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   LSG Bayern, 03.11.2008 - L 8 B 644/08 AY ER   

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https://dejure.org/2008,40354
LSG Bayern, 03.11.2008 - L 8 B 644/08 AY ER (https://dejure.org/2008,40354)
LSG Bayern, Entscheidung vom 03.11.2008 - L 8 B 644/08 AY ER (https://dejure.org/2008,40354)
LSG Bayern, Entscheidung vom 03. November 2008 - L 8 B 644/08 AY ER (https://dejure.org/2008,40354)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 03.11.2008 - L 8 B 644/08
    Der Schutz der Grundrechte der Antragstellerin und insbesondere die Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verlangen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber besondere Anforderungen, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen insbesondere auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 Juris Rn. 23; BVerfG, NVwZ 2004, S. 95, 96).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus LSG Bayern, 03.11.2008 - L 8 B 644/08
    Der Schutz der Grundrechte der Antragstellerin und insbesondere die Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verlangen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber besondere Anforderungen, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen insbesondere auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 Juris Rn. 23; BVerfG, NVwZ 2004, S. 95, 96).
  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87

    Sozialleistung Versagung - Anfechtungsklage

    Auszug aus LSG Bayern, 03.11.2008 - L 8 B 644/08
    Darüber hinaus ist die Versagung nach § 66 I 1 SGB I - anders als die Ablehnung einer Leistung wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung - ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen in der von der Antragstellerin beantragten Form eines Erstattungsanspruches (in Geld) nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur (BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13).
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