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   LSG Bayern, 10.11.1998 - L 15 V 36/96   

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LSG Bayern, 10.11.1998 - L 15 V 36/96 (https://dejure.org/1998,10410)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10.11.1998 - L 15 V 36/96 (https://dejure.org/1998,10410)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10. November 1998 - L 15 V 36/96 (https://dejure.org/1998,10410)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Pflegezulage nach dem Bundesversorugungsgesetz (BVG); Definition der Hilflosigkeit im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes; Inhalt der unterschiedlichen Gesetzeszwecke des SGB XI im Verhältnis zum Bundesversorgungsgesetz; Inhalt der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 02.07.1997 - 9 RV 19/95

    Hilflosigkeit iS. von § 35 Abs. 1 BVG

    Auszug aus LSG Bayern, 10.11.1998 - L 15 V 36/96
    Ob dazu auch das Zubereiten der Nahrung, insbesondere das Kochen, zu rechnen ist (die Pflegeversicherung - § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI, PFlRi 3.4.1 Nr. 17 - grenzt dies ab von der mundgerechten Zubereitung der Nahrung - PflRi 3.4.1 Nr. 8), kann der Senat hier ebenso wie das BSG (SozR 3- 3100 § 35 Nr. 6) aus Gründen der Gesamtzeit (siehe dazu unten) offenlassen.

    Setzt man die - wesentlich auch schädigungsbedingt notwendigen - Hilfen beim Kleidungswechsel, Waschen des Rückens, Waschen und Kämmen der Haare und Rasieren ins Verhältnis zu den insgesamt anfallenden Verrichtungen zur Sicherung des persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages, so besteht nur ein geringer Hilfebedarf, der die zeitliche Mindestgrenze von einer Stunde täglich (BSG SozR 3-3870 § 3 Nr. 1; SozR 3-3870 § 4 Nr. 12, SozR 3-3100 § 35 Nr. 6; BSGE 10.09.1997 Az. 9 RV 8/96 - nicht zwei Stunden, wie der Beklagte in seinem Rundschreiben vom 31.08.1998 ( Nr. 492/IV/98, Punkt 2.3) annimmt) selbst dann nicht erreicht, wenn man das Zubereiten der Nahrung zusätzlich berücksichtigt.

  • FG München, 06.02.1976 - V 167/75
    Auszug aus LSG Bayern, 10.11.1998 - L 15 V 36/96
    Alle bisher vom Kläger gestellten Anträge auf Pflegezulage wurden vom Beklagten und z.T. vom Sozialgericht (SG) Regensburg (Klageverfahren S 9 V 167/75, S 5 V 502/82) zurückgewiesen (Bescheide vom 17.10.1962, 26.11.1965, 06.08.1974, 18.06.1979, 30.04.1982, 24.07.1985, 21.05.1990).

    Im übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen Einzelheiten auf den Inhalt der vom Senat beigezogenen Aktenvorgänge des Beklagten, der Klageakten des SG Regensburg, insbesondere über den anhängigen Rechtstreit und die früheren Klageverfahren S 9 V 167/75, S 5 V 502/82 und S 2 Vs 130/95 Bezug genommen, darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.

  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVs 11/89

    Anwendung von § 44 Abs. 1 und 4 SGB X nur bei Verwaltungsakten über die Gewährung

    Auszug aus LSG Bayern, 10.11.1998 - L 15 V 36/96
    Setzt man die - wesentlich auch schädigungsbedingt notwendigen - Hilfen beim Kleidungswechsel, Waschen des Rückens, Waschen und Kämmen der Haare und Rasieren ins Verhältnis zu den insgesamt anfallenden Verrichtungen zur Sicherung des persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages, so besteht nur ein geringer Hilfebedarf, der die zeitliche Mindestgrenze von einer Stunde täglich (BSG SozR 3-3870 § 3 Nr. 1; SozR 3-3870 § 4 Nr. 12, SozR 3-3100 § 35 Nr. 6; BSGE 10.09.1997 Az. 9 RV 8/96 - nicht zwei Stunden, wie der Beklagte in seinem Rundschreiben vom 31.08.1998 ( Nr. 492/IV/98, Punkt 2.3) annimmt) selbst dann nicht erreicht, wenn man das Zubereiten der Nahrung zusätzlich berücksichtigt.
  • BSG, 08.03.1995 - 9 RVs 5/94

    Nachteilsausgleich 'H' - Hilflosigkeit - geistige Behinderung -

    Auszug aus LSG Bayern, 10.11.1998 - L 15 V 36/96
    Setzt man die - wesentlich auch schädigungsbedingt notwendigen - Hilfen beim Kleidungswechsel, Waschen des Rückens, Waschen und Kämmen der Haare und Rasieren ins Verhältnis zu den insgesamt anfallenden Verrichtungen zur Sicherung des persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages, so besteht nur ein geringer Hilfebedarf, der die zeitliche Mindestgrenze von einer Stunde täglich (BSG SozR 3-3870 § 3 Nr. 1; SozR 3-3870 § 4 Nr. 12, SozR 3-3100 § 35 Nr. 6; BSGE 10.09.1997 Az. 9 RV 8/96 - nicht zwei Stunden, wie der Beklagte in seinem Rundschreiben vom 31.08.1998 ( Nr. 492/IV/98, Punkt 2.3) annimmt) selbst dann nicht erreicht, wenn man das Zubereiten der Nahrung zusätzlich berücksichtigt.
  • BSG, 10.09.1997 - 9 RV 8/96

    Bewilligung der Pflegezulage nach § 35 BVG (Bundesversorgungsgesetz) auf Dauer -

    Auszug aus LSG Bayern, 10.11.1998 - L 15 V 36/96
    Setzt man die - wesentlich auch schädigungsbedingt notwendigen - Hilfen beim Kleidungswechsel, Waschen des Rückens, Waschen und Kämmen der Haare und Rasieren ins Verhältnis zu den insgesamt anfallenden Verrichtungen zur Sicherung des persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages, so besteht nur ein geringer Hilfebedarf, der die zeitliche Mindestgrenze von einer Stunde täglich (BSG SozR 3-3870 § 3 Nr. 1; SozR 3-3870 § 4 Nr. 12, SozR 3-3100 § 35 Nr. 6; BSGE 10.09.1997 Az. 9 RV 8/96 - nicht zwei Stunden, wie der Beklagte in seinem Rundschreiben vom 31.08.1998 ( Nr. 492/IV/98, Punkt 2.3) annimmt) selbst dann nicht erreicht, wenn man das Zubereiten der Nahrung zusätzlich berücksichtigt.
  • BVerfG, 17.01.1991 - 1 BvR 1153/90

    Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 1 BVG bei Anwendung auf nicht

    Auszug aus LSG Bayern, 10.11.1998 - L 15 V 36/96
    Denn dieses Gesetz hat eine finale Zielsetzung während der Aufopferungsanspruch für Kriegsopfer zu einem speziellen Entschädigungssystem gehört (vgl.BVerfG SozR 3- 3100 § 35 Nr. 1).
  • BSG, 05.07.1979 - 9 RV 21/78

    Hilfsbedürftigkeit - Berücksichtigung eines Nachschadens - Hilflosigkeit als

    Auszug aus LSG Bayern, 10.11.1998 - L 15 V 36/96
    Für die begehrte Leistung nach dem BVG fehlt es an dem besonderen, in § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG vorgeschriebenen, kausalen Bezug; der Hilfebedarf des Klägers ist zu keinem Zeitpunkt, weder beim Eintritt der Hilflosigkeit nach dem SchwbG im November 1994 noch ab dem im Juli 1995 festgestellten, hochgradigen Pflegebedarf der Stufe 2 der Pflegeversicherung, durch Schädigungsfolgen allein verursacht; auch haben diese gegenüber anderen Gesundheitsstörungen, die auch nach der Schädigung entstanden sein dürfen (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996 Nr. 47, Abs. 2), keine annähernd gleichwertige Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 15.07.1979 - 9 RV 21/78; Nrn. 50, Absatz 3; 36, Absatz 2; Verwaltungsvorschrift Nr. 2 zu § 35 BVG).
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