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   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 369/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 369/11 (https://dejure.org/2012,31923)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.08.2012 - L 1 KR 369/11 (https://dejure.org/2012,31923)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. August 2012 - L 1 KR 369/11 (https://dejure.org/2012,31923)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 369/11
    Insoweit geht es bereits um die Frage eines Behinderungsausgleichs, der von § 33 Abs. 1 S. 1, 3. Variante SGB V (dazu unten) erfasst wird (BSG Urteil v. 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R - Rn. 18; BSG Urteil v. 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - Rn. 11).

    Für die Bestimmung des Nahbereichs gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab (vgl. BSG Urteil v. 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R -, BSGE 98, 213, Rn. 17; zuletzt BSG Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R - Rn. 35 und BSG Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - Rn. 16 ff.).

    Das Autofahren bzw. der Besitz eines eigenen Pkw zählen zwar heute zum normalen Lebensstandard und sind Ausdruck des inzwischen erlangten allgemeinen Wohlstandsniveaus, doch gehört es nicht - wie das BSG bereits klargestellt hat - zu den Aufgaben der GKV, generell die Benutzung eines Pkw zu ermöglichen (so BSG Urteil v. 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - Rn. 15; BSG Urteil v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R - Rn. 16 f.).

    Insoweit macht es keinen Unterschied, ob die Benutzung eines Pkw - wie in den vom BSG entschieden Fällen - ermöglicht werden soll durch die Umrüstung des Pkw (vgl. BSG Urteil v. 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R - Ausrüstung mit einer Ladevorrichtung; BSG v. 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - behindertengerechter Umbau; BSG Urteil v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R - schwenkbarer Autositz) oder wie hier durch die Versorgung mit einem weiteren - transportablen - Rollstuhl.

    Diese besondere Konstellation rechtfertigte es für das BSG, der Notwendigkeit, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufsuchen zu können, ausnahmsweise durch die Möglichkeit eines Pkw-Transports Rechnung zu tragen (vgl. BSG v. 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - Rn. 14).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 369/11
    Die Frage, ob die begehrte Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, ist nach dem für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsrecht - für Leistungen der GKV somit nach den Bestimmungen des SGB V - zu beurteilen (vgl. nur BSG Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - Rn. 7).

    Daher kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (vgl. zuletzt BSG Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - Rn. 12; BSG Urteil v 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - Rn. 14).

    Für die Bestimmung des Nahbereichs gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab (vgl. BSG Urteil v. 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R -, BSGE 98, 213, Rn. 17; zuletzt BSG Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R - Rn. 35 und BSG Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - Rn. 16 ff.).

    Der in § 33 SGB I normierte Individualisierungsgrundsatz ist für den die Anspruchsvoraussetzungen des § 33 SGB V betreffenden Nahbereich bereits deshalb ohne Bedeutung, weil er ausschließlich für die Ausgestaltung sozialer Rechte gilt, seine Anwendung mithin auf die Rechtsfolgenseite einer im SGB geregelten Anspruchsgrundlage beschränkt ist (zusammenfassend zuletzt BSG v. 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R - Rn. 35 und BSG Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - Rn. 16).

    Auch insoweit sind nicht die konkreten Wohnverhältnisse des behinderten Menschen maßgebend (so ausdrücklich zuletzt BSG Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 - Rn. 18).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 369/11
    Für die Bestimmung des Nahbereichs gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab (vgl. BSG Urteil v. 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R -, BSGE 98, 213, Rn. 17; zuletzt BSG Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R - Rn. 35 und BSG Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - Rn. 16 ff.).

    Der in § 33 SGB I normierte Individualisierungsgrundsatz ist für den die Anspruchsvoraussetzungen des § 33 SGB V betreffenden Nahbereich bereits deshalb ohne Bedeutung, weil er ausschließlich für die Ausgestaltung sozialer Rechte gilt, seine Anwendung mithin auf die Rechtsfolgenseite einer im SGB geregelten Anspruchsgrundlage beschränkt ist (zusammenfassend zuletzt BSG v. 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R - Rn. 35 und BSG Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - Rn. 16).

    Anhaltspunkte dafür, dass dies für sie unzumutbar sein könnte, etwa wegen großer Schmerzen, der Erforderlichkeit fremder Hilfe oder weil die Fortbewegung im Vergleich zu nicht behinderten Menschen besonders zeitaufwändig wäre (vgl. zu diesen besonderen qualitativen Momenten BSG Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R - Rn. 41), bestehen nicht.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich schließlich nichts anderes aus der von ihr im Wortlaut zitierten Entscheidung des BSG v. 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R - entnehmen.

  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R

    Krankenversicherung - keine Ausstattung eines gehunfähigen Schülers mit zweitem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 369/11
    Daher kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (vgl. zuletzt BSG Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - Rn. 12; BSG Urteil v 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - Rn. 14).

    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (st. Rspr, vgl. BSG Urteil v. 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, BSGE 105, 170, Rn. 14 ff.; BSG Urteil v. 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 Rn. 16 f.; zuletzt BSG Urteil v 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - Rn. 15).

    Dazu haben die Krankenkassen die Versicherten so auszustatten, dass sie sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (st. Rspr., vgl. zuletzt BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - Rn. 15; Urteil v. 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - Rn. 16, jeweils m.w.N.).

    Dagegen können die Versicherten - von besonderen zusätzlichen qualitativen Momenten abgesehen - grundsätzlich nicht beanspruchen, den Radius der selbstständigen Fortbewegung in Kombination von Auto und Rollstuhl (erheblich) zu erweitern, auch wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich liegen, dafür also längere Strecken zurückzulegen sind, welche die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise übersteigen (so BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - Rn. 15; BSG Urteil v. 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - Rn. 16).

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 369/11
    Insoweit geht es bereits um die Frage eines Behinderungsausgleichs, der von § 33 Abs. 1 S. 1, 3. Variante SGB V (dazu unten) erfasst wird (BSG Urteil v. 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R - Rn. 18; BSG Urteil v. 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - Rn. 11).

    Soweit das BSG in dem Urteil vom 16.09.2004 (B 3 KR 19/03 R, BSGE 93, 176) aus dem Erfordernis, Ärzte und Therapeuten aufzusuchen zu müssen, ausnahmsweise einen Anspruch auf einen schwenkbaren Autositz als Hilfsmittel abgeleitet hat, lag dem eine besonderer Fall zugrunde.

    Der behinderungsgerechte Pkw-Umbau ermöglichte es ihr unter Hilfestellung des Vaters, das Fahrzeug zu besteigen und dort sicher transportiert zu werden (BSG Urteil v. 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R - Rn. 14).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 369/11
    Erforderlich ist ein enger Zusammenhang mit einer andauernden, auf einem Therapieplan beruhenden Behandlung (vgl. BSG Urteil v. 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - Rn. 21; BSG Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R - Rn. 11).

    Dazu haben die Krankenkassen die Versicherten so auszustatten, dass sie sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (st. Rspr., vgl. zuletzt BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - Rn. 15; Urteil v. 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - Rn. 16, jeweils m.w.N.).

    Dagegen können die Versicherten - von besonderen zusätzlichen qualitativen Momenten abgesehen - grundsätzlich nicht beanspruchen, den Radius der selbstständigen Fortbewegung in Kombination von Auto und Rollstuhl (erheblich) zu erweitern, auch wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich liegen, dafür also längere Strecken zurückzulegen sind, welche die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise übersteigen (so BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - Rn. 15; BSG Urteil v. 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - Rn. 16).

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 369/11
    Das Autofahren bzw. der Besitz eines eigenen Pkw zählen zwar heute zum normalen Lebensstandard und sind Ausdruck des inzwischen erlangten allgemeinen Wohlstandsniveaus, doch gehört es nicht - wie das BSG bereits klargestellt hat - zu den Aufgaben der GKV, generell die Benutzung eines Pkw zu ermöglichen (so BSG Urteil v. 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - Rn. 15; BSG Urteil v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R - Rn. 16 f.).

    Insoweit macht es keinen Unterschied, ob die Benutzung eines Pkw - wie in den vom BSG entschieden Fällen - ermöglicht werden soll durch die Umrüstung des Pkw (vgl. BSG Urteil v. 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R - Ausrüstung mit einer Ladevorrichtung; BSG v. 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - behindertengerechter Umbau; BSG Urteil v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R - schwenkbarer Autositz) oder wie hier durch die Versorgung mit einem weiteren - transportablen - Rollstuhl.

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 369/11
    Der Erstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender - primärer - Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. BSG Urteil v. 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, BSGE 105, 170, Rn. 10 m.w.N.; Helbig in jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, Rn. 48).

    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (st. Rspr, vgl. BSG Urteil v. 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, BSGE 105, 170, Rn. 14 ff.; BSG Urteil v. 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 Rn. 16 f.; zuletzt BSG Urteil v 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - Rn. 15).

  • BSG, 09.01.2007 - B 3 KR 23/06 B
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 369/11
    Dieser Antrag blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 07.06.2005 und Widerspruchsbescheides vom 20.02.2006, bestätigt durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 09.07.2008 - S 3 KR 23/06 -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der beigezogenen Vorprozessakte des SG Detmold, Az. S 3 KR 23/06, Bezug genommen.

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 369/11
    Insoweit macht es keinen Unterschied, ob die Benutzung eines Pkw - wie in den vom BSG entschieden Fällen - ermöglicht werden soll durch die Umrüstung des Pkw (vgl. BSG Urteil v. 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R - Ausrüstung mit einer Ladevorrichtung; BSG v. 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - behindertengerechter Umbau; BSG Urteil v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R - schwenkbarer Autositz) oder wie hier durch die Versorgung mit einem weiteren - transportablen - Rollstuhl.
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - L 9 SO 40/09

    Sozialhilfe

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