Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2006 - L 16 KR 250/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen unzulässiger Verminderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes im Wege bestimmter Berechnungsmethoden; Zulässigkeit der Erfüllung eines tarifvertraglichen Anspruches auf Geldleistung durch eine Teilumwandlung in ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Köln, 10.09.2004 - S 6 RA 66/02
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2006 - L 16 KR 250/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (16)
- BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R
Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2006 - L 16 KR 250/04
Es war deshalb hier unerheblich, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundessozialgerichts (BSG) aus tariflich zustehenden, aber nicht zugeflossenen Leistungen durchaus Beiträge zu erheben sind (vgl. Urt. v. 30.10.03 L 16 KR 169/02 LSG NW = BSG 14.7.04 B 12 KR 1/04 R = BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2). - BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
Stichtagsregelung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2006 - L 16 KR 250/04
Selbst im Falle einer echten Rückwirkung geht man davon aus (so BSG Urt.v. 1.9.05 B 3 KR 34/04 R = bislang Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 05, 693), daß das Rückwirkungsverbot durchbrochen werden kann, wenn Gründe des gemeinen Wohls es gebieten und ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen nicht entgegen steht (BVerfGE 72, 200, 258; 97, 67, 79 f; 101, 239, 263 f), wobei das Rückwirkungsverbot dort keine Berechtigung hat, wo der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen ist, nicht mit dem Fortbestand der für ihn günstigeren Regelung rechnen durfte (BVerfGE 37, 363, 397 f; 45, 142, 173 f; 88, 384, 404), und dies insbesondere dann, wenn durch die Rückwirkung nur ein unerheblicher Nachteil eintritt (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258 f; 95, 64, 86 f). - BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2006 - L 16 KR 250/04
Selbst im Falle einer echten Rückwirkung geht man davon aus (so BSG Urt.v. 1.9.05 B 3 KR 34/04 R = bislang Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 05, 693), daß das Rückwirkungsverbot durchbrochen werden kann, wenn Gründe des gemeinen Wohls es gebieten und ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen nicht entgegen steht (BVerfGE 72, 200, 258; 97, 67, 79 f; 101, 239, 263 f), wobei das Rückwirkungsverbot dort keine Berechtigung hat, wo der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen ist, nicht mit dem Fortbestand der für ihn günstigeren Regelung rechnen durfte (BVerfGE 37, 363, 397 f; 45, 142, 173 f; 88, 384, 404), und dies insbesondere dann, wenn durch die Rückwirkung nur ein unerheblicher Nachteil eintritt (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258 f; 95, 64, 86 f).
- BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2006 - L 16 KR 250/04
Selbst im Falle einer echten Rückwirkung geht man davon aus (so BSG Urt.v. 1.9.05 B 3 KR 34/04 R = bislang Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 05, 693), daß das Rückwirkungsverbot durchbrochen werden kann, wenn Gründe des gemeinen Wohls es gebieten und ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen nicht entgegen steht (BVerfGE 72, 200, 258; 97, 67, 79 f; 101, 239, 263 f), wobei das Rückwirkungsverbot dort keine Berechtigung hat, wo der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen ist, nicht mit dem Fortbestand der für ihn günstigeren Regelung rechnen durfte (BVerfGE 37, 363, 397 f; 45, 142, 173 f; 88, 384, 404), und dies insbesondere dann, wenn durch die Rückwirkung nur ein unerheblicher Nachteil eintritt (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258 f; 95, 64, 86 f). - BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
Mietpreisbindung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2006 - L 16 KR 250/04
Selbst im Falle einer echten Rückwirkung geht man davon aus (so BSG Urt.v. 1.9.05 B 3 KR 34/04 R = bislang Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 05, 693), daß das Rückwirkungsverbot durchbrochen werden kann, wenn Gründe des gemeinen Wohls es gebieten und ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen nicht entgegen steht (BVerfGE 72, 200, 258; 97, 67, 79 f; 101, 239, 263 f), wobei das Rückwirkungsverbot dort keine Berechtigung hat, wo der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen ist, nicht mit dem Fortbestand der für ihn günstigeren Regelung rechnen durfte (BVerfGE 37, 363, 397 f; 45, 142, 173 f; 88, 384, 404), und dies insbesondere dann, wenn durch die Rückwirkung nur ein unerheblicher Nachteil eintritt (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258 f; 95, 64, 86 f). - BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73
Bundesrat
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2006 - L 16 KR 250/04
Selbst im Falle einer echten Rückwirkung geht man davon aus (so BSG Urt.v. 1.9.05 B 3 KR 34/04 R = bislang Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 05, 693), daß das Rückwirkungsverbot durchbrochen werden kann, wenn Gründe des gemeinen Wohls es gebieten und ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen nicht entgegen steht (BVerfGE 72, 200, 258; 97, 67, 79 f; 101, 239, 263 f), wobei das Rückwirkungsverbot dort keine Berechtigung hat, wo der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen ist, nicht mit dem Fortbestand der für ihn günstigeren Regelung rechnen durfte (BVerfGE 37, 363, 397 f; 45, 142, 173 f; 88, 384, 404), und dies insbesondere dann, wenn durch die Rückwirkung nur ein unerheblicher Nachteil eintritt (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258 f; 95, 64, 86 f). - BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
Rechnungszinsfuß
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2006 - L 16 KR 250/04
Es handelte sich mithin bei der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 27.9.1995 um eine unechte Rückwirkung, eine Einwirkung nicht nur auf zukünftige, sondern auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft, die bei Gesetzen grundsätzlich für zulässig erachtet wird und ihre Schranken nur im rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit findet, wobei Rechtssicherheit für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 68, 287,306), was eine Abwägung erfordert, ob der Einzelne auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung billigerweise nicht hat vertrauen dürfen (vgl. BSGE 35, 78). - BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74
Rückwirkende Verordnungen
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2006 - L 16 KR 250/04
Selbst im Falle einer echten Rückwirkung geht man davon aus (so BSG Urt.v. 1.9.05 B 3 KR 34/04 R = bislang Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 05, 693), daß das Rückwirkungsverbot durchbrochen werden kann, wenn Gründe des gemeinen Wohls es gebieten und ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen nicht entgegen steht (BVerfGE 72, 200, 258; 97, 67, 79 f; 101, 239, 263 f), wobei das Rückwirkungsverbot dort keine Berechtigung hat, wo der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen ist, nicht mit dem Fortbestand der für ihn günstigeren Regelung rechnen durfte (BVerfGE 37, 363, 397 f; 45, 142, 173 f; 88, 384, 404), und dies insbesondere dann, wenn durch die Rückwirkung nur ein unerheblicher Nachteil eintritt (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258 f; 95, 64, 86 f). - BAG, 20.04.1999 - 1 AZR 631/98
Rückwirkende Tariföffnungsklausel
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2006 - L 16 KR 250/04
Darauf und auf die Zulässigkeit einer solchen rückwirkenden Tariföffnung hat das Gericht die Beteiligten bereits mit Schreiben vom 7.2.2006 unter Beifügung eines Doppels des im Anschluß an das vom SG angeführte LAG-Urteil ergangenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.4.1999 (1 AZR 631/98 = BAGE 91, 244) hingewiesen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und insbesondere die Beklagte aufgefordert, darzulegen, ob und ggf. aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach hier die Vereinbarung einer rückwirkenden Tariföffnung nach dem Maßstab der Entscheidung des BAG am schutzwürdigen Vertrauen der Arbeitnehmer hat scheitern können oder müssen. - BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91
Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2006 - L 16 KR 250/04
Selbst im Falle einer echten Rückwirkung geht man davon aus (so BSG Urt.v. 1.9.05 B 3 KR 34/04 R = bislang Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 05, 693), daß das Rückwirkungsverbot durchbrochen werden kann, wenn Gründe des gemeinen Wohls es gebieten und ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen nicht entgegen steht (BVerfGE 72, 200, 258; 97, 67, 79 f; 101, 239, 263 f), wobei das Rückwirkungsverbot dort keine Berechtigung hat, wo der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen ist, nicht mit dem Fortbestand der für ihn günstigeren Regelung rechnen durfte (BVerfGE 37, 363, 397 f; 45, 142, 173 f; 88, 384, 404), und dies insbesondere dann, wenn durch die Rückwirkung nur ein unerheblicher Nachteil eintritt (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258 f; 95, 64, 86 f). - BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
Bundesentschädigungsgesetz
- BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 18/99 R
Inhalt von Beitrags- und Haftungsbescheiden, Haftung bei Genossenschaften
- BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 34/04 R
Krankenversicherung - Erhöhung des Apothekenrabatts zum 1. 2. 2002 gilt auch für …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2003 - L 16 KR 169/02
Krankenversicherung
- LAG Düsseldorf, 09.06.1998 - 3 (4) Sa 2170/97
Öffnungsklausel im Haus-Tarifvertrag; Herabsetzung des Tariflohns durch …
- BSG, 01.12.1972 - 3 RK 36/71