Rechtsprechung
LSG Thüringen, 11.04.2018 - L 3 R 1052/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Justiz Thüringen
§ 46 Abs 2 S 1 SGB 6, § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB 6, § 202 SGG, § 292 ZPO
Rente wegen Todes - Witwenrente - lebensbedrohliche Erkrankung - widerlegte Versorgungsvermutung bei eintägiger Ehedauer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
SGB VI § 46 Abs. 2a
Gewährung einer Witwenrente - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Altenburg, 16.07.2015 - S 14 R 2922/14
- LSG Thüringen, 11.04.2018 - L 3 R 1052/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84
Versorgungsehe - Widerlegung der Rechtsvermutung - Heirat eines Pflegebedürftigen …
Auszug aus LSG Thüringen, 11.04.2018 - L 3 R 1052/15
Denn die gesetzestechnische Ausgestaltung des § 46 Abs. 2 a SGB VI als Regel-/Ausnahmetatbestand erfolgt gerade zum Zweck, die Träger der Rentenversicherung und der Sozialgerichte von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung zu entbinden (vgl. BSGE 60, 204, 206).Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI wird nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 292 der Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis erbracht wird (vgl. BSGE 60, 204, 206).
Der Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist daher vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten nachzugehen (BSGE 60, 204, 206).
Ermittlungen im Bereich der privaten Lebenssphäre der Ehegatten und zu deren höchstpersönlichen inneren Motiven für die Heirat sind grundsätzlich nicht anzustellen, es sei denn, der Hinterbliebene, der hierüber naturgemäß Angaben machen kann, beruft sich hierauf und ist zur Auskunft bereit (BSGE 60, 204, 206, 208).
- BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R
Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer …
Auszug aus LSG Thüringen, 11.04.2018 - L 3 R 1052/15
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG 103, 99-106), der sich der Senat anschließt, ergibt sich aus § 46 Abs. 2a SGB VI nicht ohne weiteres, was unter "den besonderen Umständen des Falles" zu verstehen ist, die geeignet sind, die Annahme einer Versorgungsehe zu entkräften bzw. eine Ausnahme vom gesetzlichen Ausschluss einer Witwenrente bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr zuzulassen.Da der Gesetzgeber bewusst § 46 Abs. 2 a SGB VI den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 des 7. Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes) nachgebildet hat, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der besonderen Umstände in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG 103, 99-106).
Lediglich wenn der Hinterbliebene keine - glaubhaften - Angaben über die inneren Umstände macht, darf sich die Ermittlung, welche Gründe für die Eheschließung ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um anspruchsbegründende besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI handelt, auf nach außen tretende objektive Tatsachen beschränken (BSGE 103, 99-106).
- BSG, 28.03.1973 - 5 RKnU 11/71
Zweck der Heirat - Eheschließung - Versorgung - Vermutung - Entkräftung - …
Auszug aus LSG Thüringen, 11.04.2018 - L 3 R 1052/15
Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2 a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSGE 35, 272, 274).Dabei kommt es auf die ggf. auch voneinander abweichenden Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (BSGE 35, 272, 275f.).
Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BSGE 35, 272, 276).