Rechtsprechung
LSG Hamburg, 14.07.2004 - L 1 KR 46/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Somatropin-Therapie bei idiopathischem (ohne erkennbare Ursache entstandenem) Kleinwuchs; Somatropin-Therapie als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung; Einschränkungen bezüglich des Anspruchs des Versicherten auf ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 14.04.2003 - S 23 KR 871/02
- LSG Hamburg, 14.07.2004 - L 1 KR 46/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R
Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit - …
Auszug aus LSG Hamburg, 14.07.2004 - L 1 KR 46/03
Die Voraussetzungen für einen "off-label-use" des Hormonpräparats seien iSd Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. März 2002 (B 1 KR 37/00, BSGE 89, 184 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8) nicht gegeben.Der in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 31 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) normierte Anspruch des Versicherten auf Bereitstellung der für die Krankenbehandlung benötigten Arzneimittel unterliegt den Einschränkungen aus § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 12 Abs. 1 SGB V. Er besteht nur für solche Pharmakotherapien, die sich bei dem vorhandenen Krankheitsbild als zweckmäßig und wirtschaftlich erwiesen haben und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht (Bundessozialgericht (BSG) 19.3.2002 - B 1 KR 37/00 R, BSGE 89, 184 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 m.w.N.).
Davon kann ausgegangen werden, wenn entweder die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt ist und die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard oder Placebo) veröffentlicht sind und eine klinisch relevante Wirksamkeit respektive einen klinisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen oder außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und auf Grund deren in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht (BSG 19.3.2002 - B 1 KR 37/00, a. a. O.).