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   LSG Sachsen, 16.05.2003 - L 4 RA 285/02   

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https://dejure.org/2003,57785
LSG Sachsen, 16.05.2003 - L 4 RA 285/02 (https://dejure.org/2003,57785)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 16.05.2003 - L 4 RA 285/02 (https://dejure.org/2003,57785)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 16. Mai 2003 - L 4 RA 285/02 (https://dejure.org/2003,57785)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus LSG Sachsen, 16.05.2003 - L 4 RA 285/02
    Dies wäre der Fall, wenn sie ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.07.1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätten (BSG, Urteil vom 31.07.2002 B 4 RA 21/02 R ...; Urteil vom 10.04.2002 B 4 RA 56/01 R ...; Urteil vom 09.04.2002 B 4 RA 31/01 R).

    Zum einen wird der möglichen Korrektur von Unrechtsakten durch Art. 19 Satz 2 und 3 EV sowie der Möglichkeit von Rehabilitierungsentscheidungen Rechnung getragen; zum anderen wird dadurch ein Wertungswiderspruch zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG vermieden; danach gilt das Gesetz auch für Personen, die am maßgeblichen Tag vor der Schließung der Versorgungssysteme am 01.07.1990 in der DDR nicht einbezogen waren und stellt sie den einbezogenen Anwartschaftsberechtigten unter der Voraussetzung gleich, dass sie früher von der DDR konkret einbezogen, aber zwischenzeitlich nach den Regeln der Systeme (also nicht in durch einen unter Art. 19 Satz 2 oder 3 fallenden Unrechtsakt der DDR) ausgeschieden waren (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 B 4 RA 31/01 R).

    Nach § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB hängt ein Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech in persönlicher, sachlicher und betrieblicher Hinsicht im Wesentlichen von drei Voraussetzungen ab: die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz war generell eingerichtet für Personen, die (1) zum einen berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, zum anderen (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 B 4 RA 31/01 R ...).

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Tätigkeit in

    Auszug aus LSG Sachsen, 16.05.2003 - L 4 RA 285/02
    Schließlich wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Versorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkrete Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme vor dem 01.07.1990 wieder entfallen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.04.2002 B 4 RA 34/01 R m.w.N.).

    § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft somit anders als § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausdrücklich an eine formelle Rechtsposition in der ehemaligen DDR an, bestimmt jedoch bundesrechtlich, dass ein nach den Regelungen der Versorgungssysteme eingetretener Verlust der Anwartschaft unbeachtlich und daher davon auszugehen ist, dass am 30.06.1990 (und deshalb zum 01.08.1991) eine Versorgungsanwartschaft bestand (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.04.2002 B 4 RA 34/01 R ...).

  • LSG Sachsen, 05.02.2003 - L 4 RA 158/02
    Auszug aus LSG Sachsen, 16.05.2003 - L 4 RA 285/02
    Ab 1963 erfolgte die Unterstellung unter die Abteilung Agitation des Zentralkomitees der SED (vgl. SächsLSG, Urteil vom 05.02.2003 L 4 RA 158/02 unter Bezugnahme auf Simone Tippach-Schneider, Messemännchen und Minol-Pirol Werbung in der DDR, Berlin 1999, S. 24 ff).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Sachsen, 16.05.2003 - L 4 RA 285/02
    Auch wenn danach die DEWAG jedenfalls am 30.06.1990 als volkseigener Betrieb im Register eingetragen war, handelte es sich gleichwohl nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Versorgungsordnung, was aber für die Bejahung eines "fiktiven bundesrechtlichen Anspruchs" des Klägers auf Einbeziehung in die AVItech erforderlich wäre (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 B 4 RA 41/01 R).
  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 56/01 R

    Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen,

    Auszug aus LSG Sachsen, 16.05.2003 - L 4 RA 285/02
    Dies wäre der Fall, wenn sie ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.07.1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätten (BSG, Urteil vom 31.07.2002 B 4 RA 21/02 R ...; Urteil vom 10.04.2002 B 4 RA 56/01 R ...; Urteil vom 09.04.2002 B 4 RA 31/01 R).
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende

    Auszug aus LSG Sachsen, 16.05.2003 - L 4 RA 285/02
    Dies wäre der Fall, wenn sie ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.07.1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätten (BSG, Urteil vom 31.07.2002 B 4 RA 21/02 R ...; Urteil vom 10.04.2002 B 4 RA 56/01 R ...; Urteil vom 09.04.2002 B 4 RA 31/01 R).
  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 5/02 R

    Keine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

    Auszug aus LSG Sachsen, 16.05.2003 - L 4 RA 285/02
    Dieses Zusatzversorgungssystem sei eingerichtet gewesen für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, die die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübten, und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 10.04.2002 Az.: B 4 RA 5/02 R).
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