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   LSG Bayern, 24.07.2014 - L 8 AS 267/14 NZB   

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https://dejure.org/2014,19893
LSG Bayern, 24.07.2014 - L 8 AS 267/14 NZB (https://dejure.org/2014,19893)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24.07.2014 - L 8 AS 267/14 NZB (https://dejure.org/2014,19893)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - L 8 AS 267/14 NZB (https://dejure.org/2014,19893)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    1. Zur Zulassung der Berufung wegen der Kosten für das Widerspruchsverfahren über eine Mahngebühr in Höhe von 1,15 EUR2. Anschluss an Bay. LSG, Beschluss vom 27.07.2011, L 7 AS 143/11

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Bayern, 24.07.2014 - L 8 AS 267/14
    Der Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 RVG in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v. 05.05.2004 (BGBl 1, 718; in Kraft getreten am 01.07.2004) bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BSG vom 01.07.2009 -B 4 AS 21/09 R ).

    Zur Höhe der Gebühr liegt aber umfangreiche Kommentarliteratur vor (vgl. etwa Kasseler Kommentar, Rn 26a zu § 63 SGB X: "Für die außergerichtliche Vertretung im Vorverfahren steht dem RA danach entweder eine Geschäftsgebühr nach VV 2400 im Rahmen von 40, 00 bis 520, 00 EUR zu, wobei mehr als 240 EUR nach ausdrücklicher Regelung nur gefordert werden können, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Deshalb ist für eine Tätigkeit im Vorverfahren ohne besonderen Umfang oder Schwierigkeit nicht die Mittelgebühr, sondern die sog Gebühr nach der sog Kappungsgrenze von 240, 00 EUR anzusetzen (LSG Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 2008, 87; komplizierter, aber mit gleichem Ergebnis BSG 1.7. 2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = NJW 2010, 1400).

    Darüber hinaus besteht eine höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des BSG vom 1.7.2009 -B 4 AS 21/09 R, Rn 24), die sich eingehend mit der Erforderlichkeit einer Pauschalierung auseinandersetzt.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.07.2014 - L 8 AS 267/14
    Dort wird weiter auch deutlich gemacht, dass es allein auf das Begehren des Klägers ankomme, und es ohne Belang sei, dass es sich hierbei materiell-rechtlich auch um Ansprüche der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft handele (vgl. hierzu BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnrn. 12f.).
  • BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R

    Rechtsanwaltsvergütung - Geschäftsgebühr - vorgerichtliche Tätigkeit - isoliertes

    Auszug aus LSG Bayern, 24.07.2014 - L 8 AS 267/14
    Da die Kosten des VerwVerf nicht über § 63 erstattungsfähig sind (RdNr 3), ist bei der Kostenfestsetzung die Minderung des Gebührenrahmens nach Nr. 2401 VV zu berücksichtigen, wenn der Bevollmächtigte bereits im VerwVerfahren tätig war (BSG 25.2. 2010 - B 11 AL 24/08 R - BSGE 106, 21 = SozR 4 - 1300 § 63 Nr. 12 mit Anm Klaus in jurisPR-SozR 25/2010 Anm 6)" ..............bzw.: "Ob die Schwellengebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach VV 2400, 2401, 1005 festzusetzen ist oder überschritten werden kann, richtet sich danach, ob die Sache umfangreich oder schwierig war.
  • BSG, 17.03.2010 - B 3 P 33/09 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Darlegung

    Auszug aus LSG Bayern, 24.07.2014 - L 8 AS 267/14
    Ein Klärungsbedürfnis besteht jedoch dann nicht mehr, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist oder wenn sich ihre Beantwortung ohne Weiteres bzw. eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Beschlüsse des BSG vom 25.02.2010, B 13 R 345/09 B und vom 17.03.2010 - B 3 P 33/09 B).
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 4/06 R

    Fehlen von Entscheidungsgründen

    Auszug aus LSG Bayern, 24.07.2014 - L 8 AS 267/14
    Eine gesonderte Bedeutung kommt dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit damit nicht innerhalb der Abwägung nach § 14 RVG zu, sondern einzig für die Öffnung des Gebührenrahmens über die Schwellengebühr hinaus (vgl. BSG, Urt. v. 29.03.2007, Aktenzeichen B 9a SB 4/06 R, BeckRS 2007, BECKRS Jahr 44081; Römermann, in: Hartung/Römermann, RVG, 2004, VV Teil 2, S. 756 Rdnr. 58 a.E.; a.A. Otto, NJW 2006, Seite 1472; Jungbauer, in: Bischof, § 14 Rdnr. 98).".
  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 345/09 B

    Witwenrente - Absenkung des Zugangsfaktors bei Tod des Versicherten vor

    Auszug aus LSG Bayern, 24.07.2014 - L 8 AS 267/14
    Ein Klärungsbedürfnis besteht jedoch dann nicht mehr, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist oder wenn sich ihre Beantwortung ohne Weiteres bzw. eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Beschlüsse des BSG vom 25.02.2010, B 13 R 345/09 B und vom 17.03.2010 - B 3 P 33/09 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - L 19 AS 54/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Bayern, 24.07.2014 - L 8 AS 267/14
    Zur Höhe der Gebühr liegt aber umfangreiche Kommentarliteratur vor (vgl. etwa Kasseler Kommentar, Rn 26a zu § 63 SGB X: "Für die außergerichtliche Vertretung im Vorverfahren steht dem RA danach entweder eine Geschäftsgebühr nach VV 2400 im Rahmen von 40, 00 bis 520, 00 EUR zu, wobei mehr als 240 EUR nach ausdrücklicher Regelung nur gefordert werden können, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Deshalb ist für eine Tätigkeit im Vorverfahren ohne besonderen Umfang oder Schwierigkeit nicht die Mittelgebühr, sondern die sog Gebühr nach der sog Kappungsgrenze von 240, 00 EUR anzusetzen (LSG Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 2008, 87; komplizierter, aber mit gleichem Ergebnis BSG 1.7. 2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = NJW 2010, 1400).
  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 42/94

    Anspruch einer GmbH gegen einen Rechtsanwalt auf Auszahlung in ihrem Namen

    Auszug aus LSG Bayern, 24.07.2014 - L 8 AS 267/14
    "Sie ist in Fällen zu Grunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.1995, Aktenzeichen IX ZR 42/94; BVerwG, Urt. v. 07.06.1985, Aktenzeichen 6 C 63/83).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2012 - L 19 AS 1878/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Bayern, 24.07.2014 - L 8 AS 267/14
    Hinzuweisen ist auf einen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2012, Aktenzeichen: L 19 AS 1878/12 B.
  • LSG Bayern, 27.07.2011 - L 7 AS 143/11

    Die Schwellengebühr von 240 Euro kann im sozialgerichtlichen Verfahren bei

    Auszug aus LSG Bayern, 24.07.2014 - L 8 AS 267/14
    Anschluss an Bay. LSG, Beschluss vom 27.07.2011, L 7 AS 143/11.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2013 - L 12 AS 200/13
  • SG Augsburg, 16.06.2014 - S 11 AS 346/14

    Eine Geschäftsgebühr in Höhe von 80, Euro ist als Vergütung eines Rechtsanwaltes

  • LSG Rheinland-Pfalz, 04.12.1997 - L 4 BV 22/97
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2016 - L 19 AS 374/16
    Im Hinblick auf in höchstrichterlicher Rechtsprechung und umfangreicher Kommentarliteratur zu § 14 RVG (vgl. hierzu LSG Bayern, Beschluss vom 24.07.2014 - L 8 AS 267/14 NZB) gegebenen Auslegungshilfen zur Bemessung einer Rahmengebühr ist die Rechtsfrage - Bemessung einer Geschäftsgebühr für ein Widerspruchsverfahren gegen eine Mahngebühr - als nicht schwierig anzusehen.

    Bei der Festsetzung der angemessenen Gebühr i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung (LSG Bayern, Beschluss vom 24.07.2014 - L 8 AS 267/14 NZB).

  • SG Augsburg, 29.03.2017 - S 14 AS 210/17

    Höhe der der Bundesagentur für Arbeit zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für

    Denn bei der Festsetzung der angemessenen Gebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: L 8 AS 267/14 NZB, juris).
  • SG Augsburg, 29.03.2017 - S 14 AS 36/17

    Bemessung der Geschäftsgebühr für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer von der

    Zum einen unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation - wie oben aufgezeigt - in wesentlicher Hinsicht von der Konstellation, die das BSG unter dem 09.03.2016 (Az.: B 14 AS 5/15 R) zu entscheiden hatte, zum anderen handelt es sich bei der Festsetzung der angemessenen Gebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG stets um eine Einzelfallentscheidung (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: L 8 AS 267/14 NZB, juris).
  • SG Augsburg, 30.03.2017 - S 14 AS 210/17

    Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind

    Denn bei der Festsetzung der angemessenen Gebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: L 8 AS 267/14 NZB, juris).
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