Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2016 - L 20 SO 517/15 B ER |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewährung von Leistungen nach SGB XII; Einstweiliger Rechtsschutz; Unstimmigkeiten zwischen zwei Sozialleistungsträgern über die Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen und die Zuständigkeit zur Leistungserbringung; Feststellung von Erwerbsfähigkeit oder -unfähigkeit ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewährung von Leistungen nach SGB XII ; Einstweiliger Rechtsschutz; Unstimmigkeiten zwischen zwei Sozialleistungsträgern über die Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen und die Zuständigkeit zur Leistungserbringung; Feststellung von Erwerbsfähigkeit oder -unfähigkeit ...
- rechtsportal.de
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit des Widerspruchs bei gemeinsamer Einrichtung von Jobcenter und Agentur für Arbeit und ungeklärter Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen; ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 21.12.2015 - S 22 SO 600/15
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2016 - L 20 SO 517/15 B ER
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2014 - L 19 AS 485/14
Vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen, hier Kosten der Unterkunft …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2016 - L 20 SO 517/15
(1) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist zugleich allerdings eine - Leistungen nach dem SGB XII ausschließende - Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin nicht nach § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II zu unterstellen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 17.04.2014 - L 19 AS 485/14 B ER Rn. 16, juris unter Hinweis auf Blüggel in Eicher, SGB 11, 10. Aufl. § 44a Rn. 66).Zwar mag der Hilfebedürftige nach Sinn und Zweck der Nahtlosigkeitsregelung schon im Vorfeld eines Streits der verschiedenen Leistungsträger über dessen Erwerbsfähigkeit so zu stellen sein, als wäre er erwerbsfähig, wenn der Leistungsträger des SGB II von fehlender Erwerbsfähigkeit ausgeht, sich aber nicht um eine Klärung der Angelegenheit mit dem zuständigen Leistungsträger des SGB XII bemüht hat (…vgl. hierzu BSG, a.a.O.) bzw. - anders als hier - noch keinerlei Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit getroffen hat (vgl. LSG NRW vom 17.04.2014 - L 19 AS 485/14).
- BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2016 - L 20 SO 517/15
Da sich das Jobcenter E nicht um eine Klärung mit ihr bemüht habe, sei es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R) gemäß § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II weiterhin zur Leistungsgewährung verpflichtet.Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
- BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2016 - L 20 SO 517/15
Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (d.h. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03, in: NVwZ 2004, 95 f.) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). - BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2016 - L 20 SO 517/15
Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2016 - L 20 SO 139/16
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
Obwohl die Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren zu tragen hat, ist dem Prozesskostenhilfegesuch das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen; denn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er sich wegen seines Vergütungsanspruchs gemäß § 45 RVG an die Staatskasse oder an den erstattungspflichtigen Gegner wendet (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.02.2016 - L 20 SO 517/15 B ER).