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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 145/14   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 145/14 (https://dejure.org/2016,6068)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.02.2016 - L 9 SO 145/14 (https://dejure.org/2016,6068)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - L 9 SO 145/14 (https://dejure.org/2016,6068)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft im Rahmen von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII; Versorgung eines schwerstbehinderten erwachsenen Kindes zu Hause durch die Eltern; Aufgabe des zuvor kostenlosen Wohnrechts und Abschluss eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII ; Keine Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit eines Mietvertrags zwischen Eltern und volljährigem Kind

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII ; Keine Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit eines Mietvertrags zwischen Eltern und volljährigem Kind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 9 SO 309/14

    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Anerkennung von Unterkunftskosten bei einem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 145/14
    Auch für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ist es grundsätzlich Voraussetzung, dass die leistungsberechtigte Person einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, was insbesondere dann einer besonderen Prüfung bedarf, wenn ein erwachsenes Kind - alleine oder zusammen mit anderen Personen - in einer einem Verwandten gehörenden Wohnung lebt (vgl. BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris Rn. 24 f.; BSG, Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, juris Rn. 16 ff.; s. auch Senat, Urt. v. 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 -, juris Rn. 37).

    Ob und in welchem Umfang einem erwachsenen Kind, das mit seinen Eltern zusammenlebt, tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen, hängt deshalb weiterhin davon ab, ob es einer ernsthaften Mietzinsforderung seiner Eltern ausgesetzt ist, d.h. entweder ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen oder zumindest eine faktische Einigung über eine entsprechende Kostenbeteiligung erzielt worden ist und der Mietvertrag oder die faktische Einigung von Seiten des Vermieters auch tatsächlich vollzogen werden soll (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.06.2011 - L 9 SO 16/10 -, juris Rn. 25; Senat, Urt. v. 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 -, juris Rn. 39, 50).

    Es ist hier - schon wegen Bestehens eines rechtlichen Bindungswillens zumindest des Ergänzungsbetreuers der Klägerin - weder von einem nach § 117 Abs. 1 BGB nichtigen Scheingeschäft auszugehen, noch liegt, da der aktenkundige Mietvertrag mangels anderweitiger Regelung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist und keinerlei Regelungen zu dessen Kündigung enthält, ein schwebend unwirksamer Vertrag mangels unterbliebener Genehmigung durch das Betreuungsgericht vor; denn bei einer wie hier jederzeit möglichen Kündigung des unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages bedarf dieser keiner Genehmigung (vgl. hierzu eingehend Senat, Urt. v. 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 -, juris Rn. 42 ff., 47 ff.).

    Dass Eltern von ihren volljährigen Kindern, unabhängig davon ob sie behindert oder nichtbehindert sind, ernsthaft Miete verlangen, solange sie ihrem noch jungen Alter entsprechend - die Klägerin ist 1993 geboren - typischerweise noch über kein oder nur geringfügiges Einkommen verfügen, welches sie in die Lage versetzt, sich an den Unterkunftskosten zu beteiligen, ist absolut unüblich (so schon Senat, Urt. v. 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 -, juris Rn. 53).

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 145/14
    Ein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung setzt grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf - im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten - voraus (s. zur vergleichbaren Problematik im SGB II: BSG, Urt. v. 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R -, juris Rn. 16, BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris Rn. 24 f.; BSG, Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, juris Rn. 16 ff.).

    Für einen Anspruch nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB XII kommt es daher in diesen Fällen darauf an, ob ein wirksamer, mit Rechtsbindungswillen unter Beachtung von §§ 117, 133 BGB geschlossener Mietvertrag vereinbart wurde und die hilfebedürftige Person darüber hinaus einer ernsthaften Mietzinsforderung der mit ihr zusammenlebenden Personen ausgesetzt ist (BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris Rn. 27).

    Auch für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ist es grundsätzlich Voraussetzung, dass die leistungsberechtigte Person einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, was insbesondere dann einer besonderen Prüfung bedarf, wenn ein erwachsenes Kind - alleine oder zusammen mit anderen Personen - in einer einem Verwandten gehörenden Wohnung lebt (vgl. BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris Rn. 24 f.; BSG, Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, juris Rn. 16 ff.; s. auch Senat, Urt. v. 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 -, juris Rn. 37).

  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - mündlicher Untermietvertrag unter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 145/14
    Ein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung setzt grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf - im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten - voraus (s. zur vergleichbaren Problematik im SGB II: BSG, Urt. v. 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R -, juris Rn. 16, BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris Rn. 24 f.; BSG, Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, juris Rn. 16 ff.).

    Auch für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ist es grundsätzlich Voraussetzung, dass die leistungsberechtigte Person einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, was insbesondere dann einer besonderen Prüfung bedarf, wenn ein erwachsenes Kind - alleine oder zusammen mit anderen Personen - in einer einem Verwandten gehörenden Wohnung lebt (vgl. BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris Rn. 24 f.; BSG, Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, juris Rn. 16 ff.; s. auch Senat, Urt. v. 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 -, juris Rn. 37).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 145/14
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Person mit anderen, nichthilfebedürftigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, wenn also weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft (d.h. zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII) besteht (BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R -, juris Rn. 12).

    Die Annahme tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach der sog. Kopfteilmethode, wonach die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen, kommt demgegenüber nur dann in Betracht, wenn die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II oder einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII oder einer sog gemischten Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist (vgl. BSG, Urt. v. 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R -, juris Rn. 15; BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R -, juris Rn. 12 f.).

  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung im Alter und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 145/14
    Diese dem erstinstanzlichen Antrag der Klägerin zu entnehmende Beschränkung ist auch zulässig, weil es sich bei den Kosten für Unterkunft und Heizung um einen selbständigen Anspruch handelt, der durch einen selbständigen Verfügungssatz geregelt wird und dementsprechend auch alleiniger, selbständiger Gegenstand einer Klage sein kann (vgl. nur BSG, Urt. v. 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R -, juris Rn. 10).

    Die Annahme tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach der sog. Kopfteilmethode, wonach die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen, kommt demgegenüber nur dann in Betracht, wenn die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II oder einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII oder einer sog gemischten Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist (vgl. BSG, Urt. v. 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R -, juris Rn. 15; BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R -, juris Rn. 12 f.).

  • BSG, 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 145/14
    Am Kautel des Vorliegens einer ernsthaften Mietzinsforderung ist auch in Ansehung des Urteils des BSG vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R -, juris Rn. 16 f. festzuhalten.
  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 145/14
    In zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin den Streitgegenstand schon wegen ihres erstinstanzlichen Antrags zulässig auf die von den angefochtenen Bescheiden erfasste Zeit vom 01.08.2012 bis 30.06.2013 beschränkt (s. hierzu BSG, Urt. v. 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R -, juris Rn. 10).
  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Leibrentenzahlung - keine konkrete

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 145/14
    Ein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung setzt grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf - im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten - voraus (s. zur vergleichbaren Problematik im SGB II: BSG, Urt. v. 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R -, juris Rn. 16, BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, juris Rn. 24 f.; BSG, Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, juris Rn. 16 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2014 - L 20 SO 141/13

    Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für einen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 145/14
    Dieser ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil die Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten im Grundsatz als naheliegende und nicht beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit erscheint, wenn Eltern ihr behindertes oder sonst in Schwierigkeiten befindliches Kind in ihren Haushalt aufnehmen (ebenso LSG NRW, Urt. v. 11.08.2014 - L 20 SO 141/13 -, juris Rn. 42; Senat, a.a.O. -, juris Rn. 46).
  • LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2011 - L 9 SO 16/10

    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Mietvertrag unter Verwandten - keine

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 145/14
    Ob und in welchem Umfang einem erwachsenen Kind, das mit seinen Eltern zusammenlebt, tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen, hängt deshalb weiterhin davon ab, ob es einer ernsthaften Mietzinsforderung seiner Eltern ausgesetzt ist, d.h. entweder ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen oder zumindest eine faktische Einigung über eine entsprechende Kostenbeteiligung erzielt worden ist und der Mietvertrag oder die faktische Einigung von Seiten des Vermieters auch tatsächlich vollzogen werden soll (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.06.2011 - L 9 SO 16/10 -, juris Rn. 25; Senat, Urt. v. 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 -, juris Rn. 39, 50).
  • SG Darmstadt, 23.05.2018 - S 19 AS 309/18

    SGB II, SGG

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann und ein ernstliches Mietverlangen (vgl. zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 07. Mai 2009, Az: B 14 AS 31/07 R, juris Rn. 16; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2016, Az: L 9 SO 145/14, juris Rn. 29) vorliegt, da das Fehlen eines Anordnungsgrundes evident ist.
  • SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 132/20
    Unter Hinweis auf das Urteil des LSG NRW vom 21.04.2016 (L 9 SO 145/14) meint sie, es komme nicht darauf an, dass die Petö-Therapie nach ihrem theoretischen Konzept eine konduktive, d. h. pädagogische, therapeutische und medizinische Bereiche zusammenführende Förderung darstelle.
  • SG Duisburg, 26.11.2019 - S 38 AS 4282/18

    Leistungen für Unterkunft und Heizung bedürfen Prüfung der Mietzinsforderung

    Für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich Voraussetzung, dass die leistungsberechtigte Person einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, was insbesondere dann einer besonderen Prüfung bedarf, wenn ein erwachsenes Kind allein oder zusammen mit anderen Personen in einer einem Verwandten gehörenden Wohnung lebt (BSG, Urteil vom 3.3.2009, Az. B 4 AS 37/08 R, Urteil vom 7.5.2009, Az. B 14 AS 31/07 R; LSG NRW, Entscheidung vom 18.2.2016, Az. L 9 SO 145/14).
  • SG Heilbronn, 03.03.2021 - S 2 SO 1701/20

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Bedarfe für

    Es liegt daher auf der Hand, dass die Mietverträge des Sohnes mit dem Kläger und mit Frau ... lediglich zum Schein abgeschlossen wurden, um die Mietforderungen gegenüber dem Sozialhilfeträger durchsetzen zu können iS eines Vertrages zu Lasten des Sozialhilfeträgers (vgl Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 18.02.2016, L 9 SO 145/14).
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