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   LSG Rheinland-Pfalz, 18.05.2006 - L 5 KR 149/05   

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https://dejure.org/2006,8175
LSG Rheinland-Pfalz, 18.05.2006 - L 5 KR 149/05 (https://dejure.org/2006,8175)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.05.2006 - L 5 KR 149/05 (https://dejure.org/2006,8175)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - L 5 KR 149/05 (https://dejure.org/2006,8175)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche Krankenkasse; Beurteilung der Notwendigkeit der Dauer der Krankenhausbehandlung anhand der Einschätzung des behandelnden Krankenhausarztes; Anforderungen an den Nachweis der Nichtvertretbarkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Notwendigkeit des Krankenhausaufenthalts bei Wartezeit wegen Aufklärung des Patienten, Aufklärung durch behandelnden Arzt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 131/02

    Zeitpunkt der Aufklärung über die Risiken eines operativen Eingriffs

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.05.2006 - L 5 KR 149/05
    Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten liegt nur vor, wenn der Patient die Zeit hat, zwischen der Aufklärung und dem Eingriff das Für und Wider des Eingriffs abzuwägen (Bundesgerichtshof - BGH - 7.4.1992 - VI ZR 192/91, juris Rz 14; BGH 25.3.2003 - VI ZR 131/02, NJW 2003, 2012 = juris Rz 18).

    Der erforderliche Zeitraum zwischen der Aufklärung und dem Eingriff lässt sich nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen (BGH 7.4.1992 aaO juris Rz 15; vgl BGH 25.3.2003, aaO).

    Jedenfalls bei einfachen Eingriffen sowie bei solchen mit geringeren oder weniger einschneidenden Risiken kann eine Aufklärung am Tag vor der Maßnahme noch rechtzeitig sein, um dem Patienten Gelegenheit zur erforderlichen Abwägung von Nutzen und Risiken zu geben (BGH 14.6.1994 - VI ZR 178/93, juris Rz 19; BGH 25.3.2003 aaO Rz 18).

    Bei normalen ambulanten und diagnostischen Eingriffen reicht es sogar aus, wenn die Aufklärung am Tag des Eingriffs erfolgt (BGH 25.3.2003 aaO juris Rz 18).

  • LSG Saarland, 19.01.2005 - L 2 KR 30/02
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.05.2006 - L 5 KR 149/05
    Außerdem hat sie vorgebracht: Die Beklagte habe das in dem zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz eV und den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen geschlossenen Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V (KÜV) vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, da sie eine Überprüfung noch im Krankenhaus versäumt und keine Erörterung mit dem leitenden Krankenhausarzt oder dessen Stellvertreter durchgeführt habe (Hinweis auf Landessozialgericht LSG für das Saarland 19.1.2005 - L 2 KR 30/02; L 2 KR 29/02).

    Ohne Erfolg stützt sich die Klägerin auf die zitierten Urteile des LSG für das Saarland vom 19.1.2005 (aaO).

  • BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91

    Darlegungs- und Beweislast bei postoperativer Risikoaufklärung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.05.2006 - L 5 KR 149/05
    Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten liegt nur vor, wenn der Patient die Zeit hat, zwischen der Aufklärung und dem Eingriff das Für und Wider des Eingriffs abzuwägen (Bundesgerichtshof - BGH - 7.4.1992 - VI ZR 192/91, juris Rz 14; BGH 25.3.2003 - VI ZR 131/02, NJW 2003, 2012 = juris Rz 18).

    Der erforderliche Zeitraum zwischen der Aufklärung und dem Eingriff lässt sich nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen (BGH 7.4.1992 aaO juris Rz 15; vgl BGH 25.3.2003, aaO).

  • BSG, 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R

    Krankenversicherung - Leistungen - Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.05.2006 - L 5 KR 149/05
    Im Übrigen führt die Weigerung eines Vertragspartners, die vertraglich vorgesehene Form der Überprüfung einzuhalten, nur dann zum Verlust der Rechtsposition, wenn sich der Vertragspartner nicht mehr auf eine Nachholung einstellen muss (BSG 13.12.2001 B 3 KR 11/01 R, SozR 3 2500 § 112 Nr. 2).
  • OLG Karlsruhe, 19.03.1997 - 13 U 42/96

    Arzthaftung wegen mangelnder Aufklärung eines türkischen Patienten

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.05.2006 - L 5 KR 149/05
    Dies ändert aber nichts daran, dass die Aufklärung grundsätzlich durch den Arzt zu erfolgen hat, der sich zur Durchführung des Eingriffs bereit erklärt hat (Oberlandesgericht - OLG - Karlsruhe, NJW-RR 1998, 459 = juris Rz 41; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, § 823, Rz 722).
  • LSG Saarland, 19.01.2005 - L 2 KR 29/02

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer einer

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.05.2006 - L 5 KR 149/05
    Außerdem hat sie vorgebracht: Die Beklagte habe das in dem zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz eV und den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen geschlossenen Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V (KÜV) vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, da sie eine Überprüfung noch im Krankenhaus versäumt und keine Erörterung mit dem leitenden Krankenhausarzt oder dessen Stellvertreter durchgeführt habe (Hinweis auf Landessozialgericht LSG für das Saarland 19.1.2005 - L 2 KR 30/02; L 2 KR 29/02).
  • BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93

    Rechtzeitigkeit der ärztlichen Aufklärung bei ambulanten Eingriffen

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.05.2006 - L 5 KR 149/05
    Jedenfalls bei einfachen Eingriffen sowie bei solchen mit geringeren oder weniger einschneidenden Risiken kann eine Aufklärung am Tag vor der Maßnahme noch rechtzeitig sein, um dem Patienten Gelegenheit zur erforderlichen Abwägung von Nutzen und Risiken zu geben (BGH 14.6.1994 - VI ZR 178/93, juris Rz 19; BGH 25.3.2003 aaO Rz 18).
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.05.2006 - L 5 KR 149/05
    In Anbetracht des hiernach zu akzeptierenden Zeitraums von 24 Stunden zwischen der Aufklärung des Patienten im W -Klinikum K und dem Eingriff war die Durchführung stationärer Behandlung diese setzte den Aufenthalt im Krankenhaus über mindestens einen Tag und eine Nacht voraus (BSG 4.3.2004 B 3 KR 4/03 R, SozR 4 2500 § 39 Nr. 1) notwendig.
  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.05.2006 - L 5 KR 149/05
    Als Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten kommt eine analoge Anwendung von § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - in Betracht (vgl Bundessozialgericht BSG 17.5.2000 B 3 KR 33/99 R, BSGE 86, 173).
  • SG Koblenz, 29.11.2006 - S 6 KNK 77/05

    Krankenversicherung - Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung bei

    Das Gericht hat die Krankenakte beigezogen und die Beklagte auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.05.2006 - L 5 KR 149/05 - hingewiesen.

    In diesem Zusammenhang ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass bei der durchgeführten Katheteruntersuchung eine ordnungsgemäße Aufklärung des Versicherten erforderlich war und insofern der Versicherte auch genügend Zeit zwischen der Aufklärung und dem tatsächlichen Eingriff haben musste, das Für und Wider des Eingriffs abzuwägen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2006 - L 5 KR 149/05 -).

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