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   LSG Bayern, 03.12.2008 - L 1 R 2/08   

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https://dejure.org/2008,13574
LSG Bayern, 03.12.2008 - L 1 R 2/08 (https://dejure.org/2008,13574)
LSG Bayern, Entscheidung vom 03.12.2008 - L 1 R 2/08 (https://dejure.org/2008,13574)
LSG Bayern, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - L 1 R 2/08 (https://dejure.org/2008,13574)
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  • BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 190.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus LSG Bayern, 03.12.2008 - L 1 R 2/08
    Gewahrsamsgründe, die nicht auf diese Sonderentwicklung zurückzuführen, sondern Folgen des verlorenen Krieges und der Besatzungsherrschaft sind, von denen das gesamte deutsche Volk, also auch die Bewohner der westlichen Besatzungsgebiete betroffen wurden, sind deshalb auch nicht als "politisch" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG anzusehen (Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 12, 236, 241).

    Zweck des HHG ist es gewesen, Anerkennung von "echten Widerstandskämpfern gegen das kommunistische System" entgegenzubringen sowie eine Stärkung der "Ostzonenbevölkerung im Widerstandskampfe" (BVerwGE 12, 236, 240 f unter Verweis auf BVerwGE 9, 132, 133).

    Erst die besondere innenpolitische Entwicklung der sowjetisch besetzten Zone (SBZ) mit ihren von den rechtsstaatlichen Vorstellungen der Bundesrepublik abweichenden Grundsätzen und Maßnahmen des Freiheitsentzugs kennzeichnen die Gründe des Gewahrsams als "politisch" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG." (BVerwGE 12, 236, 241/242).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus LSG Bayern, 03.12.2008 - L 1 R 2/08
    Art. 3 GG verbietet jedoch nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (z.B. BVerfGE 3, 58, 135; 18, 38, 46; 72, 141, 150; 84, 133, 158; 98, 365, 385).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Bayern, 03.12.2008 - L 1 R 2/08
    Eine vom Gesetz vorgesehene unterschiedliche Behandlung muss sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen (BVerfGE 85, 176, 186; 87, 234, 262); Art und Maß der tatsächlichen Unterschiede darf der Gesetzgeber nicht sachwidrig außer Acht lassen (BVerfGE 87, 1, 36 f).
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