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LSG Bayern, 10.10.2001 - L 17 U 214/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Innerer Zusammenhang zwischen dem betreffenden Verhalten und der gesetzlich versicherten Tätigkeit; Betrieblich veranlasste Tätigkeit bei zeitlicher Zäsur; Versicherungsrechtlicher Schutz von "gemischten" Tätigkeiten in eigenwirtschaftlichem als auch betrieblichem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Würzburg, 22.03.2000 - S 5 U 158/98
- LSG Bayern, 10.10.2001 - L 17 U 214/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84
Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des …
Auszug aus LSG Bayern, 10.10.2001 - L 17 U 214/00
Der innere Zusammenhang ist zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77). - BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87
Unfallversicherung - Ausland
Auszug aus LSG Bayern, 10.10.2001 - L 17 U 214/00
Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, dass betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274). - BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86
Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an …
Auszug aus LSG Bayern, 10.10.2001 - L 17 U 214/00
Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128). - BSG, 31.08.1956 - 2 RU 129/54
Auszug aus LSG Bayern, 10.10.2001 - L 17 U 214/00
Dienen Tätigkeiten aber sowohl eigenwirtschaftlichen als auch betrieblichen Interessen und lassen sie sich nicht eindeutig in einen unternehmensbedingten und einen unternehmensfremden Teil zerlegen, dann sind diese "gemischten" Tätigkeiten versicherungsrechtlich geschützt, wenn sie dem Unternehmen - wie dargelegt - wesentlich dienen (BSGE 3, 240, 245; 20, 215, 217). - BSG, 28.02.1964 - 2 RU 30/61
Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall - Arbeitsunfall eines …
Auszug aus LSG Bayern, 10.10.2001 - L 17 U 214/00
Dienen Tätigkeiten aber sowohl eigenwirtschaftlichen als auch betrieblichen Interessen und lassen sie sich nicht eindeutig in einen unternehmensbedingten und einen unternehmensfremden Teil zerlegen, dann sind diese "gemischten" Tätigkeiten versicherungsrechtlich geschützt, wenn sie dem Unternehmen - wie dargelegt - wesentlich dienen (BSGE 3, 240, 245; 20, 215, 217).