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   LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2004 - L 12 B 3/03 RI   

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https://dejure.org/2004,46705
LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2004 - L 12 B 3/03 RI (https://dejure.org/2004,46705)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27.05.2004 - L 12 B 3/03 RI (https://dejure.org/2004,46705)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - L 12 B 3/03 RI (https://dejure.org/2004,46705)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2004 - L 12 B 3/03
    Dies ergebe sich zum einen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 -, in welcher eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift in der Fassung von 1982 im Hinblick auf die im Jahre 1990 erfolgte Neuregelung verneint wurde.

    Auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG vom 17. Oktober 1990 (a. a. O.) geht das Gericht nämlich davon aus, dass durch die Novellierung des § 116 Abs. 1 BRAGO mit Wirkung ab September 1990 sowie die weiteren zwischenzeitlich erfolgten Änderungen mit Wirkung ab Juli 1994 und Januar 2002 jedenfalls keine Situation mehr besteht, welche eine verfassungswidrige unangemessene Benachteiligung von Fachanwälten für Sozialrecht beinhaltet.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.08.2003 - L 4 B 2/03

    Festsetzung der Gebühr nach§ 116 Abs. 1 S. 1 BRAGO a.F.; Veränderung der Gebühr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2004 - L 12 B 3/03
    Sie schließt sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses an und verweist im Übrigen auf einen Beschluss des Beschwerdegerichts vom 5. August 2003 - L 4 B 2/03 SF -.
  • SG Bayreuth, 18.04.2011 - S 10 SF 107/10

    Es entstehen Betragsrahmengebühren bei Nichtanwendbarkeit des

    Letztlich bedarf dies aber keiner Vertiefung, denn es kann (worauf das LSG Niedersachsen-Bremen in seiner Entscheidung vom 18.5.2004 - Az.: L 12 B 3/03 RJ hingewiesen hat) nicht übersehen werden, dass die Spezialisierung von Rechtsanwälten und die verstärkte Herausbildung von Fachanwälten einen Vorgang darstellt, der insgesamt von der Anwaltschaft ausgegangen ist, von dieser organisiert wird und eine Möglichkeit, aber keine Verpflichtung des einzelnen Anwalts darstellt.
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