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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2008 - L 21 R 730/06   

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https://dejure.org/2008,22927
LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2008 - L 21 R 730/06 (https://dejure.org/2008,22927)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2008 - L 21 R 730/06 (https://dejure.org/2008,22927)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2008 - L 21 R 730/06 (https://dejure.org/2008,22927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Vergabe einer korrigierten Versicherungsnummer, Urkundsbeweis des Geburtsdatums

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 35/00 R

    Neuvergabe einer Versicherungsnummer aufgrund eines türkischen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2008 - L 21 R 730/06
    § 33 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I enthält keine Beschränkung auf die Berücksichtigung von einer nur einer bestimmten Art von Urkunde, der Urkundsbegriff richtet sich nach allgemeinen Bestimmungen (BSG vom 05.04.2001, B 13 RJ 35/00 R, juris).

    Das Urteil des türkischen Zivilgerichts ist im vorliegenden Fall als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO zu behandeln (vgl. BSG vom 05.04.2001, B 13 RJ 35/00, R a.a.O.).

    40 Aus § 33 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I folgt nicht, dass das Geburtsdatum der ersten Angabe gegenüber einem Sozialversicherungsträger bzw. einem Arbeitgeber automatisch durch das Geburtsdatum, welches in einer älteren Urkunde genannt wird, ersetzt wird (Juris PK-SGB I, § 33 a Rn. 49; BSG vom 05. April 2001, B 13 RJ 35/00 R, a.a.O.).

    Die Urkunde kann lediglich den dokumentierten Vorgang als solchen und nicht den Inhalt und damit auch nicht die Richtigkeit des darin dokumentierten Geburtsdatums beweisen (BSG v. 05. April 2001, B 13 RJ 35/00 R, a.a.O; § 415 ZPO).

  • BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 7/95 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer eines türkischen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2008 - L 21 R 730/06
    Der Anwendung der Regelungen des § 33a SGB I auf Arbeitnehmer türkischer Herkunft steht auch nicht das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige entgegen, was der Europäische Gerichtshof bereits auf Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts (v. 31.03.1998, B 8 KN 7/95 R) entschieden hat (EuGH v. 14.03.2000, C-102/98, juris).
  • EuGH, 14.03.2000 - C-102/98

    FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER DEUTSCHEN ALTERSRENTE AN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2008 - L 21 R 730/06
    Der Anwendung der Regelungen des § 33a SGB I auf Arbeitnehmer türkischer Herkunft steht auch nicht das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige entgegen, was der Europäische Gerichtshof bereits auf Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts (v. 31.03.1998, B 8 KN 7/95 R) entschieden hat (EuGH v. 14.03.2000, C-102/98, juris).
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