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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2018 - L 6 KR 101/17 B ER   

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https://dejure.org/2018,19651
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2018 - L 6 KR 101/17 B ER (https://dejure.org/2018,19651)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.06.2018 - L 6 KR 101/17 B ER (https://dejure.org/2018,19651)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - L 6 KR 101/17 B ER (https://dejure.org/2018,19651)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 59 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Rehabilitation/Häusliche Krankenpflege | Häusliche Krankenpflege (Medikamentengabe): Abgrenzung zur Eingliederungshilfe

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 11/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege in Einrichtung der

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2018 - L 6 KR 101/17
    Zwar kann ambulant betreutes Wohnen, wie hier von der Beigeladenen zu 2. vorgehalten, grundsätzlich einen geeigneten Ort im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V für die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege darstellen (vgl. nur BSG vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R), jedoch subsidiär nur dann, wenn der Versicherte nicht bereits einen Anspruch auf Erbringung von Krankenpflegeleistungen gegen die Einrichtung hat (BSG, aaO und vom 22. April 2015 - B 3 KR 16/14 R).

    < BSG, Urteil vom 25. Februar 2015, B 3 KR 11/14 R, dort Rz. 28 und 31 zitiert nach Juris>.

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - sonstiger geeigneter Ort -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2018 - L 6 KR 101/17
    Zwar kann ambulant betreutes Wohnen, wie hier von der Beigeladenen zu 2. vorgehalten, grundsätzlich einen geeigneten Ort im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V für die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege darstellen (vgl. nur BSG vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R), jedoch subsidiär nur dann, wenn der Versicherte nicht bereits einen Anspruch auf Erbringung von Krankenpflegeleistungen gegen die Einrichtung hat (BSG, aaO und vom 22. April 2015 - B 3 KR 16/14 R).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2018 - L 6 KR 101/17
    "Die Leistungspflichten der Eingliederungseinrichtungen ergeben sich für deren Nutzer aus zivilrechtlichen Verträgen mit der Einrichtung und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ausschließlich aus dem SGB XII i. V. m. den auf diesen gesetzlichen Grundlagen basierenden Verträgen (zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 RdNr. 15 ff).
  • BSG, 17.04.1996 - 3 RK 28/95

    Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen - Täglicher Lebensablauf -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2018 - L 6 KR 101/17
    Handelt es sich danach z. B. um eine Einrichtung, deren vorrangige Aufgabe darin besteht, Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zu leisten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX), gehören einfachste medizinische Maßnahmen (vgl. dazu auch BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 10), die für Versicherte im eigenen Haushalt praktisch von jedem erwachsenen Haushaltsangehörigen erbracht werden können und keine medizinische Fachkunde erfordern, wie die Einnahme von Medikamenten und das Blutdruckmessen, regelmäßig der Natur der Sache nach zum Aufgabenkreis der Einrichtung.
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