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   LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 53/17   

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https://dejure.org/2020,35063
LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 53/17 (https://dejure.org/2020,35063)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.09.2020 - L 7 KA 53/17 (https://dejure.org/2020,35063)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. September 2020 - L 7 KA 53/17 (https://dejure.org/2020,35063)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Schleswig-Holstein, 04.11.2008 - L 4 KA 3/07

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Unzulässigkeit eines Widerspruchs -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 53/17
    Insoweit hat das Sozialgericht sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 4. November 2008 (L 4 KA 3/07) bezogen, aus dessen Gründen es zitiert hat.

    Der vom Sozialgericht zitierten Rechtsprechung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 4. November 2008 (L 4 KA 3/07) schließt der Senat sich nach eigener Sachprüfung an.

  • LSG Sachsen, 05.06.2015 - L 3 AL 150/13

    Aufforderung zum schriftlichen Nachweis einer Vollmacht im Widerspruchsverfahren,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 53/17
    Man habe das Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2015 (L 3 AL 150/13 B PKH) hingewiesen.

    Der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2015 (L 3 AL 150/13 B PKH) lässt sich nichts maßgeblich anderes entnehmen; das Sächsische Landessozialgericht diskutiert in diesem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss verschiedene Aspekte der Anforderung einer Vollmacht nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X, ohne sich abschließend zu positionieren.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2017 - L 7 AS 2038/16

    Erstattung von Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren; Erfolgreicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 53/17
    Die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2017 (L 7 AS 2038/16 B) bestätige ihre Auffassung, dass sie die Widersprüche habe als unzulässig behandeln dürfen.
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