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LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2022 - L 18 R 164/21 |
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Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung von Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung aufgrund von Hinzuverdienst Anforderungen an die Berücksichtigung der Auszahlung von Gleitzeitguthaben und des Ausgleichs eines Mehrarbeitskontos Erforderlichkeit der ...
Verfahrensgang
- SG Aachen, 25.01.2021 - S 25 R 352/19
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2022 - L 18 R 164/21
- BSG - B 5 R 11/22 R (anhängig)
Papierfundstellen
- NZS 2022, 909
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2022 - L 18 R 164/21
Es fehle an der zeitlich-rechtlichen Kongruenz der beiden Geldleistungen (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R).Schon nach altem Recht habe die rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Zeitraum der Rentenleistung nicht vorausgesetzt, dass dieses auf einer tatsächlichen Arbeit während des Rentenbezuges beruhe ( Hinweis auf BSG Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R - juris Rdn. 50).
Sämtliche Zahlungen sind zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei der X GmbH erzielt worden ( vgl. für die Urlaubsabgeltung ausführlich BSG Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R - juris Rdn. 22ff ).
Nur in diesem Fall kann die Rente ihrer Funktion als Kompensation für auf gesundheitlichen Einschränkungen beruhenden wirtschaftlichen Nachteilen gerecht werden (vgl. zur bis zum 30.06.2017 geltenden Rechtslage BSG Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R; Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R; Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/17 R; Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R) .
Schon nach altem Recht hat die rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Zeitraum der Rentenleistung nicht vorausgesetzt, dass dieses auf einer tatsächlichen Arbeit während des Rentenbezuges beruht ( BSG Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R - juris Rdn. 50).
Allerdings ist dieser Zusammenhang erst dann aufgehoben, wenn für die Beendigung bzw. Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses klare und eindeutige Anhaltspunkte bestehen, die eine Zurechenbarkeit des Hinzuverdienstes zu dieser Grundlage ausschließen ( BSG Urteil vom 06.09.2017, a.a.O., juris Rdn. 62) .
Denkbar ist aber auch eine (konkludente) Vereinbarung etwa im Zusammenhang mit einer Kündigung oder mit dem Bezug von Arbeitslosengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsvertragsparteien mit ihren Handlungen und Erklärungen nach außen zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansehen; dies geschieht im letzteren Fall etwa durch den Arbeitslosengeldantrag und die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitsamt auf die Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten ( BSG Urteil vom 06.09.2017, a.a.O., juris Rdn. 63).
Für die Urlaubsabgeltung hat das BSG bereits entschieden, dass diese aufgrund ihres engen inneren Zusammenhangs mit dem Beschäftigungsverhältnis diesem rechtlich zuzuordnen ist ( BSG Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R - juris Rdn. 45ff. ;… selbst dann wenn die Auszahlung der Urlaubsabgeltung weit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist: BSG Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R - juris Rdn. 19ff. ).
- BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
Zusammentreffen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Einkommen
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2022 - L 18 R 164/21
Nur in diesem Fall kann die Rente ihrer Funktion als Kompensation für auf gesundheitlichen Einschränkungen beruhenden wirtschaftlichen Nachteilen gerecht werden (vgl. zur bis zum 30.06.2017 geltenden Rechtslage BSG Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R; Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R; Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/17 R; Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R) .Für die Urlaubsabgeltung hat das BSG bereits entschieden, dass diese aufgrund ihres engen inneren Zusammenhangs mit dem Beschäftigungsverhältnis diesem rechtlich zuzuordnen ist (… BSG Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R - juris Rdn. 45ff. ; selbst dann wenn die Auszahlung der Urlaubsabgeltung weit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist: BSG Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R - juris Rdn. 19ff. ).
Neben der Zuordnung zu einem Beschäftigungsverhältnis hat eine Zuordnung des Hinzuverdienstes zu einem konkreten Anrechnungszeitraum zu erfolgen ( vgl. BSG Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R - juris Rdn. 21ff ).
- BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2022 - L 18 R 164/21
Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 26.04.2018 (B 5 R 26/16 R) ergänzend ausgeführt, sein Arbeitsverhältnis bei der X GmbH sei einvernehmlich zum 30.11.2018 aufgelöst worden.Dass ein Ausscheiden aus der Beschäftigung auch vor dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses möglich ist (BSG Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R - juris, Rn. 17/18), führt im vorliegenden Fall zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Ein "faktisches Ruhen" des Arbeitsverhältnisses ist nicht ausreichend ( BSG Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R - juris Rdn. 18).
- BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R
Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2022 - L 18 R 164/21
Was Arbeitsentgelt nach dieser Vorschrift darstellt, bestimmt sich nach den Regelungen des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ( vgl. BSG Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 Rdn. 30 ).Nur in diesem Fall kann die Rente ihrer Funktion als Kompensation für auf gesundheitlichen Einschränkungen beruhenden wirtschaftlichen Nachteilen gerecht werden (vgl. zur bis zum 30.06.2017 geltenden Rechtslage BSG Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R; Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R; Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/17 R; Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R) .
- SG Landshut, 13.07.2018 - S 2 R 1024/16
Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei Rente wegen Erwerbsminderung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2022 - L 18 R 164/21
Die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist durch den vorrangig zu nehmenden Freizeitausgleich suspendiert ( vgl. SG Landshut Urteil vom 13.07.2018 - S 2 R 1024/16). - BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10
Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2022 - L 18 R 164/21
Fehlt es allerdings an einer abweichenden arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung, ist von einem Gleichlauf von gesetzlichem Mindesturlaub und Mehrurlaub auszugehen ( Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12.04.2011 - 9 AZR 80/10 ). - BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 33.15
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz; Dienstliche Verwendung; Rechtsweg; Schutzzeit; …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2022 - L 18 R 164/21
Der Bescheid vom 01.03.2019 ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er für das hier maßgebliche Kalenderjahr 2018 keine abweichende Regelung trifft und insoweit lediglich eine nicht anfechtbare wiederholende Verfügung darstellt ( vgl. Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 25.02.2016 - 1 WB 33/15 - juris Rdn. 35 ).