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   LSG Bayern, 23.06.2004 - L 16 RJ 520/03   

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https://dejure.org/2004,22862
LSG Bayern, 23.06.2004 - L 16 RJ 520/03 (https://dejure.org/2004,22862)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.06.2004 - L 16 RJ 520/03 (https://dejure.org/2004,22862)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - L 16 RJ 520/03 (https://dejure.org/2004,22862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Rente an geschiedenen Ehepartner; Voraussetzungen für die Gewährung einer großen Witwenrente oder großen Witwerrente für geschiedene Ehepartner; Anspruch geschiedener Ehepartner auf die Gewährung einer kleinen Witwenrente oder Witwerrente; Folgen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.08.1994 - 13 RJ 15/94

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Vorliegen einer Pflicht des Versicherten zur

    Auszug aus LSG Bayern, 23.06.2004 - L 16 RJ 520/03
    Somit war im Zeitpunkt der Scheidung kein Anhaltspunkt gegeben, der es vernünftigerweise als ausgeschlossen erscheinen lassen konnte, dass die Klägerin in Zukunft unterhaltsbedürftig werden und Unterhalt des Versicherten in Anspruch nehmen würde (u.a. BSG, Urteil vom 26.08.1994, Az: 13 RJ 15/94 sowie Urteil vom 30.09.1996, 8 RKn 17/95).

    Dies hat das BSG in mehreren Entscheidungen ausdrücklich betont (Urteil vom 30.09.1996, Az: 8 RKn 17/95, Rdnr.28 m.w.N., Urteil vom 26.08.1994, Az: 13 RJ 15/94, das vom SG vor allem genannte Urteil vom 16.12.1993, Az: 13 RJ 1/93 sowie vom 15.12.1988, Az: 4/11a RA 42/86).

    Dieser kann, so das BSG ausdrücklich, "nicht erwarten, zu Lasten der Rentenversicherung so behandelt zu werden, als hätte er den Unterhaltsanspruch immer noch" (BSG, Urteil vom 26.08.1994, Az: 13 RJ 15/94, Rdnr.29).

  • BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95

    Anspruch auf eine Geschiedenenwitwenrente - Erklärung eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus LSG Bayern, 23.06.2004 - L 16 RJ 520/03
    Somit war im Zeitpunkt der Scheidung kein Anhaltspunkt gegeben, der es vernünftigerweise als ausgeschlossen erscheinen lassen konnte, dass die Klägerin in Zukunft unterhaltsbedürftig werden und Unterhalt des Versicherten in Anspruch nehmen würde (u.a. BSG, Urteil vom 26.08.1994, Az: 13 RJ 15/94 sowie Urteil vom 30.09.1996, 8 RKn 17/95).

    Dies hat das BSG in mehreren Entscheidungen ausdrücklich betont (Urteil vom 30.09.1996, Az: 8 RKn 17/95, Rdnr.28 m.w.N., Urteil vom 26.08.1994, Az: 13 RJ 15/94, das vom SG vor allem genannte Urteil vom 16.12.1993, Az: 13 RJ 1/93 sowie vom 15.12.1988, Az: 4/11a RA 42/86).

    Wie auch das SG betont, hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die subjektiven Überlegungen der früheren Ehepartner, damit auch die Frage, welche dieser Erwägungen ausschlaggebend für die Erklärung des Unterhaltsverzichts waren, als unerheblich bezeichnet (BSG vom 16.12.1993 a.a.O., Urteil vom 30.06.1996, Az: 8 RKn 17/95 m.w.N.).

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 1/93

    Unterhaltsverzicht - Scheidung - Bedürftigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 23.06.2004 - L 16 RJ 520/03
    Voraussetzungen für die Annahme dieser leeren Hülse sind, wie sie das BSG in dem auch vom SG zitierten Urteil vom 16.12.1993 (Az: 13 RJ 1/93) zusammenfassend dargestellt hat (a.a.O. Ziffer 28 bis 32), dass 1. der Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode nicht zur Zahlung eines rentenrechtlich relevanten Unterhalts an die frühere Ehefrau verpflichtet 2. war, zur Zeit der Scheidung kein rentenrechtlich relevanter 3. Unterhaltsanspruch bestand und nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise auch in Zukunft nicht mit dem Entstehen rentenrechtlich relevanter Unterhaltsansprüche der früheren Ehefrau gerechnet werden konnte.

    Dies hat das BSG in mehreren Entscheidungen ausdrücklich betont (Urteil vom 30.09.1996, Az: 8 RKn 17/95, Rdnr.28 m.w.N., Urteil vom 26.08.1994, Az: 13 RJ 15/94, das vom SG vor allem genannte Urteil vom 16.12.1993, Az: 13 RJ 1/93 sowie vom 15.12.1988, Az: 4/11a RA 42/86).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte stellte ein solcher Unterhaltsverzicht einer Mutter minderjähriger Kinder, die kein oder unzureichendes Einkommen hat, einen Verzicht zu Lasten Dritter dar, der nach § 72 des Ehegesetzes sittenwidrig und damit nichtig nach § 138 BGB ist (so auch BSG in der zitierten Entscheidung vom 16.12.1993, Az: 13 RJ 1/93, a.a.O.).

  • BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86

    Unterhaltsverzicht - Geschiedenen-Witwenrente

    Auszug aus LSG Bayern, 23.06.2004 - L 16 RJ 520/03
    Dies hat das BSG in mehreren Entscheidungen ausdrücklich betont (Urteil vom 30.09.1996, Az: 8 RKn 17/95, Rdnr.28 m.w.N., Urteil vom 26.08.1994, Az: 13 RJ 15/94, das vom SG vor allem genannte Urteil vom 16.12.1993, Az: 13 RJ 1/93 sowie vom 15.12.1988, Az: 4/11a RA 42/86).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91

    Ehescheidung - Unterhaltsverzicht - Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.06.2004 - L 16 RJ 520/03
    Abgesehen davon, dass im Falle der Klägerin nicht erkennbar ist, dass es sich um eine sog. Konventionalscheidung gehandelt hat, führt nach der Rechtsprechung des BSG auch ein im Rahmen der Konventionalscheidung erklärter Unterhaltsverzicht nur dann zur Unbeachtlichkeit, wenn dadurch eine dem aktenkundigen Sachstand des Ehescheidungsverfahrens widersprechende Entscheidung in der Schuldfrage herbeigeführt wurde (BSG vom 21.01.1993, Az: 13 RJ 19/91 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9).
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