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   LSG Hessen, 23.03.2015 - L 9 U 138/13   

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https://dejure.org/2015,7219
LSG Hessen, 23.03.2015 - L 9 U 138/13 (https://dejure.org/2015,7219)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23.03.2015 - L 9 U 138/13 (https://dejure.org/2015,7219)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23. März 2015 - L 9 U 138/13 (https://dejure.org/2015,7219)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines atopischen Ekzems als Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 5101 mit Unterlassungszwang in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung zur Übergangsleistung gemäß § 3 Abs. 2 BKV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung eines atopischen Ekzems als Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 5101 mit Unterlassungszwang in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung zur Übergangsleistung gemäß § 3 Abs. 2 BKV

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 22.03.2011 - B 2 U 4/10 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Unterlassungszwang -

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2015 - L 9 U 138/13
    Die Gefahr muss dabei dem einzelnen Versicherten persönlich und konkret an dem jeweiligen Arbeitsplatz drohen und muss über die Gefahren für andere Versicherte bei vergleichbarer Tätigkeit liegen (BSG vom 22. März 2011 - B 2 U 4/10 R mit Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung des BSG um Gefahrbegriff).

    In diesem Fall kommen Leistungen nach § 3 BKV nicht in Betracht (BSG vom 22. März 2011 - B 2 U 4/10 R).

    Die Entstehungsgefahr verlangt, dass ohne Anwendung geeigneter präventiver Maßnahmen nach dem Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Krankheit im Sinne eines BK-Tatbestandes einschließlich eines etwaigen Zwangs zur Tätigkeitsaufgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 2. HS BKV entstehen wird, wozu bereits erste Krankheitssymptome vorliegen müssen (BSG vom 22. März 2011 - B 2 U 4/10 R).

    Demgegenüber setzten die Verschlimmerung bzw. das Wiederaufleben einer Berufskrankheit voraus, dass bereits ein Versicherungsfall eingetreten ist (BSG vom 22. März 2011 - B 2 U 4/10 R; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anh zu K § 9, § 3 BKV Rz. 9 f.; Koch in Lauterbach, UV Anh. III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV Rz. 62, 36. Lieferung, 02/08).

    Die Wiederauflebensgefahr betrifft Fälle früher einmal eingetretener, zwischenzeitlich aber ausgeheilter Krankheiten, wenn bei Fortführung der Tätigkeit ein erneuter Ausbruch der Erkrankung zu erwarten ist, die Verschlimmerungsgefahr bezieht sich auf Fälle, in denen bei Fortsetzung der gefährdenden Tätigkeit weitere Gesundheitsschäden des betroffenen Organsystems oder weitere Erkrankungen im Sinne von Begleit- oder Folgeerkrankungen entstehen (Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anh zu K § 9, § 3 BKV Rz. 10.; Koch in Lauterbach , UV Anh. III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV Rz. 62, 36. Lieferung, 02/08; BSG vom 22. März 2011 - B 2 U 4/10 R).

    Denn außer der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit - mit der Folge des Eintritts der Berufskrankheit - besteht in diesen Fällen kein geeignetes Mittel zur Gefahrabwehr (BSG vom 22. März 2011 - B 2 U 4/10 R; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anh zu K § 9, § 3 BKV Rz. 10a.).

    Dann besteht noch keine arbeitsmedizinische Notwendigkeit, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen (BSG vom 22. März 2011 - B 2 U 4/10 R).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2015 - L 9 U 138/13
    Im Sozialrecht erfolgt diese Unterscheidung und Zurechnung mangels einer Verschuldensprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, nach welcher als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (so bereits BSGE 1, 72, 76 sowie 1, 150, 156; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R).

    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber im zweiten Prüfungsschritt nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder "Auslöser" bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen oder abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlich äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f.; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04, BSGE 94, 269).

  • BSG, 22.03.2011 - B 2 U 12/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Verjährung - Entschließungs-

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2015 - L 9 U 138/13
    Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BKV hat der Kläger lediglich einen Anspruch darauf, dass die Beklagte - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und ggf. die Art, den Inhalt und auch Dauer der Übergangsleistung entscheidet (BSG vom 22. März 2011 - B 2 U 12/10 R).

    Dieses Recht des Versicherten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Trägers entsteht, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV erfüllt sind (BSG vom 22. März 2011- B 2 U 12/10 R; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, Stand: Lfg. 2/11, § 3 Rdnr. 5.2 m. w. N.).

    Sie ist nicht als Ausgleich des Schadens gedacht, den der Versicherte durch die krankheitsbedingte Tätigkeitsaufgabe in Form des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile erleidet (BSG vom 22. März 2011 - B 2 U 12/10 R).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2015 - L 9 U 138/13
    Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursache für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R).

    Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben (BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R).

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2015 - L 9 U 138/13
    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber im zweiten Prüfungsschritt nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder "Auslöser" bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen oder abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlich äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f.; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04, BSGE 94, 269).

  • BSG, 10.06.1955 - 10 RV 390/54

    Versorgungsanspruch wegen

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2015 - L 9 U 138/13
    Im Sozialrecht erfolgt diese Unterscheidung und Zurechnung mangels einer Verschuldensprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, nach welcher als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (so bereits BSGE 1, 72, 76 sowie 1, 150, 156; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R).

    Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 10/00 R

    Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit in der Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2015 - L 9 U 138/13
    Bei Letzterem wird in typisierender Weise der Schweregrad der Krankheit beschrieben, woraus sich u.a. der objektive Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit ergibt und nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der subjektive Beweggrund des Versicherten zur tatsächlichen Aufgabe der Beschäftigung ein anderer ist (BSG vom 20. Februar 2001 - B 2 U 10/00 R; Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 5.1).

    Bei einer vorübergehenden Unterbrechung der gefährdenden Tätigkeit ist ein nach außen klar erkennbarer Entschluss erforderlich, wegen einer drohenden Berufskrankheit auf Dauer keine Arbeit mehr auf einem gefährdenden Arbeitsplatz zu verrichten (BSG vom 20. Februar 2001 - B 2 U 10/00 R; Mehrtens/Brandenburg a. a. O.).

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2015 - L 9 U 138/13
    Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannten Ursachen "wesentlich" und damit Ursachen im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245).
  • LSG Hessen, 10.08.1983 - L 3 U 1123/82

    Übergangsleistungen

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2015 - L 9 U 138/13
    Soweit ein Versicherter dann seine gefährdende Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 BKV eingestellt hat, können Übergangsleistungen nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Einstellung dieser Tätigkeit erbracht werden, wobei dieser Zeitrahmen nach erfolgtem Anspruchsbeginn dann nicht mehr durch Erziehungszeiten oder bezugsfreie Zeiten verlängert werden kann (BSG vom 22. Mai 1997 - 2 BU 84/97; LSG Niedersachen vom 20. Februar 1997 - L 6 U 200/96; Hessisches LSG vom 10. August 1983 - L 3 U 1123/82).
  • BSG, 22.05.1997 - 2 BU 84/97

    Leistung einer Verletztenrente an eine ehemals als Floristikmeisterin

    Auszug aus LSG Hessen, 23.03.2015 - L 9 U 138/13
    Soweit ein Versicherter dann seine gefährdende Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 BKV eingestellt hat, können Übergangsleistungen nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Einstellung dieser Tätigkeit erbracht werden, wobei dieser Zeitrahmen nach erfolgtem Anspruchsbeginn dann nicht mehr durch Erziehungszeiten oder bezugsfreie Zeiten verlängert werden kann (BSG vom 22. Mai 1997 - 2 BU 84/97; LSG Niedersachen vom 20. Februar 1997 - L 6 U 200/96; Hessisches LSG vom 10. August 1983 - L 3 U 1123/82).
  • LSG Niedersachsen, 20.02.1997 - L 6 U 200/96

    Kein Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKVO

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 1/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Nichtanwendung der

  • BSG, 12.01.2010 - B 2 U 33/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Berufskrankheit - aktuell

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 27/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Berufskrankheit - Berechnung

  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 33/01 R

    Krankenversicherung - Entscheidung über Anspruch auf Krankenbehandlung -

  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 55/04 R

    Beitragspflichtige Einnahmen von Arbeitslosenhilfebeziehern - Übergang vom

  • BSG, 14.12.1978 - 1 RJ 54/78

    Widerspruchsbescheid - Fehlerhaftigkeit - Unterzeichnender - Mitglied der

  • BSG, 28.07.2015 - B 2 U 108/15 B

    Zulässigkeit einer Divergenzrüge; Hinreichende Bezeichnung einer Abweichung;

    L 9 U 138/13 (Hessisches LSG).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2016 - L 17 U 620/15

    Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV ;

    Soweit der Kläger vorträgt, dass Art und Ausmaß der Einwirkung hinsichtlich einer konkret schädigenden Substanz nicht benannt werden müssten und sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG sowie des Hessischen LSG (BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 20/04 R; Hess. LSG, Urteil vom 23.03.2015, L 9 U 138/13, abrufbar unter juris) glaubt, ist dem nicht zu folgen.
  • SG Karlsruhe, 30.03.2016 - S 4 U 4414/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKV:

    Bei einer vorübergehenden Unterbrechung der gefährdenden Tätigkeit ist ein nach außen klar erkennbarer Entschluss erforderlich, wegen einer drohenden Berufskrankheit auf Dauer keine Arbeit mehr auf einem gefährdenden Arbeitsplatz zu verrichten (BSG vom 20. Februar 2001 - B 2 U 10/00 R; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. März 2015 - L 9 U 138/13 -, Rn. 35, juris).
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