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   LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 77/03   

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https://dejure.org/2004,12219
LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 77/03 (https://dejure.org/2004,12219)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.02.2004 - L 5 KR 77/03 (https://dejure.org/2004,12219)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Februar 2004 - L 5 KR 77/03 (https://dejure.org/2004,12219)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Autoschwenksitz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Kosten für einen schwenkbaren Autositz; Kfz-Benutzung als Grundbedürfnis auf Mobilität; Rollstuhl als Basisausgleich der Behinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 77/03
    Mit Bescheid vom 19.12.2000 lehnte die Beklagte den Antrag wiederum unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.08.1998 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 29) ab.

    Eine über die Befriedigung eines solchen Grundbedürfnisses hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29).

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 77/03
    Zu diesen Grundbedürfnissen gehören zum einen die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen und Treppen steigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung), darüber hinaus die elementare Körperpflege und das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfasst (vgl. dazu BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Dieser Basisausgleich umfasst lediglich die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu gelangen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32).

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 77/03
    Da es insoweit auf die besonderen Verhältnisse des Wohnortes und -gebietes nicht ankommt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31), ist auch unbeachtlich, ob die Klägerin in einem ländlichen Bereich wohnt, in dem selbst für Alltagsgeschäfte längere Wegstrecken zurückgelegt werden müssen.
  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 77/03
    Ein Hilfsmittel ist zum Ausgleich einer Behinderung nur dann erforderlich, wenn sein Einsatz der Sicherstellung eines allgemeinen Grundbedürfnisses dient (vgl. zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44).
  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 23/95

    Mehraufwendungen für Diät- oder Krankenkost

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 77/03
    Unabhängig davon, ob ein Kostenerstattungsanspruch auf § 13 Abs. 2 oder dessen Abs. 3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ((SGB V) jeweils in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung) gestützt wird, setzt dieser voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung ihrer Art nach zu den Leistungen gehört, welche die gesetzlichen Krankenkassen als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. BSG SozR 3-2500 § 27 Nr. 9; SozR 3-2500 § 135 Nr. 14).
  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 77/03
    Es hat gemeint, dieser sei zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse erforderlich, und auf die Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 26.02.1991 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 3) hingewiesen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2001 - L 5 KR 156/00

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 77/03
    Ebenso wenig zählt entgegen der Auffassung der Klägerin das Mitfahren in einem PKW zu den Grundbedürfnissen (so schon Senat, Urteil vom 06.02.2001 - L 5 KR 156/00).
  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - Therapie-Tandem -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 77/03
    Das BSG hält es nunmehr für ausreichend, wenn mit den zur Verfügung stehenden Mitteln (wie hier dem Schieberollstuhl) die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen erreicht werden können, an denen Alltagsgeschäfte (wie etwa das Einkaufen von Lebensmitteln, Gegenständen des täglichen Bedarfs) erledigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R mit Nachweisen zur Entwicklung der Rechtsprechung).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2003 - L 5 KR 234/02

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 77/03
    Davon abgesehen, das schon fraglich ist, ob die Klägerin nur mit Hilfe ihres Ehemannes die Ärzte aufsuchen kann, betrifft die genannte Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur Gegenstände, die aufgrund ihrer Hilfsmitteleigenschaft spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt werden, um zu ihrem Erfolg beizutragen (Senat, Urteil vom 11.09.2003 - L 5 KR 234/02).
  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 77/03
    Unabhängig davon, ob ein Kostenerstattungsanspruch auf § 13 Abs. 2 oder dessen Abs. 3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ((SGB V) jeweils in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung) gestützt wird, setzt dieser voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung ihrer Art nach zu den Leistungen gehört, welche die gesetzlichen Krankenkassen als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. BSG SozR 3-2500 § 27 Nr. 9; SozR 3-2500 § 135 Nr. 14).
  • SG Düsseldorf, 17.06.2004 - S 8 KR 164/02
    Insbesondere unter Berücksichtigung der angeführten Besuche von Ärzten und Therapeuten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der jüngsten Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2003 (Az.: L 5 KR 234/02; Revision anhängig: BSG - B 3 KR 19/03 R -) und 12.02.2004 Az.: L 5 KR 77/03; Revisionsanhängig: BSG - B 3 KR 15/04 R -) Bezug genommen.
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