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   LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - L 33 R 1199/08   

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https://dejure.org/2008,18305
LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - L 33 R 1199/08 (https://dejure.org/2008,18305)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2008 - L 33 R 1199/08 (https://dejure.org/2008,18305)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. November 2008 - L 33 R 1199/08 (https://dejure.org/2008,18305)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung unbegrenzter Entgelte für Rentenbezugszeiten von Januar 1992 bis Juni 1993 bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - L 33 R 1199/08
    Sie hat in erster Linie geltend gemacht, dass der Gesetzgeber im Jahr 2001 mit § 307 b Abs. 3 SGB VI keine Regelung habe treffen dürfen, die grundgesetzwidrig sei, dies habe er nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (Aktenzeichen 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 = BVerfGE 100, 59-104) nur bis zum 30. Juni 1993 gedurft.

    Dass kein Anspruch auf Neufeststellung der Rente der Klägerin auf der Grundlage ihrer individuellen Biografie vor dem 01. Juli 1993 bestehe, dürfte vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 - eindeutig sein.

    Dieser Grundsatz gilt auch für die Fälle, in denen - wie bei der Entscheidung des BVerfG bezüglich § 6 Absatz 2 und 3 AAÜG (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, Az.: 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95) - die beanstandete Norm nicht für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit dem GG erklärt wird.

    Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auch das Urteil 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 vom Gesetzgeber zumindest berücksichtigt werden durfte, und in diesem wurde die Begrenzung gemäß § 6 Absatz 2 und 3 AAÜG für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 für rechtmäßig erklärt.

    Daraus ergibt sich dann auch, dass der Gesetzgeber auch an der Begrenzung für die früher als "staatsnah" bezeichneten Versicherten festhalten durfte, da das BVerfG in dem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95) § 6 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 4, 5 und 8 und § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG vom 25. Juli 1991 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993 erst für seit dem 1. Juli 1993 mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für unvereinbar erklärt hat.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - L 33 R 1199/08
    Die Beklagte sei de facto der Auffassung, dass sie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes - 1 BvR 1926/96 = BVerfGE 100, 104-137 - zur Gleichstellung (20-Jahreszeitraum) für die Klägerin nicht umsetzen könne, weil nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 22/95 der § 6 Abs. 2 AAÜG für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 - angeblich- angewandt werden müsse.

    Diese Rechtsauffassung stehe auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 u.a. -, dem nur entnommen werden könne, dass auch für vormalige Angehörige von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die bereits am 01. Januar 1992 rentenberechtigt gewesen seien, eine Rentenwertermittlung aufgrund eines 20-Jahres-Zeitraums vorgenommen werden müsse.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 - Az. 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485 /97-nicht, dass die Berechnung der Vergleichsrente für die Zeit von Januar 1992 bis Juni 1993 ohne Begrenzung vorzunehmen wäre.

    Dafür, dass dieses Ergebnis zutrifft und der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zutreffend und verfassungskonform umgesetzt hat, spricht auch die Tatsache, dass die Kläger in dem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, in dem es die Nichtvornahme einer Vergleichsrentenberechnung als verfassungswidrig ansah (1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97), keinem Versorgungssystem angehörten, für das eine Begrenzung unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen war, nämlich den Versorgungssystemen Nr. 9 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 AAÜG (Altersversorgung für Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis) und dem Versorgungssystem Nr. 8 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 AAÜG (Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens).

    Die Argumentation der Klägerin, durch die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise, nämlich die Einstellung der begrenzten Entgelte bei der Berechnung der Vergleichsrente für die Zeit bis einschließlich Juni 1993, werde die vom BVerfG geforderte Gleichstellung der zusatzversorgten Bestandsrentner mit den nicht zusatzversorgten Bestandsrentnern nicht erreicht, ist auch entgegenzuhalten, dass das BVerfG in dem Urteil vom 28. April 1999 (Az. 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97) dem Gesetzgeber verbindlich nur vorgegeben hat, den zusatz- oder sonderversorgten Bestandsrentnern die Möglichkeit einer Berechnung der Entgeltpunkte (Ost) nach den in einem 20-Jahreszeitraum erzielten Verdiensten zu eröffnen.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - L 33 R 1199/08
    Dies ist auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 (Az.:1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97) zu entnehmen, in dem es im letzten Satz heißt: "Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zu treffen und die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht".

    Dies würde jedoch das Urteil des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von § 7 AAÜG ( Az.: 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97 = BVerfGE 100, 138 -195) ad absurdum führen, da das BVerfG dort ja bestätigt hatte, dass eine Begrenzung auf das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet verfassungskonform ist.

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - L 33 R 1199/08
    Der Senat folgt nicht dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 20. Dezember 2001 (Az.: B 4 RA 6/01 R), mit dem dieses entschieden hat, dass der Versorgungsträger lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen festzustellen hat, nicht aber dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über den "Rentenanspruch" maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben hat.

    Nach Auffassung des BSG wird über die Begrenzung erst bei der Rentenwertfestsetzung durch den Rentenversicherungsträger entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R, Umdruck Seite 14 in der Mitte).

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - L 33 R 1199/08
    Daraus, dass der Gesetzgeber § 6 Absatz 1 AAÜG, also die Begrenzung der Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, herausgenommen hat, ergibt sich, dass er entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (hier insbesondere Urteil vom 18. Juli 1996, Az.: 4 RA 7/95) davon ausgeht, dass diese Begrenzung (erst) durch den Rentenbescheid vorzunehmen ist.

    Dem Ergebnis, dass der Zusatzversorgungsträger die besondere Begrenzung vornimmt, steht auch nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht wohl bereits mit der genannten Entscheidung vom 18. Juli 1996 (Az.: 4 RA 7/95) davon ausgegangen ist, dass der Versorgungsträger auch die besonderen Begrenzungen nicht vorzunehmen hat bzw. nur die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Begrenzungen.

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R

    Feststellung des Rentenwertes bei Bestandsrenten von Sonder- und Zusatzversorgten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - L 33 R 1199/08
    Laut Bundestagsdrucksache 14/5640, Begründung A. Allgemeiner Teil I, Seite 13 wollte der Gesetzgeber die Vergleichsberechnung nach den Vorgaben des Bundessozialgerichtes in seinem Urteil vom 03. August 1999, Az.: B 4 RA 50/97 R = BSGE 84, 156 ff vornehmen.
  • LSG Berlin, 24.01.2002 - L 8 RA 246/95

    Keine höhere Rente für ehemalige Stasi-Mitarbeiter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - L 33 R 1199/08
    Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur deshalb auf den Überführungsbescheid abgestellt hat, weil in der Vergangenheit die Versorgungsträger sich tatsächlich für die Begrenzung zuständig gesehen und auch entsprechende Bescheide erteilt haben und auch in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig davon ausgegangen wurde, dass Gegenstand des Bescheides des Versorgungsträgers die verbindliche Feststellung der Entgeltbegrenzungen nach § 6 Absatz 2 und 3 und § 7 AAÜG ist (vgl. zum Beispiel Kreikebohm, Sozialgesetzbuch VI, 1. Auflage, § 8 AAÜG, RNrn.13 und 14; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, § 8 Art. 3 RÜG (AAÜG), RNr.9 - Stand 1. Januar 1997-; Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 24. Januar 2002, Az.: L 8 RA 246/95 W 99; LSG Berlin, Urteil vom 22. April 2002, Az.: L 16 RA 29/94 W 99 ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08

    Neuberechnung; Vergleichsrente; MfS; Entgelte; Begrenzung; Verfassung

    Der nach § 8 Abs. 4 AAÜG zuständige Versorgungsträger war damit vorliegend aufgrund von § 8 Abs. 3 AAÜG spezialgesetzlich befugt, die während der Zugehörigkeit des Klägers zum Versorgungssystem des ehemaligen MfS tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf die jeweiligen Beträge der Anlage 6 zum AAÜG zu begrenzen (vgl. schon das Urteil des Senats vom 27. November 2008 - L 33 R 1199/08 - Juris zu Begrenzungen nach § 6 Abs. 2 bzw. 3 AAÜG).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.09.2011 - L 22 R 617/10

    Tatbestandliche Voraussetzungen; stellvertretender Minister; Unzulässigkeit der

    Im Übrigen hat die Klägerin auf das Urteil des BSG vom 23. August 2007 - B 4 RS 7/06 R und das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2008 - L 33 R 1199/08 Bezug genommen.

    Durch das Zweite AAÜG-Änderungsgesetz hat sich an dieser Rechtslage - entgegen der Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 27. November 2008 - L 33 R 1199/08, zitiert nach juris - nichts geändert.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 12 R 706/09

    Sonderversorgung der Angehörigen des ehemeligen Ministeriums für

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte selbst die Beitragsbegrenzung entsprechend der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 1 AAÜG vornimmt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 1996 - B 4 RA 7/95, juris; Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, juris jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen) oder aber insoweit an die Mitteilungen des Trägers der Sonderversorgung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Dezember 1999 gebunden ist (so insbesondere Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. November 2008 - L 33 R 1199/08, Urt. v. 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08, beide juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 4 R 1219/09

    Sonderversorgung MfS/AfNS; Verfassungsgemäßheit der Beschränkung der

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte selbst die Beitragsbegrenzung entsprechend der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 1 AAÜG vornimmt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 1996 - B 4 RA 7/95, juris; Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, juris jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen) oder aber insoweit an die Mitteilungen des Trägers der Sonderversorgung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Dezember 1999 gebunden ist (so insbesondere Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. November 2008 - L 33 R 1199/08, Urt. v. 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08, beide juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 4 R 619/09

    Sonderversorgung MfS/AfNS; Verfassungsgemäßheit der Beschränkung der

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte selbst die Beitragsbegrenzung entsprechend der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 1 AAÜG vornimmt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 1996 - B 4 RA 7/95, juris; Urteil vom 20.Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, juris jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen) oder aber insoweit an die Mitteilungen des Trägers der Sonderversorgung in dem (nunmehr bestandskräftigen) Entgeltbescheid vom 1. Oktober 1999 gebunden ist (so insbesondere Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. November 2008 - L 33 R 1199/08; Urt. v. 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08, beide juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - L 33 R 234/11

    Versorgungsträger; Zuständigkeit

    Nach Auffassung des Senats hat der Versorgungsträger, also hier das Bundesverwaltungsamt (und nicht der Rentenversicherungsträger), die Begrenzung der Entgelte nach den §§ 6 Absatz 2 und Absatz 3 sowie 7 AAÜG, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, vorzunehmen und dem Berechtigten die begrenzten Entgelte durch Bescheid bekannt zu geben (so auch schon die Entscheidungen des Senats vom 27. November 2008, Az. L 33 R 1199/08 und vom 10. Dezember 2009, Az. L 33 R 1162/08, beide dokumentiert in juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 4 R 235/05

    Sonderversorgung MfS/AfNS; Verfassungsgemäßheit der Beschränkung der

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte selbst die Beitragsbegrenzung entsprechend der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 1 AAÜG vornimmt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 1996 - B 4 RA 7/95, juris; Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, juris jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen) oder aber insoweit an die Mitteilungen des Trägers der Sonderversorgung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Dezember 1999 gebunden ist (so insbesondere Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. November 2008 - L 33 R 1199/08; Urt. v. 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08, beide juris).
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