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   LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 1/18   

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LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 1/18 (https://dejure.org/2021,60215)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.11.2021 - L 9 KA 1/18 (https://dejure.org/2021,60215)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. November 2021 - L 9 KA 1/18 (https://dejure.org/2021,60215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 95 Abs 1 S 2 SGB 5, § 95 Abs 2 S 5 SGB 5, § 95 Abs 2 S 7 SGB 5, § 95 Abs 2 S 8 SGB 5, § 95 Abs 2 S 9 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Besetzung der Arztstelle eines angestellten Arztes in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum - Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung - Mindestvoraussetzungen für ausnahmsweise Zulassung - lokaler ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Besetzung der Arztstelle eines angestellten Arztes in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum - Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung - Mindestvoraussetzungen für ausnahmsweise Zulassung - lokaler ...

  • rechtsportal.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Besetzung der Arztstelle eines angestellten Arztes in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum - Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung - Mindestvoraussetzungen für ausnahmsweise Zulassung - lokaler ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 2/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung der spezialisierten fachärztlichen

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 1/18
    Der erkennende Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Rechtsprechung an, die an der BedarfsplR insoweit bisher keine Zweifel geäußert hat (vgl. BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 22).

    Danach sind grundsätzlich alle Rechts- und Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung des Senats zu berücksichtigen (BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 22).

    Nach § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V bewirkt die Zulassung, dass der Vertragsarzt an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist (so BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 31).

    Darüber hinaus stellt die BedarfsplRL auch bei der Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Planungsbereichen durch den Landesausschuss im Rahmen der Frage der Erreichbarkeit (§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BedarfsplRL) darauf ab, dass die Erreichbarkeit "auch nicht durch Vertragsärzte in einem angrenzenden Planungsbereich sichergestellt werden kann" (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 2 a.E. BedarfsplRL; siehe dazu auch BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 42 - 43).

    bb) Nach § 37 Abs. 3 BedarfsplR ist Mindestvoraussetzung für eine ausnahmsweise qualifikationsbezogene Zulassung, dass "der Arzt die für den besonderen Versorgungsbedarf erforderlichen Qualifikationen durch die entsprechende Facharztbezeichnung sowie die besondere Arztbezeichnung oder Qualifikation (die Subspezialisierung muss Leistungen beinhalten, die die gesamte Breite des spezialisierten Versorgungsbereichs ausfüllen) nachweist" (vgl. auch BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 26).

    Zwar ist in Zulassungsangelegenheiten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Abkehr zur früheren Rechtsprechung der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der dreifachen Jahreseinnahmen abzüglich der durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe festzusetzen (vgl. BSG, 1.9.2005, B 6 KA 41/04 R, juris; BSG, 26.9.2005, B 6 KA 69/04 B, juris; BSG, 12.10.2005, B 6 KA 47/04 B, juris; zuletzt BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 66; siehe auch SG Marburg, 23.2.2011, S 12 KA 382/10, juris Rn. 48 - 50).

  • SG Marburg, 23.02.2011 - S 12 KA 382/10

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Sonderbedarfszulassung bei Zusatzbezeichnung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 1/18
    Danach ist neben weiteren Leistungsnachweisen in zeitlicher Hinsicht eine mindestens sechsmonatige ganztägige oder eine mindestens zweijährige begleitende Tätigkeit in einem Schlaflabor unter Anleitung erforderlich (vgl. auch Sozialgericht Marburg, 23.2.2011, S 12 KA 382/10, juris).

    Zwar ist in Zulassungsangelegenheiten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Abkehr zur früheren Rechtsprechung der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der dreifachen Jahreseinnahmen abzüglich der durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe festzusetzen (vgl. BSG, 1.9.2005, B 6 KA 41/04 R, juris; BSG, 26.9.2005, B 6 KA 69/04 B, juris; BSG, 12.10.2005, B 6 KA 47/04 B, juris; zuletzt BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 66; siehe auch SG Marburg, 23.2.2011, S 12 KA 382/10, juris Rn. 48 - 50).

    Anders als das Sozialgericht Marburg (23. Februar 2011, S 12 KA 382/10, juris Rn. 48 - 50, juris) in einem Rechtsstreit um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung angenommen hat, hält der Senat es im vorliegenden Fall nicht für sachgerecht, die über den Beigeladenen zu 8. im Rahmen der Ermächtigung generierten Quartalshonorare zugrunde zu legen.

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Anerkennung eines

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 1/18
    Die Zulassung wegen eines lokalen Versorgungsbedarfs setzt dementsprechend voraus, dass auch in der gesamten Breite der Leistung der jeweiligen Facharztgruppe ein Versorgungsdefizit besteht (BSG, 28.6.2017, B 6 KA 28/16 R, juris Rn. 33).

    Die Verneinung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs durch das Sozialgericht stellt gegenüber der Bejahung eines Überprüfungsbedarfs bezüglich des lokalen Sonderbedarfs zwar keinen eigenen Streitgegenstand dar (anders die Fallgestaltung in BSG, 28.6.2017, B 6 KA 28/16 R, juris Rn. 14).

    Besondere Qualifikationen, die nicht in Form einer speziellen Weiterbildung oder Subspezialisierung nach der WBO ihren Niederschlag gefunden haben, müssen außer Betracht bleiben (BSG, 13.8.2014, B 6 KA 33/13 R, SozR 4-2500 § 101 Nr. 16; BSG, 28.6.2017, B 6 KA 28/16 R, juris Rn. 26; siehe auch GBA, 16.5.2013, Tragende Gründe, S. 12, kritisch dazu: Pawlita in JurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 101 Rn. 68).

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 1/18
    aa) Zur Konkretisierung des Merkmals des Gleichstehens der Qualifikationen im zeitlichen Umfang hat das Bundessozialgericht mehrfach auf eine Weiterbildungszeit von 36 Monaten abgestellt (2.9.2009; B 6 KA 34/08 R, Rn 14, "Kinder-Pneumologie" m.w.N.).

    Es entspricht nicht den sonst geltenden Grundsätzen, den Bedarf wie hier durch Ermächtigungen abzudecken (siehe § 116 Satz 2 SGB V; weiter BSG, 2.9.2009, B 6 KA 34/08 R, SozR 4-2500 § 101 Nr. 7 Rn. 18, 32; BSG, 17.6.2009, B 6 KA 38/08 R, SozR 4-2500 § 101 Nr. 5 Rn. 19).

  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 33/13 R

    (Vertragsarzt - Sonderbedarfszulassung nach § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5 -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 1/18
    b) Gemäß § 37 BedarfsplR erfordert die Anerkennung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs die Prüfung und Feststellung eines entsprechenden besonderen Versorgungsbedarfs in einer Region durch den Zulassungsausschuss (vgl. BSG, 13.8.2014, B 6 KA 33/13 R, juris Rn. 22 ff).

    Besondere Qualifikationen, die nicht in Form einer speziellen Weiterbildung oder Subspezialisierung nach der WBO ihren Niederschlag gefunden haben, müssen außer Betracht bleiben (BSG, 13.8.2014, B 6 KA 33/13 R, SozR 4-2500 § 101 Nr. 16; BSG, 28.6.2017, B 6 KA 28/16 R, juris Rn. 26; siehe auch GBA, 16.5.2013, Tragende Gründe, S. 12, kritisch dazu: Pawlita in JurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 101 Rn. 68).

  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 1/20 R

    Zulässigkeit einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Regress

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 1/18
    Vielmehr bestimmt die in den Entscheidungsgründen des Urteils als maßgeblich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts die Reichweite von dessen Rechtskraft (BSG, 14.7.2021, B 6 KA 1/20 R, juris m.w.N.).

    Dem entsprechend geht das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtskraftwirkung eines Urteils, das den Beschwerdeausschuss zu erneuter Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet, die gerichtliche Prüfungskompetenz im nachfolgenden Klageverfahren über den neuen Bescheid beschränkt und dass der Kläger deshalb in einem nachfolgenden Verwaltungs- oder Klageverfahren mit Einwendungen, die vom Gericht in die für eine Neubescheidung als maßgeblich vorgegebene Rechtsauffassung nicht übernommen wurden, ausgeschlossen ist (BSG, 14.7.2021, B 6 KA 1/20 R, juris m.w.N.).

  • BSG, 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B

    Festsetzung des Streitwerts in vertragsärztlichen Zulassungsangelegenheiten

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 1/18
    Zwar ist in Zulassungsangelegenheiten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Abkehr zur früheren Rechtsprechung der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der dreifachen Jahreseinnahmen abzüglich der durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe festzusetzen (vgl. BSG, 1.9.2005, B 6 KA 41/04 R, juris; BSG, 26.9.2005, B 6 KA 69/04 B, juris; BSG, 12.10.2005, B 6 KA 47/04 B, juris; zuletzt BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 66; siehe auch SG Marburg, 23.2.2011, S 12 KA 382/10, juris Rn. 48 - 50).
  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - kein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 1/18
    Auch die "Schlafmedizin" könne einen eigenständigen Sonderbedarf generieren (vgl. BSG, 18.10.2012, B 6 KA 36/09 R für die Zusatzbezeichnung "Phlebologie").
  • BSG, 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R

    Bestimmung des Streitwertes und des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 1/18
    Zwar ist in Zulassungsangelegenheiten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Abkehr zur früheren Rechtsprechung der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der dreifachen Jahreseinnahmen abzüglich der durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe festzusetzen (vgl. BSG, 1.9.2005, B 6 KA 41/04 R, juris; BSG, 26.9.2005, B 6 KA 69/04 B, juris; BSG, 12.10.2005, B 6 KA 47/04 B, juris; zuletzt BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 66; siehe auch SG Marburg, 23.2.2011, S 12 KA 382/10, juris Rn. 48 - 50).
  • BSG, 25.09.2005 - B 6 KA 69/04 B
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 1/18
    Zwar ist in Zulassungsangelegenheiten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Abkehr zur früheren Rechtsprechung der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der dreifachen Jahreseinnahmen abzüglich der durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe festzusetzen (vgl. BSG, 1.9.2005, B 6 KA 41/04 R, juris; BSG, 26.9.2005, B 6 KA 69/04 B, juris; BSG, 12.10.2005, B 6 KA 47/04 B, juris; zuletzt BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 66; siehe auch SG Marburg, 23.2.2011, S 12 KA 382/10, juris Rn. 48 - 50).
  • SG Magdeburg, 18.04.2018 - S 1 KA 87/15

    Vertragsärztliche Versorgung - Prüfung eines lokalen Sonderbedarfs an

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R

    Berechtigung von Vertragsärzten zur Anfechtung der Erteilung einer

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

  • BVerfG, 27.04.2001 - 1 BvR 1282/99

    Regelungen vertragsärztlicher Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung mit GG

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