichkeit" für beide Leistungsbereiche innerhalb der Kapazitätsgrenze zu eröffnen (so die Annahme des Sächsischen LSG, Urteil vom 25. April 2018 - L 1 KA 4/16, Rdnr. 86 unter Berufung auf eine im Verfahren des Sozialgerichts Bremen - S 30 KA 39/11 - erteilte Auskunft der Beigeladenen zu 1; dazu LSG Baden-Württemberg, aaO, Rdnr. 58).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.04.2021 - L 5 KA 4152/18

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Honorarverteilung 2011 - quotierte

    Die Einbeziehung der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen geschah aus Verrechnungsgründen und in der Absicht, zu gewährleisten, dass die Honorarsicherung im Bereich der Bildung der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie auch dann erreicht werden konnte, wenn geringere Zeiten für die antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie erbracht werden (s. Sächsisches LSG, Urteil vom 25.04.2018 - L 1 KA 4/16 -, juris, Rn. 86, unter Verweis auf eine Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 18.02.2013).

    Es sollte eine Substitution der beiden Leistungsbereiche zugunsten der Ärzte und Psychotherapeuten innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze ermöglicht werden (Sächsisches LSG, Urteil vom 25.04.2018 - L 1 KA 4/16 -, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - L 7 KA 27/16

    Psychotherapeuten - zeitbezogenen Kapazitätsgrenze - Mengensteuerung - Quotierung

    Auch nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen vom 25. April 2018 (L 1 KA 4/16) sei die Quotierung von nicht antragspflichtigen Leistungen unter Geltung der ZBKG rechtswidrig.

    Jedenfalls kann in Anbetracht der klar erkennbaren Gleichstellung der Vergütung von antrags- und nicht antragspflichtigen Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen aus Sicht des Senates offenbleiben, ob dies im BewA-Beschluss vom 22. September 2009 deshalb geschah, um den Leistungserbringern eine "Verrechnungsmöglichkeit" für beide Leistungsbereiche innerhalb der Kapazitätsgrenze zu eröffnen (so die Annahme des Sächsischen LSG, Urteil vom 25. April 2018 - L 1 KA 4/16, Rdnr. 86 unter Berufung auf eine im Verfahren des Sozialgerichts Bremen - S 30 KA 39/11 - erteilte Auskunft der Beigeladenen zu 1; dazu LSG Baden-Württemberg, aaO, Rdnr. 58).

  • BSG, 24.05.2023 - B 6 KA 8/22 R

    Vertragspsychotherapeutische Vergütung - Honorarverteilungsmaßstäbe 2011 -

    Für eine weitergehende Steuerung durch Quotierung der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze bleibt kein Raum (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 17.11.2021 - L 7 KA 48/17 - juris RdNr 85, L 7 KA 2/18 - juris RdNr 82, L 7 KA 3/18 - juris RdNr 73 sowie Sächsisches LSG Urteil vom 25.4.2018 - L 1 KA 4/16 - juris RdNr 87 f) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - L 7 KA 28/16

    Psychotherapeuten - zeitbezogenen Kapazitätsgrenze - Mengensteuerung - Quotierung

    Jedenfalls kann in Anbetracht der klar erkennbaren Gleichstellung der Vergütung von antrags- und nicht antragspflichtigen Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen aus Sicht des Senates offenbleiben, ob dies im BewA-Beschluss vom 22. September 2009 deshalb geschah, um den Leistungserbringern eine "Verrechnungsmöglichkeit" für beide Leistungsbereiche innerhalb der Kapazitätsgrenze zu eröffnen (so die Annahme des Sächsischen LSG, Urteil vom 25. April 2018 - L 1 KA 4/16, Rdnr. 86 unter Berufung auf eine im Verfahren des Sozialgerichts Bremen - S 30 KA 39/11 - erteilte Auskunft der Beigeladenen zu 1; dazu LSG Baden-Württemberg, aaO, Rdnr. 58).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - L 7 KA 2/18

    Psychotherapeuten - zeitbezogenen Kapazitätsgrenze - Mengensteuerung - Quotierung

    Jedenfalls kann in Anbetracht der klar erkennbaren Gleichstellung der Vergütung von antrags- und nicht antragspflichtigen Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen aus Sicht des Senates offenbleiben, ob dies im BewA-Beschluss vom 22. September 2009 deshalb geschah, um den Leistungserbringern eine "Verrechnungsmöglichkeit" für beide Leistungsbereiche innerhalb der Kapazitätsgrenze zu eröffnen (so die Annahme des Sächsischen LSG, Urteil vom 25. April 2018 - L 1 KA 4/16, Rdnr. 86 unter Berufung auf eine im Verfahren des Sozialgerichts Bremen - S 30 KA 39/11 - erteilte Auskunft der Beigeladenen zu 1; dazu LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 58).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2021 - L 1 KA 5/19

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung zur ambulanten Behandlung durch

    Die hiergegen beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern erhobenen Beschwerden der Klägerin hatten keinen Erfolg (Beschlüsse vom 12. Juni 2017 - L 1 KA 3/16 B ER, L 1 KA 4/16 B ER, L 1 KA 5/16 B ER).
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