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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18 (https://dejure.org/2020,53103)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.11.2020 - L 12 SO 583/18 (https://dejure.org/2020,53103)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. November 2020 - L 12 SO 583/18 (https://dejure.org/2020,53103)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R

    Erstattung von Kosten für eine Petö-Block-Therapie

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18
    Daher dienen die Leistungen der sozialen Rehabilitation unter Zugrundelegung eines individualisierten Förderverständnisses dazu, soziale Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 5/17 R, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation entsprechen gem. § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung; die Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind also mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung so verknüpft, dass sie nach Art und Umfang nicht über die Leistungen des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) hinausgehen (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 5/17 R, juris Rn. 27; Bayerisches LSG Urteil vom 28.06.2018, L 8 SO 240/15, juris Rn. 47; ebenso unter Verweis auf § 52 Abs. 5 SGB XII a.F. auch LSG Hamburg Urteil vom 12.03.2018, L 4 SO 17/15, juris Rn. 21).

    Eine Maßnahme kann ausgehend von einer am Einzelfall orientierten, individuellen Beurteilung vielmehr auch mehrere unterschiedliche Zwecke haben, sodass sich die Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation überschneiden und (bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen) die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für eine soziale Rehabilitation begründen können, wenn die Leistung nicht als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 5/17 R, juris Rn. 22 f. m.w.N.).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18
    bb) Inwieweit die Petö-Therapie neben den verschiedenen weiteren Therapien, denen der Kläger sich im streitbefangenen Zeitraum ebenfalls unterzog, erforderlich zur Erreichung der verfolgten Leistungszwecke war (zu dieser Tatbestandsvoraussetzung vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, juris Rn. 20, dort zu einer Montessori-Therapie), kann daher im Ergebnis dahinstehen.
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18
    cc) Ebenfalls dahinstehen kann, inwieweit der Kläger bzw. dessen Eltern überhaupt einer wirksamen Zahlungsverpflichtung seitens des Beigeladenen ausgesetzt waren und damit ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestand (vgl. dazu BSG Urteil vom 06.12.2018, B 8 SO 9/18 R, juris Rn. 35).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18
    (a) Die Abgrenzung zwischen sozialer und medizinischer Rehabilitation erfolgt dabei nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, juris Rn. 21).
  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18
    Bei der Petö-Therapie handelt es sich zwar um ein Heilmittel (BSG Urteil vom 03.09.2003, B 1 KR 34/01 R, juris Rn. 19), sie ist aber nach den i.R.d. gesetzlichen Krankenversicherung geltenden untergesetzlichen Regelungen nicht verordnungsfähig (§ 5 S. 2 i.V.m. Anl. 1 Buchst. a Nr. 12 der Heilmittel-Richtlinie des G-BA vom 19.05.2011 ).
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - L 9 SO 57/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18
    Gewisse Überschneidungen der Leistungszwecke von medizinischer und sozialer Rehabilitation sind im Rahmen der notwendigen Abgrenzung allerdings unschädlich (vgl. BSG a.a.O., juris Rn. 23); entscheidend ist, welcher Leistungszweck im Vordergrund steht (Bayerisches LSG a.a.O., juris Rn. 58; Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 14.12.2016, L 9 SO 57/13, juris Rn. 38) bzw. den Schwerpunkt bildet (LSG Hamburg a.a.O., juris Rn. 24).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18
    Inwieweit der Streitzeitraum darüber hinaus auch aufgrund des neuerlichen Antrages vom 21.02.2018 sowie des hierzu ergangenen Bescheides der Beklagten vom 15.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2018 begrenzt wäre (vgl. dazu LSG NRW Urteil vom 15.03.2016, L 20 SO 545/11, juris Rn. 60), mag dahinstehen.
  • LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15

    Kein Anspruch auf Petö-Therapie zur medizinischen Rehabilitation

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18
    Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation entsprechen gem. § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung; die Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind also mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung so verknüpft, dass sie nach Art und Umfang nicht über die Leistungen des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) hinausgehen (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 5/17 R, juris Rn. 27; Bayerisches LSG Urteil vom 28.06.2018, L 8 SO 240/15, juris Rn. 47; ebenso unter Verweis auf § 52 Abs. 5 SGB XII a.F. auch LSG Hamburg Urteil vom 12.03.2018, L 4 SO 17/15, juris Rn. 21).
  • LSG Hamburg, 12.03.2018 - L 4 SO 17/15

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18
    Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation entsprechen gem. § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung; die Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind also mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung so verknüpft, dass sie nach Art und Umfang nicht über die Leistungen des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) hinausgehen (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 5/17 R, juris Rn. 27; Bayerisches LSG Urteil vom 28.06.2018, L 8 SO 240/15, juris Rn. 47; ebenso unter Verweis auf § 52 Abs. 5 SGB XII a.F. auch LSG Hamburg Urteil vom 12.03.2018, L 4 SO 17/15, juris Rn. 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 427/21

    Kostenübernahme für eine Petö-Therapie als Leistung zur sozialen Teilhabe nach

    Im Verfahren SG Düsseldorf - S 42 SO 230/14 bzw. LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 SO 583/18 war bereits eine Kostenübernahme für eine Petö-Therapie von Januar 2014 bis Juli 2017 iHv 14.040 EUR streitig (Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 09.01.2014; Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014).

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2020 - L 12 SO 583/18 hat das Sozialgericht die Therapie als medizinische Maßnahme angesehen.

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