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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2018 - L 9 AY 5/11   

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https://dejure.org/2018,27063
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2018 - L 9 AY 5/11 (https://dejure.org/2018,27063)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.08.2018 - L 9 AY 5/11 (https://dejure.org/2018,27063)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. August 2018 - L 9 AY 5/11 (https://dejure.org/2018,27063)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 2 Abs 1 AsylbLG vom 30.07.2004, § 3 AsylbLG vom 31.10.2006, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10
    Asylbewerberleistung - Analogleistung - Zugunstenantrag iS von § 44 Abs 1 SGB 10 - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2018 - L 9 AY 5/11
    Zur Begründung ist ausgeführt worden, soweit das Sozialgericht auf das Urteil des BSG vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 - hingewiesen habe, habe das BSG in seinem Urteil vom 12. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - an dieser Rechtsprechung ausdrücklich nicht mehr festgehalten.

    Das BSG habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2008, a. a. O., juris Rn. 41 ausgeführt, ob die Ausreise aktuell zumutbar sei, sei nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 AsylbLG ohne Bedeutung.

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG liege eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nämlich schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern könne; es sei denn, eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers hätte unabhängig von seinem Verhalten ohnehin im gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht vollzogen werden können (Urteil des BSG vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R, juris Rn. 41 - 44; Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 AY 1/08 R, juris Rn. 12).

    Der Begriff des Rechtsmissbrauchs als vorwerfbares Fehlverhalten beinhaltet eine objektive Komponente (den Missbrauchstatbestand) und eine subjektive (das Verschulden; vgl. Urteil des BSG vom 17. Juni 2008 - B 8/9 b AY 1/07 R - juris Rn. 32; Oppermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB XII, 2. Auflage 2014, § 2 AsylbLG, Rn. 51).

    Der Ausländer darf sich also nicht auf einen Umstand (Aufenthaltsdauer von 36 bzw. 48 Monaten mit Leistungsbezug nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz) berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt hat (vgl. Urteil des BSG vom 17. Juni 2008, aaO, juris Rn. 33).

    Es ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht entscheidend, ob ein einmal verwirklichter Missbrauchstatbestand aktuell noch andauert oder die Annahme rechtfertigt, er sei noch kausal für den derzeitigen Aufenthalt des Ausländers (Urteil vom 17. Juni 2008, aaO, juris Rn. 41).

    Zwischen dem Verhalten des Ausländers und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes bedarf es nach dem Wortlaut zwar einer kausalen Verknüpfung (vgl. Urteil des BSG vom 17. Juni 2008, aaO, juris Rn. 43).

    Eine Ausnahme von dieser typisierenden Betrachtungsweise erscheint allenfalls dann geboten, wenn in dem gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs die Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers völlig unabhängig von seinem Verhalten ohnehin nicht hätte vollzogen werden können, etwa weil die Erlasslage des zuständigen Innenministeriums eine Abschiebung nicht zugelassen hätte (Urteil des BSG vom 17. Juni 2008, aaO, juris Rn. 44).

  • LSG Sachsen, 19.01.2011 - L 7 AY 6/09

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Kürzung bei missbräuchlicher

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2018 - L 9 AY 5/11
    In diesem Zusammenhang werde auch auf den Beschluss des LSG Chemnitz vom 19. Januar 2011 - L 7 AY 6/09 B ER - hingewiesen.
  • BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R

    Asylbewerberleistung - Sozialhilfe nach längerer Aufenthaltsdauer -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2018 - L 9 AY 5/11
    Zur Begründung ist ausgeführt worden, soweit das Sozialgericht auf das Urteil des BSG vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 - hingewiesen habe, habe das BSG in seinem Urteil vom 12. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - an dieser Rechtsprechung ausdrücklich nicht mehr festgehalten.
  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anwendbarkeit von § 44 Abs 1 SGB X auf

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2018 - L 9 AY 5/11
    Hiernach sind u. a. die §§ 44 bis 50 SGB X entsprechend anzuwenden (vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 5/07 - juris Rn. 12 bis 14).
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 AY 1/08 R

    Asylbewerberleistung - Analog-Leistung nach § 2 AsylbLG - Vorbezugszeit -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2018 - L 9 AY 5/11
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG liege eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nämlich schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern könne; es sei denn, eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers hätte unabhängig von seinem Verhalten ohnehin im gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht vollzogen werden können (Urteil des BSG vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R, juris Rn. 41 - 44; Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 AY 1/08 R, juris Rn. 12).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2018 - L 9 AY 1/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Auslegung eines Antrags auf einstweiligen

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2018 - L 9 AY 5/11
    Ergänzend sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 21. Juni 2018 - L 9 AY 1/18 B ER -, Rn. 32 f., juris) und die dort zitierte Rechtsprechung des BSG verwiesen.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2019 - L 7 AY 2735/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Der anspruchsausschließende Tatbestand der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer ist also unter anderem dann erfüllt, wenn der Betroffenen seinen Pass vernichtet hat oder dessen Verlust behauptet (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Juni 2017 - L 7 AY 2217/13 - juris Rdnr. 29 f.; Beschluss des Senats vom 6. November 2017 - L 7 AY 2691/15 - juris Rdnr. 39 f.) und/oder an der Passbeschaffung nicht hinreichend mitwirkt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. August 2018 - L 9 AY 5/11 - juris Rdnr. 44).
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