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   LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2011 - L 2 KN 45/10   

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https://dejure.org/2011,126869
LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2011 - L 2 KN 45/10 (https://dejure.org/2011,126869)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19.01.2011 - L 2 KN 45/10 (https://dejure.org/2011,126869)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19. Januar 2011 - L 2 KN 45/10 (https://dejure.org/2011,126869)
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  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2011 - L 2 KN 45/10
    Die "Annahme" des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2 a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind (BSG, Urteil vom 05. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr. 6, und Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 147/08 R).

    Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2 a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 05. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, aaO).

    Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 05. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, aaO mwN).

  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 147/08 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - Aufteilung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2011 - L 2 KN 45/10
    Die "Annahme" des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2 a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind (BSG, Urteil vom 05. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr. 6, und Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 147/08 R).
  • OLG Stuttgart, 19.04.2007 - 2 U 135/06

    Irreführende Werbung: Werbung mit einem Angebot für Telefonie ohne Grundgebühr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2011 - L 2 KN 45/10
    Beide Sozialleistungsträger haben diese Begehren abgelehnt, da die Vermutung einer Versorgungsehe als nicht widerlegt anzusehen sei (vgl. den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2006 und den Bescheid der BG vom 24. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2006; die dagegen beim Sozialgericht Lüneburg erhobene Klage gegen die BG - S 2 U 135/06 - ist mit Beschluss vom 27. Februar 2007 im Hinblick auf das vorliegende Streitverfahren ruhend gestellt worden).
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