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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2015 - L 17 U 518/12   

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https://dejure.org/2015,48174
LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2015 - L 17 U 518/12 (https://dejure.org/2015,48174)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.10.2015 - L 17 U 518/12 (https://dejure.org/2015,48174)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - L 17 U 518/12 (https://dejure.org/2015,48174)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Beitragserhebung durch UV-Träger der öffentlichen Hand - Differenzierung nach getrennten Umlagegruppen für Landes- und Kommunalbereich zwingend - ansonsten weiter Gestaltungsspielraum des UV-Trägers bei Bildung von Um-lagegruppen - Haushaltsdeckung und Solidarausgleich ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2015 - L 17 U 518/12
    Der allgemeine Gleichheitssatz könnte allenfalls verletzt sein, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe gleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Gleichbehandlung nicht rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 -,Rn. 126 zitiert nach juris).

    Für den Bereich des Sozialversicherungsrechts betont das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die weitgehende sozialpolitische Gestaltungsfreiheit bei der Normsetzung (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 -,Rn. 127 zitiert nach juris).

    Diese Ausrichtung ist auch weder offensichtlich so fehlsam, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für normsetzende Maßnahmen abgeben könnte (vgl. zu dieser Voraussetzung als Grenze für die Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch den Sozialgesetzgeber in Bezug auf die Erforderlichkeit der Maßnahme BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 -,Rn. 224 zitiert nach juris) noch erscheint sie unverhältnismäßig in Bezug auf den angestrebten Zweck.

    So ist die Herstellung von Beitragsgerechtigkeit zwar ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, jedoch ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, hierbei ein Optimum anzustreben (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 -, Rn. 195 zitiert nach juris).

  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2015 - L 17 U 518/12
    Angesichts des Regelungsspielraums, welcher den Unfallversicherungsträgern bei der Abstufung nach Gefahrklassen eingeräumt ist, können diese zunächst aber auch vorgreifliche Regelungen treffen und die Entwicklung der Belastungsziffern langfristig beobachten (BSG, Urteil vom 11.04.2013, B 2 U 8/12 R, Rn. 34 f. - zit. nach juris).

    Auch muss der Beklagten als neu gegründetem Unfallversicherungsträger die Möglichkeit verbleiben, die Entwicklung der Belastungsziffern aufgrund der von ihr erlassenen Satzung und Beitragsordnung zunächst zu beobachten (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013, B 2 U 8/12 R, Rn. 35 - zit. nach juris).

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 35/02 R

    Aufsichtsklage - autonomes Satzungsrecht - Satzungsänderung - Aufsichtsbehörde -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2015 - L 17 U 518/12
    Das Gesetz stellt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten und Maßstäbe zur Auswahl und überlässt dem Satzungsgeber die Bestimmung (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 35/02 R, Rn. 18 - zit. nach juris; Triebel in jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, Stand: 15.03.2014, Rn. 13, 16, 26 und 30; Höller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 185, 49. Lfg. XI/10, Rn. 1, 5).

    Vielmehr ist dies einer derjenigen in § 185 Abs. 4 Satz 1 SGB VII abschließend aufgezählten (BSG, Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 35/02 R, Rn. 19 - zit. nach juris) möglichen Beitragsmaßstäbe, derer sich die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens- und Gestaltungsspielraums bedienen kann.

  • BSG, 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Hilfeleistung iS des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2015 - L 17 U 518/12
    Zunächst ist das Sozialgericht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R - davon ausgegangen, dass die Beklagte ordnungsgemäß gegründet worden, d. h. die "Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007" sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei.

    Sie ist durch die "Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen" vom 30.10.2007 (GV NRW S. 437) zum 01.01.2008 ordnungsgemäß gegründet worden und somit ab diesem Datum der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger geworden (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2010, B 2 U 12/09 R, Rn. 11 - zit. nach juris).

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2015 - L 17 U 518/12
    Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber - und ihm folgend hier die Satzungsgeberin - nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94 -, Rn. 63, zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2005 - L 15 U 81/02

    Zuständigkeit eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung; Beschränkung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2015 - L 17 U 518/12
    Die beklagte Sparkasse als Unternehmen nach § 129 I Nr. 1a SGB VII (näher zu den Voraussetzungen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2005, L 15 U 81/02, Rn. 22 ff. - zit. nach juris) gehört gem. § 2 Abs. 3 der Beitragsordnung Umlagegruppe KA 1 ("Beschäftigte, Wie-Beschäftigte, unternehmerähnliche Personen, sonstige Versicherte") an, nach der auch Gemeinden und Gemeindeverbände, weitere kommunale Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen des kommunalen Bereichs umlageverpflichtet sind.
  • BVerfG, 12.09.2007 - 1 BvR 58/06
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2015 - L 17 U 518/12
    Die Versicherungsträger sind nicht gehindert, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung durch Typisierungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2007, 1 BvR 58/06, Rn. 11 f. - zit. nach juris).
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