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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2002 - L 5 KR 223/00   

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https://dejure.org/2002,13054
LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2002 - L 5 KR 223/00 (https://dejure.org/2002,13054)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.02.2002 - L 5 KR 223/00 (https://dejure.org/2002,13054)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - L 5 KR 223/00 (https://dejure.org/2002,13054)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 40/96

    Besetzung der Richterbank bei einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2002 - L 5 KR 223/00
    Es kann dahinstehen, ob vor dem 01.01.1997 ausnahmsweise bei medizinischer Notwendigkeit, d. h. bei Fehlen medizinisch gleichwertiger Maßnahmen eine Versorgung mit Implantaten beansprucht werden konnte (vgl. BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 5; BSG, Urteil vom 03.12.1997 - 6 RKa 40/96 -) und ob diese Voraussetzungen bei der Klägerin im Jahre 1992 vorgelegten haben.
  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 27/00 R

    Krankenversicherung - Implantat - Zahnersatz - Suprakonstruktion -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2002 - L 5 KR 223/00
    Die Kieferatrophie zählt nicht zu den Ausnahmeindikationen; die Nichtberücksichtigung der Atrophiefälle in den Zahnbehandlungs-RL steht auch mit der Ermächtigung in § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V in Einklang (BSG, Urteile vom 19.06.2001 - B 1 KR 5/00 R; B 1 KR 23/00 R; B 1 KR 27/00 R).
  • BSG, 25.06.1991 - 3 RK 21/90

    Herabsetzung des Sterbegeldes, Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2002 - L 5 KR 223/00
    Von Verfassungs wegen können die Versicherten auf einen unveränderten Fortbestand von Leistungsgesetzen nicht vertrauen, BSGE 69, 76; BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 3).
  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 23/95

    Mehraufwendungen für Diät- oder Krankenkost

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2002 - L 5 KR 223/00
    Unabhängig davon, ob ein Kostenerstattungsanspruch auf § 13 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) oder dessen Abs. 3 gestützt wird, ist Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruchs, dass die selbsbeschaffte Leistung ihrer Art nach zu den Leistungen gehört, welche die gesetzlichen Krankenkassen als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. BSG SozR 3-2500 § 27 Nr. 9; SozR 3-2500 § 135 Nr. 14).
  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2002 - L 5 KR 223/00
    Ebenso wenig lässt sich dem Grundgesetz ein Anspruch auf bestimmte Leistungen der GKV entnehmen (BVerfG NJW 1997, 3085; 1998, 1775).
  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 23/00 R

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Kostenerstattungsanspruch -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2002 - L 5 KR 223/00
    Die Kieferatrophie zählt nicht zu den Ausnahmeindikationen; die Nichtberücksichtigung der Atrophiefälle in den Zahnbehandlungs-RL steht auch mit der Ermächtigung in § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V in Einklang (BSG, Urteile vom 19.06.2001 - B 1 KR 5/00 R; B 1 KR 23/00 R; B 1 KR 27/00 R).
  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97

    Kieferorthopädische Behandlung von Erwachsenen, Leistungsbeschränkung in der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2002 - L 5 KR 223/00
    Von Verfassungs wegen können die Versicherten auf einen unveränderten Fortbestand von Leistungsgesetzen nicht vertrauen, BSGE 69, 76; BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 3).
  • BVerfG, 15.12.1997 - 1 BvR 1953/97

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Erstattung von Heilpraktikerkosten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2002 - L 5 KR 223/00
    Ebenso wenig lässt sich dem Grundgesetz ein Anspruch auf bestimmte Leistungen der GKV entnehmen (BVerfG NJW 1997, 3085; 1998, 1775).
  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 5/00 R

    Kostenerstattung bei implantatgestütztem Zahnersatz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2002 - L 5 KR 223/00
    Die Kieferatrophie zählt nicht zu den Ausnahmeindikationen; die Nichtberücksichtigung der Atrophiefälle in den Zahnbehandlungs-RL steht auch mit der Ermächtigung in § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V in Einklang (BSG, Urteile vom 19.06.2001 - B 1 KR 5/00 R; B 1 KR 23/00 R; B 1 KR 27/00 R).
  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2002 - L 5 KR 223/00
    Unabhängig davon, ob ein Kostenerstattungsanspruch auf § 13 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) oder dessen Abs. 3 gestützt wird, ist Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruchs, dass die selbsbeschaffte Leistung ihrer Art nach zu den Leistungen gehört, welche die gesetzlichen Krankenkassen als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. BSG SozR 3-2500 § 27 Nr. 9; SozR 3-2500 § 135 Nr. 14).
  • LSG Schleswig-Holstein, 08.10.2002 - L 1 KR 50/02
    Es wäre auch widersprüchlich und kaum mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu vereinbaren, wenn bei gleichen medizinischen Voraussetzungen Versicherte seit dem 1. Januar 1997 die Kosten für Implantate einschließlich der Folgebehandlungen selbst zu tragen hätten, während Versicherte, die schon vor dem 1. Januar 1997 mit Implantaten versorgt worden sind, den (teilweisen) Ersatz der für das notwendige Auswechseln von Implantatteilen anfallenden Kosten beanspruchen könnten (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2002 - L 5 KR 223/00 - ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2003 - L 16 B 43/03

    Krankenversicherung

    Bestätigt wird die Auffassung der Beklagten nicht nur durch die von ihr genannten Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.06.2001, sondern auch durch die neuere Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 03.09.2003 - Az.: B 1 KR 9/92, 18/02 und 02/03 R, u.a. in Bestätigung der Urteile des LSG NRW vom 18.12.2001, Az. L 5 KR 39/00, und vom 19.02.2002, Az. L 5 KR 223/00; vgl. zu allem Presse-Mitteilung des BSG, Nr. 46/03).
  • LSG Schleswig-Holstein, 08.10.2002 - L 1 KR 28/02
    Es wäre auch widersprüchlich und kaum mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, wenn bei gleichen medizinischen Voraussetzungen Versicherte seit dem 1. Januar 1997 die Kosten für Implantate einschließlich der Folgebehandlungen selbst zu tragen hätten, während Versicherte, die schon vor dem 1. Januar 1997 mit Implantaten versorgt worden sind, den (teilweisen) Ersatz der für das notwendige Auswechseln von Implantatteilen anfallenden Kosten beanspruchen könnten (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2002 - L 5 KR 223/00 - ).
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