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   LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - L 3 U 317/06   

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https://dejure.org/2008,17143
LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - L 3 U 317/06 (https://dejure.org/2008,17143)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.09.2008 - L 3 U 317/06 (https://dejure.org/2008,17143)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. September 2008 - L 3 U 317/06 (https://dejure.org/2008,17143)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Verletztenrente; Verschlimmerungsantrag bei einer nicht diagnostizierten Störung als Unfallfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 48
    Anspruch auf Verletztenrente, Verschlimmerungsantrag bei einer nicht diagnostizierten Störung als Unfallfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.11.1999 - VI ZR 257/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - L 3 U 317/06
    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin am 22. September 2006 hat der Kläger Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. November 1999 (VI ZR 257/98) und vom 16. März 1993 (VI ZR 101/92) zur Entschädigungspflicht unfallbedingter Konversionsneurosen sowie ein neurologisches Gutachten vom 10. August 2006 von Dr. H/Dr. D vorgelegt.

    Die vom Kläger auch bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin am 22. September 2006 unter Bezugnahme auf Urteile des BGH vom 16. November 1999 (VI ZR 257/98) und vom 16. März 1993 (VI ZR 101/92) und des neurologischen Gutachtens vom 10. August 2006 von Dr. H/Dr. D geltend gemachte dissoziative Störung im Rahmen einer Konversionsneurose ist nach wie vor nicht gesichert.

    Eine derart klar definierte psychische Gesundheitsstörung ist, worauf auch das SG in seinem Urteil vom 22. September 2006 hingewiesen hat, beim Kläger jedoch nicht festgestellt worden, so dass auch die von ihm vorgelegten Urteile des BGH vom 16. November 1999 (VI ZR 257/98) und vom 16. März 1993 (VI ZR 101/92) - abgesehen von den vom Recht der gesetzlichen Unfallversicherung abweichenden Grundsätzen des Zivilrechts zur Kausalität - deshalb ohne Relevanz sind.

  • BGH, 16.03.1993 - VI ZR 101/92

    Ersatzpflicht bei Konversionsneurose

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - L 3 U 317/06
    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin am 22. September 2006 hat der Kläger Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. November 1999 (VI ZR 257/98) und vom 16. März 1993 (VI ZR 101/92) zur Entschädigungspflicht unfallbedingter Konversionsneurosen sowie ein neurologisches Gutachten vom 10. August 2006 von Dr. H/Dr. D vorgelegt.

    Die vom Kläger auch bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin am 22. September 2006 unter Bezugnahme auf Urteile des BGH vom 16. November 1999 (VI ZR 257/98) und vom 16. März 1993 (VI ZR 101/92) und des neurologischen Gutachtens vom 10. August 2006 von Dr. H/Dr. D geltend gemachte dissoziative Störung im Rahmen einer Konversionsneurose ist nach wie vor nicht gesichert.

    Eine derart klar definierte psychische Gesundheitsstörung ist, worauf auch das SG in seinem Urteil vom 22. September 2006 hingewiesen hat, beim Kläger jedoch nicht festgestellt worden, so dass auch die von ihm vorgelegten Urteile des BGH vom 16. November 1999 (VI ZR 257/98) und vom 16. März 1993 (VI ZR 101/92) - abgesehen von den vom Recht der gesetzlichen Unfallversicherung abweichenden Grundsätzen des Zivilrechts zur Kausalität - deshalb ohne Relevanz sind.

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - L 3 U 317/06
    Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge und für die Gewährung einer Verletztenrente ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - in Juris) aber zunächst die aufgrund eines der üblichen Diagnosesysteme und unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erfolgte Feststellung der konkreten Gesundheitsstörung (z. B. ICD-10 = Zehnte Revision der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO aus dem Jahre 1989; DSM-IV = Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen der Amerikanischen psychiatrischen Vereinigung aus dem Jahre 1994, deutsche Bearbeitung herausgegeben von Saß/Wittchen/Zaudig, 3. Aufl. 2001).
  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - L 3 U 317/06
    Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Ursachenzusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass die richterliche Überzeugung hierauf gestützt werden kann (BSGE 45, 285, 286).
  • BSG, 28.04.1967 - 2 RU 223/63

    Herabsetzung der Rente - Herabsetzungsgründe - Wesentliche Änderung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - L 3 U 317/06
    Als Vergleichsgrundlage sind dabei die Befunde heranzuziehen, die dem letzten bindenden Rentenfeststellungsbescheid zugrunde lagen (BSG, BSGE 26, 227).
  • LSG Bayern, 09.03.2010 - L 15 SF 338/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachtensrechnung -

    In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit O. T. gegen Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution mit Aktenzeichen L 3 U 317/06 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des BayLSG vom 11.04.2008 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
  • SG Lüneburg, 04.06.2012 - S 3 U 102/06
    Hinsichtlich der behaupteten Verschlimmerung der Unfallfolgen gilt Folgendes: Nach § 581 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), der hier zur Anwendung kommt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.09.2008, Az. L 3 U 317/06 - juris), weil der Versicherungsfall vor dem Außerkrafttreten des Dritten Buches der RVO am 31.12.1996 eingetreten ist (Art. 35 Nr. 1, 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz - UVEG - vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254, 1317) iVm §§ 212, 214 Abs. 3, 73 SGB VII, § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -), wird, solange in Folge des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel gemindert ist, als Verletztenrente der Teil der Vollrente gewährt, der dem Grade der MdE entspricht.
  • SG Lüneburg, 04.06.2012 - S 3 U 142/08
    Nach § 581 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), der hier zur Anwendung kommt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.09.2008, Az. L 3 U 317/06 - juris), weil der Versicherungsfall vor dem Außerkrafttreten des Dritten Buches der RVO am 31.12.1996 eingetreten ist (Art. 35 Nr. 1, 36 Unfallversicherungseinordnungsge-setz - UVEG - vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254, 1317) iVm §§ 212, 214 Abs. 3, 73 SGB VII, § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -), wird, solange in Folge des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel gemin-dert ist, als Verletztenrente der Teil der Vollrente gewährt, der dem Grade der MdE ent-spricht.
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