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   LSG Bayern, 20.12.2011 - L 11 AS 608/09   

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https://dejure.org/2011,58533
LSG Bayern, 20.12.2011 - L 11 AS 608/09 (https://dejure.org/2011,58533)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20.12.2011 - L 11 AS 608/09 (https://dejure.org/2011,58533)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - L 11 AS 608/09 (https://dejure.org/2011,58533)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Zu den Grundsätzen der Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft (Rückgriff auf die Tabelle nach dem WoGG) und Heizung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2011 - L 11 AS 608/09
    Sie enthält jedoch eine Zumutbarkeitsregelung, mit der verhindert werden soll, dass der Leistungsberechtigte sofort bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen ist, seine bisherige Wohnung aufzugeben, so dass hieraus abzuleiten ist, dem Hilfebedürftigen solle für die Übergangszeit der räumliche Lebensmittelpunkt auch bei unangemessenen Kosten erhalten bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R (Rn.23) - Juris = BSGE 97, 231).

    Die Höhe der Aufwendungen für eine Unterkunft werden wesentlich durch deren Wohnfläche geprägt, wobei nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R (Rn.15) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R (Rn.24) - Juris = BSGE 97, 231; Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R (Rn.22) - Juris = SGb 2010, 226; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 (Rn.17) - Juris = info also 2011, 90) eine Orientierung an den landesrechtlichen Vorschriften zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues zu erfolgen hat, und somit in Bayern eine Wohnfläche von bis zu 50m² für eine Person noch als größenangemessen angesehen werden muss (Nr. 81.1 (Angemessene Wohnfläche) der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003 für den Freistaat Bayern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.11.2002, AllMBl 2002 S. 971 fortgeführt durch Nr. 20.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2008 vom 04.12.2007, AllMBl 2007 S. 673).

    Hierbei ist für die Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes zur Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze vorrangig auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen, denn das Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ist grundsätzlich zu respektieren (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R (Rn.24) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).

    Sie löst keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht des Grundsicherungsträgers über die Obliegenheiten des Leistungsberechtigten bei der Suche nach einer anderen, angemessenen Unterkunft aus, sondern darf sich auf die Angabe der aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Kosten und einen Hinweis auf die Folgen bei Nichtabsenkung beschränken (vgl. BSG 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R (Rn.29) - Juris = FEVS 58, 248; Urteil vom 27.02.2008 - B 14 AS 70/06 R (Rn.13) - Juris = FEVS 60, 49; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R (Rn.21f) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 7; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R (Rn.15) - Juris = info also 2008, 233).

    Insofern bedurfte der Kläger keiner weitergehenden Hinweise, denn soweit dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt sind, bedarf es nicht einmal der Aufklärung (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R (Rn.29) - Juris = BSGE 97, 231).

  • BSG, 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2011 - L 11 AS 608/09
    Monatliche Heizkostenpauschalen für einen später entstehenden Bedarf sind auch deshalb nicht zweckmäßig, weil die Gefahr groß ist, dass die Pauschalen bei Eintritt des Bedarfes nicht mehr vorhanden sind, sodass eine dann anfallende Rechnung für Heizmaterial nicht bezahlt werden könnte (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R (Rn.10) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4).

    Vorliegend hat der Kläger im Mai 2005 Heizöl für den Betrag von 400, 95 EUR angeschafft, wobei für die Entstehung des Bedarfes maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem in der Folge der Anschaffung des Heizmaterials im Außenverhältnis die hieraus resultierende Verbindlichkeit entsteht (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R (Rn.12) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4).

    Andererseits hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erstattung des Heizkostenbedarfes für die Zeit bis zur Anschaffung des Heizmaterials im Mai 2005, denn diesen Bedarf hat er bereits durch die Beschaffung von Brennmaterial vor Beginn des Leistungsbezuges gedeckt, für die keine Leistungen gewährt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R (Rn.13) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; Urteil vom 19.09.2008 - 14 AS 54/07 R (Rn.19) - Juris = FEVS 60, 490).

    Auf diesen Zahlungsanspruch sind neben den tatsächlich erbrachten Leistungen für Mai 2005 (Bescheid vom 11.10.2005; monatliche Leistung: 805, 12 EUR) auch die Pauschalen zur Beschaffung des Heizmaterials anzurechnen, die der Beklagte bis zur tatsächlichen Entstehung des Bedarfes gezahlt hat, denn insofern hat der Leistungsträger den Erstattungsanspruch bereits erfüllt (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R (Rn.16) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4).

    Auf diesen Zahlungsanspruch sind neben den tatsächlich erbrachten Leistungen für Dezember 2005 (Bescheid vom 11.10.2005; monatliche Leistung: 700, 13 EUR) auch hier die Pauschalen zur Beschaffung des Heizmaterials anzurechnen, die der Beklagte - seit der letzten Beschaffung von Heizmaterial - bis zur tatsächlichen Entstehung des Bedarfes gezahlt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R (Rn.16) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2011 - L 11 AS 608/09
    Dies sind Unterkünfte, die in Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 (Rn.20) - Juris = BSGE 97, 254; Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 (Rn.36) - Juris = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10; Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R (Rn.13) - Juris = SGb 2009, 663).

    Es muss daher zu diesem Preis auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar sein (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 (Rn.20ff) - Juris = BSGE 97, 254).

    Aus diesen Faktoren ist die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen als Ergebnis, insbesondere als Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmeterzins (Produkttheorie), zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 AS 18/06 R (Rn.20) - Juris = BSGE 97, 254; Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R (Rn.13) - Juris = FEVS 60, 145).

    Ferner wird ein "Sicherheitszuschlag" zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes als erforderlich angesehen, denn, soweit ein schlüssiges Konzepts fehlt, kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (BSG, vgl. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R (Rn.23) - Juris = BSGE 97, 254; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R (Rn.27) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 29; Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R (Rn.27) - Juris = info also 2011, 278).

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2011 - L 11 AS 608/09
    Hierbei ist die Frage der Angemessenheit für Mieter und Eigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten, so dass auch hinsichtlich der im Rahmen der Produkttheorie heranzuziehenden Wohnungsgröße auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R (Rn.18) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 25).

    Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 (Rn.22) - B 14 AS 33/08 R - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 25).

    Der für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/ oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (vgl. BSG Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R (Rn.22) - SozR 4-4200 § 22 Nr. 25).

    Deshalb kommt es für die Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Heizkosten nicht darauf an, ob bezogen auf die konkret vom Hilfebedürftigen bewohnte Wohnung einzelne, für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten relevante Faktoren wie die Wohnungsgröße abstrakt unangemessen hoch sind (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R (Rn.30) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 25).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2011 - L 11 AS 608/09
    Der Grundsicherungsträger hat bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung zu beachten und es sind Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze) zu machen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R (Rn.26) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 27), Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R (Rn.23) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 29; Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R (Rn.19) - Juris = BSGE 104, 192).

    Erweist sich im Rahmen dieser Prüfung das Konzept als mangelbehaftet, ist es wiederum Aufgabe des Grundsicherungsträgers hier nachzubessern (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R (Rn.24)- Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 29).

    Nachdem lokale Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten bezüglich des streitgegenständlichen und des örtlichen Vergleichsraumes nicht mehr bestehen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R (Rn.26) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 29), wobei die Übernahme der tatsächlichen Kosten nicht unbegrenzt erfolgen kann.

    Ferner wird ein "Sicherheitszuschlag" zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes als erforderlich angesehen, denn, soweit ein schlüssiges Konzepts fehlt, kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (BSG, vgl. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R (Rn.23) - Juris = BSGE 97, 254; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R (Rn.27) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 29; Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R (Rn.27) - Juris = info also 2011, 278).

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2011 - L 11 AS 608/09
    Aus diesen Faktoren ist die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen als Ergebnis, insbesondere als Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmeterzins (Produkttheorie), zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 AS 18/06 R (Rn.20) - Juris = BSGE 97, 254; Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R (Rn.13) - Juris = FEVS 60, 145).

    Andere Erkenntnis- und Ermittlungsmöglichkeiten, die für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes notwendige Datengrundlage zu beschaffen, die den Anforderungen der Rechtsprechung genügen kann (vgl. hierzu Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R (Rn.16) - Juris = FEVS 60, 145), hat der Senat nicht mehr.

    Die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind zwar getrennt voneinander zu ermitteln; gleichwohl handelt es sich um einen einheitlichen Leistungsanspruch über den in Bezug auf einzelne Berechnungselemente nicht gesondert entschieden werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R (Rn.18) - Juris = SozR 4-4200; Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R (Rn.11) - Juris = FEVS 60, 145), so dass sich der Kläger im Rahmen des zu ermittelnden angemessenen Wohnbedarfes (Unterkunft und Heizung) eine höhere Bewilligung in Bezug auf die Heizkosten bei der Ermittlung des Unterkunftsbedarfs entgegenhalten lassen muss.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2011 - L 11 AS 608/09
    Das ursprünglich mit der Berufung noch geltend gemachte Begehren, die Höhe der Regelleistung sowie die Frage eines weitergehenden krankheitsbedingten Ernährungsmehrbedarfes hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2011 nicht mehr weiter verfolgt und seine Berufung in zulässiger Weise ausdrücklich auf die Kosten der Unterkunft beschränkt (vgl. zur Möglichkeit den Streitgegenstand zu beschränken: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R (Rn.18) - juris = BSGE 97, 217).

    Dies bedarf jedoch keiner weiteren Sachaufklärung, denn es reicht aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Forderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R (Rn.34) - Juris = BSGE 97, 217; BSG; Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R (Rn.24) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 15).

    Die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind zwar getrennt voneinander zu ermitteln; gleichwohl handelt es sich um einen einheitlichen Leistungsanspruch über den in Bezug auf einzelne Berechnungselemente nicht gesondert entschieden werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R (Rn.18) - Juris = SozR 4-4200; Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R (Rn.11) - Juris = FEVS 60, 145), so dass sich der Kläger im Rahmen des zu ermittelnden angemessenen Wohnbedarfes (Unterkunft und Heizung) eine höhere Bewilligung in Bezug auf die Heizkosten bei der Ermittlung des Unterkunftsbedarfs entgegenhalten lassen muss.

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2011 - L 11 AS 608/09
    Hierzu hat das BSG entschieden (Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R (Rn.22) - Juris = BSGE 104, 41), dass der vom Deutschen Mieterbund seit 2005 veröffentlichte "Bundesweite Heizspiegel" (vgl. http://www.heizspiegel.de; wegen der Heizspiegel vergangener Jahre vgl. die Datenbank unter http://www.mieterbund.de/), der auf bundesweit erhobenen Heizdaten von ca. 63.000 zentral beheizten Wohngebäuden basiert, hinreichend repräsentativ erscheine.

    In diesem Zusammenhang überzeugen auch die vom SG angestellten Überlegungen im Ergebnis nicht, denn diese stellen auf eine Gesamtangemessenheitsgrenze ab, die nach der Rechtsprechung des BSG nicht zulässig ist, weil die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten im SGB II unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R (Leitsatz 1; Rn.19) - Juris = BSGE 104, 41ff).

  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R

    Arbeitslosengeld II - Schonvermögen - selbst genutztes Hausgrundstück -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2011 - L 11 AS 608/09
    Einschränkungen könnten sich allenfalls aus einem unwirtschaftlichen Heizverhalten ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R (Rn.22) - Juris = FEVS 60, 490), für das hier aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

    Andererseits hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erstattung des Heizkostenbedarfes für die Zeit bis zur Anschaffung des Heizmaterials im Mai 2005, denn diesen Bedarf hat er bereits durch die Beschaffung von Brennmaterial vor Beginn des Leistungsbezuges gedeckt, für die keine Leistungen gewährt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R (Rn.13) - Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; Urteil vom 19.09.2008 - 14 AS 54/07 R (Rn.19) - Juris = FEVS 60, 490).

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2011 - L 11 AS 608/09
    Für die Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen Anteile der Warmwasserzubereitung, die der Kläger aus seiner Regelleistung zu decken hat (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II; BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R (Rn.22) - Juris = BSGE 100, 94), ist somit zu beachten, dass mit dem im Mai 2005 angeschafften Heizmaterial lediglich der bis zur nächsten Beschaffung von Heizmaterial im Dezember 2005 angefallene Bedarf zu decken ist, woraus jedoch abzuleiten ist, dass auch die Kosten der Warmwasserzubereitung nicht für die Monate Januar bis April 2005, sondern lediglich für die Zeit von Mai bis November 2005 vom Heizmaterialbedarf in Abzug zu bringen sind.

    Mangels Vorhandensein technischer Möglichkeiten, den konkreten Warmwasserbedarf des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zu ermitteln, ist darauf abzustellen, dass - wie vorliegend - für eine allein stehende Person bei einer Regelleistung von 345.- EUR allenfalls ein Betrag von 6, 22 EUR monatlich als Kosten der Warmwasserzubereitung aus der Regelleistung zu decken sind (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R (Rn.24) - Juris = BSGE 100, 94).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst

  • LSG Hessen, 07.03.2006 - L 7 AS 18/06

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft - vorläufige Leistungen durch zuerst

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze -

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R

    Arbeitslosengeld II - Vermögensberücksichtigung - höhere Angemessenheitsgrenze

  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Aufforderung zur

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Anforderungen an die

  • LSG Bayern, 17.07.2012 - L 11 AS 406/12

    Zur Abgrenzung von Mietschulden iSd § 22 Abs 8 SGB II von den Kosten der

    Auf die Berufung des Klägers wurden ihm mit Urteil des Senates vom 20.12.2011 (L 11 AS 608/09) weitergehende Leistungen (Kosten der Unterkunft und Heizung) unter Berücksichtigung des Umstandes zugesprochen, dass der Ag die angemessenen Unterkunftskosten zwar nicht auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes ermittelt habe, die erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft (Miete einschließlich kalter Nebenkosten) jedoch auf die Tabellenwerte nach § 8 Abs. 1 WoGG aF (bzw. für die Zeit ab dem 01.01.2009 § 12 Abs. 1 WoGG nF) zuzüglich eines Zuschlages von 10vH (bis 31.12.2008: 292.-EUR; ab 01.01.2009: 322.- EUR) zu beschränken seien (Nachzahlung: 1.127,28 EUR).

    Insoweit handelt es sich daher um einen tatsächlichen Bedarf, den der Ag ursprünglich wegen der Kostenunangemessenheit der Wohnung nicht gedeckt hat und den er auf Grundlage der gerichtlichen Verfahren (L 11 AS 608/09; S 13 AS 308/05; Unterwerfungsvergleich vom 28.02.2011) durch Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 2.352,36 EUR (= 1.127,28 EUR + 858, 48 EUR + 366, 60 EUR) bereits abgegolten hat.

    Im Anschluss an die diesbezüglichen Gerichtsverfahren (L 11 AS 608/09; S 13 AS 308/05; Unterwerfungsvergleich vom 28.02.2011) sind dem ASt jedoch bereits 2.352,36 EUR nachgezahlt worden, die sich auf Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.06.2011 bezogen haben, so dass sich Mietrückstände in Höhe von 8.242,31 EUR auf die tatsächliche Miete (einschließlich kalter Nebenkosten) des ASt beziehen, die der Ag nicht gedeckt hat.

    Hinsichtlich der Unterkunftskosten (Miete einschließlich kalter Nebenkosten) hat der Senat bereits mit Urteil vom 20.12.2011 (L 11 AS 608/09) entschieden, dass der Ag zwar keine nachvollziehbare Grenze angemessener Unterkunftskosten ermittelt hat.

    Es gibt eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben", durch die verhindert werden soll, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind (vgl. Urteil des Senates vom 20.12.2011 aaO mwN).

    In Bezug auf Miet- und Nebenkostenrückstände in Höhe von 2.352,36 EUR, für die der Ag vor dem Hintergrund der gerichtlichen Verfahren (L 11 AS 608/09; S 13 AS 308/05; Unterwerfungsvergleich vom 28.02.2011) bereits Zahlungen auf Kosten der Unterkunft und Heizung erbracht hat, bezieht sich der geltend gemachte Anspruch auf die Übernahme von Mietschulden iSd § 22 Abs. 8 SGB II, nachdem der ASt die durch den Ag in Höhe von 2.352,36 EUR erbrachten Leistungen nicht zweckentsprechend für Unterkunft und Heizung verwendet hat (vgl. zur Qualifizierung als Mietschulden bei zweckwidriger Verwendung der Leistungen: BSG, Urteil vom 17.06.2010 aaO Rn.18).

  • SG Bayreuth, 18.02.2016 - S 17 AS 808/14

    Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung

    Der Bedarfsdeckungsgrundsatz erfordert allenfalls die Berücksichtigung eines besonderen, etwa behinderungs- oder pflegebedingten Raumbedarfs (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urt. vom 20.12.2011, L 11 AS 608/09).
  • SG Bayreuth, 14.10.2015 - S 17 AS 768/13

    Rechtswidrigkeit von Bescheiden über die Bewilligung der Übernahme von Kosten für

    Der Bedarfsdeckungsgrundsatz erfordert allenfalls die Berücksichtigung eines besonderen, etwa behinderungs- oder pflegebedingten Raumbedarfs (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urt. vom 20.12.2011, L 11 AS 608/09).

    Daher kann es jedenfalls in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Beklagte die abstrakte Angemessenheitsgrenze zutreffend ermittelt hat, denn der Klägerin war aufgrund des Hinweises des Beklagten und der im Anschluss beantragten vorübergehenden Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten bewusst, dass ihre Unterkunftskosten als unangemessen angesehen und Kostensenkungsbemühungen von ihr erwartet würden (vgl. zu dieser Frage das Urteil des Bayer. LSG vom 20.12.2011, L 11 AS 608/09).

  • LSG Bayern, 07.05.2012 - L 11 AS 292/12

    Keine hinreichende Erfolgsaussicht bei Klage gegen die Höhe des Regelbedarfs ab

    Mit vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) geschlossenem Vergleich vom 28.02.2011 erklärten sich die Beteiligten unter Erledigung dieses Rechtsstreites S 15 AS 1500/10 bereit, hinsichtlich der Höhe des Anspruches auf Alg II für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 (Bescheid vom 24.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2010), das Ergebnis des Berufungsverfahrens L 11 AS 608/09 betreffend die Zeiträume vom 01.01.2005 bis 30.06.2009 umzusetzen.

    Auch war die Höhe des ab 01.01.2011 anzusetzenden Regelbedarfes nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens L 11 AS 608/09, das jedoch Grundlage für eine neue Entscheidung über den streitgegenständlichen Zeitraum sein sollte.

  • SG Dresden, 10.09.2013 - S 49 AS 8234/10

    Angemessenheit der Heizkosten nach dem SGB II; Verfassungsnäßigkeit der

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann grundsätzlich auf den sich aus dem bundesweiten Heizspiegel ergebenden Wert für "zu hohe" Heizkosten zurückgegriffen werden (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R -, juris (Rn. 23); und - B 14 AS 33/08 R -, juris (Rn. 33); BayLSG, Urteil vom 20. November 2011 - L 11 AS 608/09 -, juris (Rn. 57); Beschluss vom 27. April 2012 - L 7 AS 241/12 B ER -, juris (Rn. 15); LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. März 2012 - L 5 AS 87/12 B -, juris (Rn. 31); Berlit, a.a.O., Rn. 99, m.w.N.; Geiger, a.a.O., S. 62).
  • LSG Bayern, 29.03.2012 - L 11 AS 150/12

    Arbeitslosengeld II, Diabetes, Neurodermitis, Mehrbedarf, Ernährung

    Dies ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch erst dann möglich, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden kann (vgl dazu BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - Terminsmitteilung; allgemein dazu: Urteil des Senats vom 20.12.2011 - L 11 AS 608/09).
  • SG Bayreuth, 02.03.2017 - S 17 AS 886/14

    Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

    Der Bedarfsdeckungsgrundsatz erfordert allenfalls die Berücksichtigung eines besonderen, etwa behinderungs- oder pflegebedingten Raumbedarfs (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urt. vom 20.12.2011, L 11 AS 608/09).
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