Rechtsprechung
LSG Bayern, 29.03.2011 - L 3 U 545/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,29500) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität - Konkurrenzursache - Anlageleiden - wesentliche Bedingung - Sturz vom Baugerüst - Bauarbeiter - traumatischer Bandscheibenvorfall
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Versichertenrente - fehlende haftungsausfüllende Kausalität - Sturz von einem Gerüst - Stauchung der Lendenwirbelsäule - Arthrose des Hüftgelenks - degenerative Erscheinungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 29.10.2009 - S 5 U 54/08
- LSG Bayern, 29.03.2011 - L 3 U 545/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77
Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache - …
Auszug aus LSG Bayern, 29.03.2011 - L 3 U 545/09
Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, das heißt nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286). - BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70
Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang
Auszug aus LSG Bayern, 29.03.2011 - L 3 U 545/09
Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, das heißt nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).