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   LSG Hessen, 23.11.2010 - L 2 SF 335/09   

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https://dejure.org/2010,26238
LSG Hessen, 23.11.2010 - L 2 SF 335/09 (https://dejure.org/2010,26238)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23.11.2010 - L 2 SF 335/09 (https://dejure.org/2010,26238)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23. November 2010 - L 2 SF 335/09 (https://dejure.org/2010,26238)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Hessen, 11.04.2005 - L 2/9 SF 82/04

    Vergütung eines medizinischen Sachverständigengutachtens

    Auszug aus LSG Hessen, 23.11.2010 - L 2 SF 335/09
    Wie vom Senat auch mit Blick auf die Historie und die Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen Rentenrecht bereits mehrfach entschieden, sind medizinische Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gesundheitlichen Leistungsvermögens im Streitfall der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich den in der Honorargruppe M 2 beispielhaft aufgeführten medizinischen Zustandsgutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" zuzurechnen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April 2005, L 2/9 SF 82/04; Beschluss vom 14. August 2006, L 2 SF 2/05 R; Beschluss vom 18. November 2009, L 2 KR 177/09 B).

    Der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand für die Gutachtenserstellung wird nach den von der Rechtsprechung des Kostensenats entwickelten Grundsätzen überprüft und lediglich dann korrigiert, wenn er hiervon wesentlich abweicht; der unbestimmte Rechtsbegriff "erforderliche Zeit" ist in Anlehnung an die frühere Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Senats auszulegen (Beschluss des erkennenden Senats vom 11. April 2005, Az.: L 2/9 SF 82/04; Beschluss vom 14. August 2006, Az.: L 2 SF 11/05 R).

    Denn der Senat geht davon aus, dass ein Sachverständiger im Schnitt pro Stunde etwa 50 bis 100 Aktenblätter, somit durchschnittlich ca. 75 Aktenblätter pro Stunde, durchsehen kann, um diese auch fachgerecht zur Verwertung im zu fertigenden Gutachten aufzubereiten (Beschluss vom 11. April 2005, a.a.O.).

    Neben diesem inhaltlichen Erfordernis ist nach dem JVEG noch als formale Voraussetzung zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senates an der Berechnung festgehalten wird, nach der pro Seite 30 Zeilen zu je 60 Anschlägen angesetzt werden (Beschluss vom 11. April 2005, Az.: L 2/9 SF 82/04, mit ausführlicher Begründung der Berechnung).

    Allerdings ist auch bei Berechnung der Pauschale für vom Gericht geforderte Mehrausfertigungen des Gutachtens nicht die Anzahl der geschriebenen und kopierten Seiten des Gutachtens maßgebend, sondern auch insoweit ist Maßstab der objektiv erforderliche Textumfang (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April 2005, L 2/9 SF 82/04).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.01.2006 - L 2 SF 2/05
    Auszug aus LSG Hessen, 23.11.2010 - L 2 SF 335/09
    Wie vom Senat auch mit Blick auf die Historie und die Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen Rentenrecht bereits mehrfach entschieden, sind medizinische Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gesundheitlichen Leistungsvermögens im Streitfall der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich den in der Honorargruppe M 2 beispielhaft aufgeführten medizinischen Zustandsgutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" zuzurechnen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April 2005, L 2/9 SF 82/04; Beschluss vom 14. August 2006, L 2 SF 2/05 R; Beschluss vom 18. November 2009, L 2 KR 177/09 B).
  • LSG Thüringen, 05.03.2012 - L 6 SF 1854/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Erforderlichkeit der

    Ähnliche Ansätze sind bei anderen Landessozialgerichten üblich (vgl. Bayrisches LSG, Beschluss vom 30. November 2011 - Az.: L 15 SF 97/11: 1 Stunde 6 Blatt; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2011 - Az.: L 2 SF 254/11: 1 Stunde 5 Blatt; Hessisches LSG, Beschluss vom 23. November 2010 - Az.: L 2 SF 335/09: 1 Stunde 5 bis 6 Blatt).
  • LSG Hessen, 03.02.2011 - L 2 R 490/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - medizinisches

    In der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstellende Sachverständigengutachten auf dem Gebiet der Erwerbsminderungsrenten stellen regelmäßig in der Honorargruppe M 2 zu vergütende Leistungen dar (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 14. August 2006, L 2 SF 2/05 R, zuletzt Beschlüsse vom 23.11.2010, L 2 SF 337/09, L 2 SF 335/09 und L 2 SF 267/09).).

    21 Wie vom Senat auch mit Blick auf die Historie und die Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen Rentenrecht bereits mehrfach entschieden, sind medizinische Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gesundheitlichen Leistungsvermögens im Streitfall der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich den in der Honorargruppe M 2 beispielhaft aufgeführten medizinischen Zustandsgutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" zuzurechnen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April 2005, L 2/9 SF 82/04; Beschluss vom 14. August 2006, L 2 SF 2/05 R; Beschluss vom 18. November 2009, L 2 KR 177/09 B, zuletzt Beschlüsse vom 23.11.2010, L 2 SF 337/09, L 2 SF 335/09 und L 2 SF 267/09).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 16.11.2011 - L 5 P 55/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten -

    So geht das Hessische LSG (23.11.2010 - L 2 SF 335/09, juris) von einer Standardseite von 1.800 Anschlägen aus, während das LSG Schleswig-Holstein (17.7.2009 - L 1 SF 30/09 KO) eine solche von 2.000 Anschlägen und das LSG Baden-Württemberg (6.9.2007 - L 12 R 2084/08 KO-B) eine solche von 2.700 Anschlägen annimmt.
  • AG Mannheim, 29.10.2016 - 10 C 132/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Sicherungsabtretung des Anspruchs auf

    Offensichtlich macht die Praxis von dieser Möglichkeit nur unzureichend Gebrauch, weil stattdessen die Anschlagszahlen nicht selten geschätzt werden, wobei in der Sozialgerichtsbarkeit die Schätzung der Anschlagszahlen je "Standardseite" von 1 800 (HessLSG 23.11.2010 - L 2 SF 335/09, BeckRS 2011, 70087) über 2 000 (SchlHLSG NZS 2010, 63 (Ls.) = MedR 2010, 522), "ca." 21 300 (LSG Bay 4.6.2010 - L 15 SF 132/10, BeckRS 2010, 73076) bis zu sparsamen 2 700 (LSG BW 6.9.2007 - L 12 R 2084/07 KO-B) variiert." Darüber hinausgehende Aufwendungen sind analog § 12 Abs. 1 JVEG nicht erstattungsfähig.
  • OVG Niedersachsen, 22.01.2015 - 5 OA 193/14

    Diktat; Erfahrungswert; Fahrtkosten; Korrektur; Sachverständiger; Standardseite;

    Er legt unter Verweis auf überwiegend obergerichtliche Rechtsprechung (z. B. LSG S.-H., Beschluss vom 17.7.2009 - L 1 SF 30/09 KO -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.5.2012 - L 15 SF 104/11 -, juris; Hess. LSG, Beschluss vom 23.11.2010 - L 2 SF 335/09 -, juris) dar, dass das 30-seitige Gutachten, das 30.536 Zeichen umfasse, 16, 96 Seiten zu je 1.800 Anschlägen entspreche und dass bei Zugrundelegung von 6 Seiten je Stunde ein Zeitaufwand von 2, 83 Stunden zu berücksichtigen sei.
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