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LSG Rheinland-Pfalz, 05.04.2001 - L 5 KR 114/00 |
Zitiervorschläge
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. April 2001 - L 5 KR 114/00 (https://dejure.org/2001,34562)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Keine Auszahlung einer Krankengeldspitze nach einem Arbeitsunfall eines freiwillig unfallversicherten Unternehmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Koblenz, 22.09.2000 - 4 K 260/98
- LSG Rheinland-Pfalz, 05.04.2001 - L 5 KR 114/00
- BSG, 01.06.2002 - B 1 KR 13/01 R
- BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 13/01 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 23.11.1995 - 1 RK 13/94
Anwendung von § 11 Abs. 4 SGB V bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.04.2001 - L 5 KR 114/00
Das BSG hat bereits in seiner Entscheidung vom 23.11.1995 (1 RK 13/94, NZS 1996, 284) darauf hingewiesen, dass die verfassungswidrige Benachteiligung gleichzeitig in der gKV und der gUV versicherter Unternehmer gegenüber nur in der gKV versicherten Unternehmern auf zweierlei Weise beseitigt werden kann: Entweder wird der in § 11 Abs. 4 SGB V enthaltene Ausschluss des Krankengeldanspruchs auf die Höhe des aus der Unfallversicherung geschuldeten Verletztengeldes beschränkt oder der Ausschluss wird so erweitert, dass er auch Unfälle und Krankheiten bei der Tätigkeit von Personen erfasst, die nicht unfallversichert sind. - BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84
Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.04.2001 - L 5 KR 114/00
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 9.11.1988 (1 BvL 22/84 ua, BVerfGE 79, 87 ff). - LSG Rheinland-Pfalz, 09.11.2000 - L 5 KR 39/99
Keine Auszahlung einer Krankengeldspitze nach einem Arbeitsunfall eines …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.04.2001 - L 5 KR 114/00
Die Verneinung des Anspruchs auf den Krankengeld-Spitzbetrag für freiwillig oder satzungsgemäß in der gUV versicherte Unternehmer bei einer durch Arbeitsunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit verstößt jedenfalls nach dem 1.1.1997 nicht gegen höherrangiges Recht, wie der Senat bereits durch Urteil vom 9.11.2000 (L 5 KR 39/99, rechtskräftig) entschieden hat.