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   LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2000 - L 3 U 235/99   

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https://dejure.org/2000,49334
LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2000 - L 3 U 235/99 (https://dejure.org/2000,49334)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.07.2000 - L 3 U 235/99 (https://dejure.org/2000,49334)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Juli 2000 - L 3 U 235/99 (https://dejure.org/2000,49334)
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  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2000 - L 3 U 235/99
    Diese umfangreichen touristischen Betätigungen wie auch der Umstand, dass Ehefrauen oder Lebensgefährtinnen an der Reise teilnehmen konnten, auch wenn der Kläger allein reiste, sprechen dagegen, dass die Reise wesentlich dazu bestimmt war, betrieblichen Interessen zu dienen (BSG vom 25.8.1994, 2 RU 23/93).

    Diese Abgrenzung zwischen dienstlichen und privaten Belangen gilt erst recht bei Incentive- bzw. Motivationsreisen (BSG v. 25.8.1994, 2 RU 23/93; 16.3.1995, 2 RU 17/94).

    Das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit mit dem Betrieb gestärkt würde (BSG v. 25.8.1994, 2 RU 23/93 m.w.N.).

  • BSG, 30.08.1962 - 2 RU 15/60
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2000 - L 3 U 235/99
    Voraussetzung hierfür wäre, dass die Reise der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen diente und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stand, dass sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wurde (BSGE 1, 179; 17, 280; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30).

    Die Tatsache, dass die A O AG die Kosten für die Reise übernahm und der Kläger von seiner Arbeitgeberin hierfür unter Lohnfortzahlung freigestellt wurde, begründet allein nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSGE 17, 280; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21).

  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2000 - L 3 U 235/99
    Voraussetzung hierfür wäre, dass die Reise der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen diente und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stand, dass sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wurde (BSGE 1, 179; 17, 280; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2000 - L 3 U 235/99
    Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95).
  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 29/79

    Unfall auf dem Schulweg - Arbeitsunfall - Besorgung für den Unterricht

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2000 - L 3 U 235/99
    Auch Dienst- und Geschäftsreisen können in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn sie betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSGE 45, 254; 51, 257).
  • BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Incentive-Reise

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2000 - L 3 U 235/99
    Diese Abgrenzung zwischen dienstlichen und privaten Belangen gilt erst recht bei Incentive- bzw. Motivationsreisen (BSG v. 25.8.1994, 2 RU 23/93; 16.3.1995, 2 RU 17/94).
  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75

    Freizeitveranstaltung - Fortbildungsveranstaltung - Besuch desOktoberfestes -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2000 - L 3 U 235/99
    Die Tatsache, dass die A O AG die Kosten für die Reise übernahm und der Kläger von seiner Arbeitgeberin hierfür unter Lohnfortzahlung freigestellt wurde, begründet allein nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSGE 17, 280; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21).
  • BSG, 21.12.1977 - 2 RU 49/77

    Arbeitsunfall - Kind in fremder Obhut - Unfall einer Mutter

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2000 - L 3 U 235/99
    Auch Dienst- und Geschäftsreisen können in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn sie betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSGE 45, 254; 51, 257).
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