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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AL 9/09   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AL 9/09 (https://dejure.org/2010,4989)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.02.2010 - L 1 AL 9/09 (https://dejure.org/2010,4989)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - L 1 AL 9/09 (https://dejure.org/2010,4989)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) bei einer widerruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung; Anknüpfen an die tatsächlichen Verhältnisse bei der Bestimmung von Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne; Tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AL 9/09
    Beschäftigungslosigkeit ist deshalb mit der tatsächlichen Nichtbeschäftigung des Versicherten unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts gegeben (BSG SozR 3-4300 § 123 Nr. 2; BSG, Beschl v 21.8.1997, Az 12 BK 63/97; BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSGE 73, 90ff, alle mwN), wie auch an der anderenfalls überflüssigen Ruhensvorschrift für Ansprüche auf ALG während des Bezugs von Arbeitsentgelt (§ 143 Abs. 1 SGB III) sowie an der Gewährung von ALG während des Ruhenszeitraums im Falle der Nichterfüllung aktueller Ansprüche auf Arbeitsentgelt (Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III) deutlich wird.

    Dabei ist ohne Belang, dass die (Rechts-)Ausführungen in Nr. 4 des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 5./6. Juli 2005 offensichtlich auf einer Fehlinterpretation der darin erwähnten Urteile des BSGs beruhen, die sich lediglich mit der leistungsrechtlichen, nicht aber mit der versicherungsrechtlichen Beschäftigungslosigkeit befassen (BSGE 89, 243ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSGE 92, 74ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; zu der Unterscheidung s. bereits BSGE 59, 183ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19 mwN), und das BSG später folglich - erneut - ausgeführt hat, Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne schließe das Vorliegen einer Beschäftigung im beitragrechtlichen Sinne nicht aus, auch im Falle der unwiderruflichen Freistellung könne das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fortbestehen (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 mwN; ebenso früher bereits: BSGE 73, 90ff; BSG, Beschl. vom 21.8.1997, Az 12 RK 63/97 mwN; BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2).

    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zB BSGE 73, 90ff und 126ff = SozR 3-4100 § 101 Nrn 4 u. 5; BSGE 77, 48ff = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9), auf die der Kläger sich beruft.

    Danach ist für die Annahme von Beschäftigungslosigkeit entscheidend, ob das Beschäftigungsverhältnis faktisch sein Ende gefunden hat (BSGE 73, 90ff).

    Ergeben die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls eindeutig, dass die das Beschäftigungsverhältnis prägenden reziproken Elemente (Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers; Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers) fehlen, so kann ein Beschäftigungsverhältnis nicht (mehr) angenommen werden (BSGE 73, 90ff).

  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AL 9/09
    Wann im leistungsrechtlichen Sinne Beschäftigungslosigkeit vorliegt, ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Diese Vorschrift knüpft nicht an den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses, sondern an die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl BSGE 73, 126ff = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).

    (Einzel-)Erklärungen der Betroffenen haben lediglich indiziellen Charakter und sind in die Wertung einzubeziehen (BSGE 73, 126ff mwN).

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AL 9/09
    Beschäftigungslosigkeit ist deshalb mit der tatsächlichen Nichtbeschäftigung des Versicherten unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts gegeben (BSG SozR 3-4300 § 123 Nr. 2; BSG, Beschl v 21.8.1997, Az 12 BK 63/97; BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSGE 73, 90ff, alle mwN), wie auch an der anderenfalls überflüssigen Ruhensvorschrift für Ansprüche auf ALG während des Bezugs von Arbeitsentgelt (§ 143 Abs. 1 SGB III) sowie an der Gewährung von ALG während des Ruhenszeitraums im Falle der Nichterfüllung aktueller Ansprüche auf Arbeitsentgelt (Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III) deutlich wird.

    Dabei ist ohne Belang, dass die (Rechts-)Ausführungen in Nr. 4 des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 5./6. Juli 2005 offensichtlich auf einer Fehlinterpretation der darin erwähnten Urteile des BSGs beruhen, die sich lediglich mit der leistungsrechtlichen, nicht aber mit der versicherungsrechtlichen Beschäftigungslosigkeit befassen (BSGE 89, 243ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSGE 92, 74ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; zu der Unterscheidung s. bereits BSGE 59, 183ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19 mwN), und das BSG später folglich - erneut - ausgeführt hat, Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne schließe das Vorliegen einer Beschäftigung im beitragrechtlichen Sinne nicht aus, auch im Falle der unwiderruflichen Freistellung könne das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fortbestehen (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 mwN; ebenso früher bereits: BSGE 73, 90ff; BSG, Beschl. vom 21.8.1997, Az 12 RK 63/97 mwN; BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2).

  • BSG, 21.08.1997 - 12 BK 63/97

    Einstufung eines freiwillig versicherten Mitglieds in die zuständige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AL 9/09
    Beschäftigungslosigkeit ist deshalb mit der tatsächlichen Nichtbeschäftigung des Versicherten unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts gegeben (BSG SozR 3-4300 § 123 Nr. 2; BSG, Beschl v 21.8.1997, Az 12 BK 63/97; BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSGE 73, 90ff, alle mwN), wie auch an der anderenfalls überflüssigen Ruhensvorschrift für Ansprüche auf ALG während des Bezugs von Arbeitsentgelt (§ 143 Abs. 1 SGB III) sowie an der Gewährung von ALG während des Ruhenszeitraums im Falle der Nichterfüllung aktueller Ansprüche auf Arbeitsentgelt (Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III) deutlich wird.

    Dies ist bei einer widerruflichen Freistellung ersichtlich nicht der Fall, weil sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall gerade (die Rechtsmacht) vorbehält, die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und damit die ihm geschuldete Arbeitsleistung doch noch abzurufen (vgl auch: BSG, Beschl. vom 21.8.1997, Az 12 BK 63/97. Rdnr 7).

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AL 9/09
    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zB BSGE 73, 90ff und 126ff = SozR 3-4100 § 101 Nrn 4 u. 5; BSGE 77, 48ff = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9), auf die der Kläger sich beruft.
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AL 9/09
    Dabei ist ohne Belang, dass die (Rechts-)Ausführungen in Nr. 4 des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 5./6. Juli 2005 offensichtlich auf einer Fehlinterpretation der darin erwähnten Urteile des BSGs beruhen, die sich lediglich mit der leistungsrechtlichen, nicht aber mit der versicherungsrechtlichen Beschäftigungslosigkeit befassen (BSGE 89, 243ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSGE 92, 74ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; zu der Unterscheidung s. bereits BSGE 59, 183ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19 mwN), und das BSG später folglich - erneut - ausgeführt hat, Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne schließe das Vorliegen einer Beschäftigung im beitragrechtlichen Sinne nicht aus, auch im Falle der unwiderruflichen Freistellung könne das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fortbestehen (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 mwN; ebenso früher bereits: BSGE 73, 90ff; BSG, Beschl. vom 21.8.1997, Az 12 RK 63/97 mwN; BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2).
  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AL 9/09
    Dabei ist ohne Belang, dass die (Rechts-)Ausführungen in Nr. 4 des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 5./6. Juli 2005 offensichtlich auf einer Fehlinterpretation der darin erwähnten Urteile des BSGs beruhen, die sich lediglich mit der leistungsrechtlichen, nicht aber mit der versicherungsrechtlichen Beschäftigungslosigkeit befassen (BSGE 89, 243ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSGE 92, 74ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; zu der Unterscheidung s. bereits BSGE 59, 183ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19 mwN), und das BSG später folglich - erneut - ausgeführt hat, Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne schließe das Vorliegen einer Beschäftigung im beitragrechtlichen Sinne nicht aus, auch im Falle der unwiderruflichen Freistellung könne das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fortbestehen (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 mwN; ebenso früher bereits: BSGE 73, 90ff; BSG, Beschl. vom 21.8.1997, Az 12 RK 63/97 mwN; BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2).
  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AL 9/09
    Dabei ist ohne Belang, dass die (Rechts-)Ausführungen in Nr. 4 des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 5./6. Juli 2005 offensichtlich auf einer Fehlinterpretation der darin erwähnten Urteile des BSGs beruhen, die sich lediglich mit der leistungsrechtlichen, nicht aber mit der versicherungsrechtlichen Beschäftigungslosigkeit befassen (BSGE 89, 243ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSGE 92, 74ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; zu der Unterscheidung s. bereits BSGE 59, 183ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19 mwN), und das BSG später folglich - erneut - ausgeführt hat, Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne schließe das Vorliegen einer Beschäftigung im beitragrechtlichen Sinne nicht aus, auch im Falle der unwiderruflichen Freistellung könne das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fortbestehen (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 mwN; ebenso früher bereits: BSGE 73, 90ff; BSG, Beschl. vom 21.8.1997, Az 12 RK 63/97 mwN; BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2).
  • BVerfG, 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97

    Verwerfung eines angeblich verspäteten Einspruchs wegen Zweifeln am richtigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AL 9/09
    Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Protokoll enthaltenen Angaben ist nur geführt, wenn die von dem Protokoll ausgehende Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die dortigen Angaben richtig sind (vgl zum Empfangsbekenntnis als öffentliche Urkunde BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 13; BGH LM ZPO § 212a Nr. 29 = NJW 1996, 2514; BFHE 193, 392; BVerwG Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 19; BAG AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972, jeweils mwN; vgl auch BVerfG NJW 2001, 1563).
  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AL 9/09
    Dabei ist ohne Belang, dass die (Rechts-)Ausführungen in Nr. 4 des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 5./6. Juli 2005 offensichtlich auf einer Fehlinterpretation der darin erwähnten Urteile des BSGs beruhen, die sich lediglich mit der leistungsrechtlichen, nicht aber mit der versicherungsrechtlichen Beschäftigungslosigkeit befassen (BSGE 89, 243ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSGE 92, 74ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; zu der Unterscheidung s. bereits BSGE 59, 183ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19 mwN), und das BSG später folglich - erneut - ausgeführt hat, Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne schließe das Vorliegen einer Beschäftigung im beitragrechtlichen Sinne nicht aus, auch im Falle der unwiderruflichen Freistellung könne das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fortbestehen (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 mwN; ebenso früher bereits: BSGE 73, 90ff; BSG, Beschl. vom 21.8.1997, Az 12 RK 63/97 mwN; BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2).
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

  • BSG, 08.07.2002 - B 3 P 3/02 R

    Widerlegung des Zustellungszeitpunktes, Ausschluß der Erstattung anwaltlicher

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00

    Vorbehalt der Nachprüfung bei Feststellungsbescheiden

  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 34/98 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Gleichwohlgewährung - Wiederbewilligung -

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 55/97 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit - Arbeitsverhältnis -

  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 12/96

    Entkräftung des durch ein Empfangsbekenntnis erbrachten Beweises

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2011 - L 9 AL 65/11

    Arbeitslosenversicherung

    Ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist damit trotz eines rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnisses und unabhängig von der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers bereits dann nicht mehr gegeben, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis (sein Direktionsrecht) ausdrücklich verzichtet hat oder das Arbeitsverhältnis aufgrund einer von ihm ausgesprochenen Kündigung als beendet ansieht und weitere Dienste des Arbeitnehmers nicht annimmt, somit konkludent auf sein Direktionsrecht verzichtet (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2010, Az.: L 1 AL 9/09, Rn. 27 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
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