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   LSG Hamburg, 15.11.2018 - L 1 KR 68/18   

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https://dejure.org/2018,50378
LSG Hamburg, 15.11.2018 - L 1 KR 68/18 (https://dejure.org/2018,50378)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2018 - L 1 KR 68/18 (https://dejure.org/2018,50378)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 15. November 2018 - L 1 KR 68/18 (https://dejure.org/2018,50378)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Justiz Hamburg

    § 39 Abs 1 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 7 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 23.04.2002, § 1 Abs 7 S 4 FPVBG 2012, § 2 FPVBG 2012
    Krankenversicherung - Krankenhaus - Entlassung aus der vollstationären Krankenhausbehandlung - Abwarten der endgültigen Histologie - Wiederaufnahme - keine Beurlaubung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.03.2017 - B 1 KR 29/16 R

    Krankenversicherung - Vergütung für Krankenhausbehandlung - Beurlaubung eines

    Auszug aus LSG Hamburg, 15.11.2018 - L 1 KR 68/18
    Soweit das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 28. März 2017 (B 1 KR 29/16 R) festgestellt habe, dass in jenem Verfahren das klagende Krankenhaus den Patienten hätte beurlauben müssen anstatt ihn zu entlassen, folge daraus für den hiesigen Fall nicht, dass auch hier eine Beurlaubung vorzunehmen gewesen wäre, denn die Fälle seien schon nicht vergleichbar.

    Die hier streitigen Vorgaben des BSG ergeben sich vor allem aus den Entscheidungen vom 10. März 2015 (B 1 KR 3/15 R) und vom 28. März 2017 (B 1 KR 29/16 R).

  • BSG, 10.03.2015 - B 1 KR 3/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Abrechnung - Fallsplitting

    Auszug aus LSG Hamburg, 15.11.2018 - L 1 KR 68/18
    Die hier streitigen Vorgaben des BSG ergeben sich vor allem aus den Entscheidungen vom 10. März 2015 (B 1 KR 3/15 R) und vom 28. März 2017 (B 1 KR 29/16 R).
  • LSG Hamburg, 25.02.2021 - L 1 KR 114/19

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Erforderlichkeit der Entlassung des

    Abgesehen davon, dass die Entlassung nicht auf Initiative der Versicherten und weder aus persönlichen noch aus therapeutischen Gründen erfolgte, wie es danach erforderlich wäre (so auch Makoski, jurisPR-MedizinR 2/2020 Anm. 1 , Urteil vom 19. November 2019 - B 1 KR 6/19 R, a.a.O.>), fehlte es im Zeitraum zwischen Beendigung der diagnostischen Behandlung in der Klinik für Innere Medizin und der Wiederaufnahme in der chirurgischen Klinik des Krankenhauses der Klägerin an der stationären Behandlungserforderlichkeit im Sinne des § 39 SGB V (vgl. zu diesem Aspekt LSG Hamburg, Urteil vom 15. November 2018 - L 1 KR 68/18, KHE 2018/97).
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