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   LSG Sachsen, 18.06.2020 - L 9 KR 761/17   

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LSG Sachsen, 18.06.2020 - L 9 KR 761/17 (https://dejure.org/2020,18480)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 18.06.2020 - L 9 KR 761/17 (https://dejure.org/2020,18480)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - L 9 KR 761/17 (https://dejure.org/2020,18480)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Auszug aus LSG Sachsen, 18.06.2020 - L 9 KR 761/17
    Zum einen ist zu berücksichtigen, dass bei einer derartigen Verfahrensweise der Sachleistungs- bzw. Kostenerstattungsanspruch letztlich von der wertenden Betrachtung des Sachbearbeiters der Krankenkasse bzw. des Gerichts im Einzelfall - unter Berücksichtigung der bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres verbleibenden Zeit, ggf. auch unter Einbeziehung der Nutzungsdauer des betreffenden Hilfsmittels - abhinge, zum anderen, dass bei der Hilfsmittelversorgung mitunter strikte Altersgrenzen gelten (vgl. etwa § 33 Abs. 2 SGB V; vgl. auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Versorgung von Kindern/Jugendlichen in Abgrenzung zu Erwachsenen mit Mobilitätshilfen: BSG, Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 9/97 R [Rollstuhl-Bike I], vom 16. September 1999 - B 3 KR 8/98 R [Rollstuhl-Bike II] und vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 12/10 R [Rollstuhl-Bike III] und B 3 KR 7/19 R [Rollstuhl-Bike IV]).

    Abzustellen ist vielmehr auf den für die Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei einem Kostenerstattungsanspruch (etwa nach § 13 Abs. 3 SGB V) allgemein entscheidenden Zeitpunkt der Selbstbeschaffung (BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 3 KR 17/16 R - juris Rn. 16; Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 8 [Rollstuhl-Bike III]).

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R

    Entscheidung des Revisionsgerichts trotz verfahrensfehlerhafter

    Auszug aus LSG Sachsen, 18.06.2020 - L 9 KR 761/17
    Bei diesem so genannten unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Standes des medizinischen und technischen Fortschritts (siehe nur BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 2/08 R - juris Rn. 18).

    Die Prüfung, ob mit der vorgesehenen Verwendung ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, entfällt, weil sich die unmittelbar auszugleichende Funktionsbeeinträchtigung selbst immer schon auf ein Grundbedürfnis bezieht; die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion ist als solche ein Grundbedürfnis (BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 2/08 R - juris Rn. 18).

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

    Auszug aus LSG Sachsen, 18.06.2020 - L 9 KR 761/17
    Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 13/09 R - juris Rn. 18).
  • BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R

    Krankenversicherung - Anerkennung eines elektronischen Produkterkennungssystems

    Auszug aus LSG Sachsen, 18.06.2020 - L 9 KR 761/17
    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (BSG, Urteil vom 10. März 2011 - B 3 KR 9/10 R - juris Rn. 13 ff.).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Sachsen, 18.06.2020 - L 9 KR 761/17
    Zum einen ist zu berücksichtigen, dass bei einer derartigen Verfahrensweise der Sachleistungs- bzw. Kostenerstattungsanspruch letztlich von der wertenden Betrachtung des Sachbearbeiters der Krankenkasse bzw. des Gerichts im Einzelfall - unter Berücksichtigung der bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres verbleibenden Zeit, ggf. auch unter Einbeziehung der Nutzungsdauer des betreffenden Hilfsmittels - abhinge, zum anderen, dass bei der Hilfsmittelversorgung mitunter strikte Altersgrenzen gelten (vgl. etwa § 33 Abs. 2 SGB V; vgl. auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Versorgung von Kindern/Jugendlichen in Abgrenzung zu Erwachsenen mit Mobilitätshilfen: BSG, Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 9/97 R [Rollstuhl-Bike I], vom 16. September 1999 - B 3 KR 8/98 R [Rollstuhl-Bike II] und vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 12/10 R [Rollstuhl-Bike III] und B 3 KR 7/19 R [Rollstuhl-Bike IV]).
  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 17/16 R

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung für eine Kopforthesenbehandlung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 18.06.2020 - L 9 KR 761/17
    Abzustellen ist vielmehr auf den für die Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei einem Kostenerstattungsanspruch (etwa nach § 13 Abs. 3 SGB V) allgemein entscheidenden Zeitpunkt der Selbstbeschaffung (BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 3 KR 17/16 R - juris Rn. 16; Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 8 [Rollstuhl-Bike III]).
  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung eines behinderten Kindes mit

    Auszug aus LSG Sachsen, 18.06.2020 - L 9 KR 761/17
    Mit Schreiben vom 29.06.2016 und 06.07.2016 lehnte die Beklagte eine Erstattung der Kosten mit der Begründung ab, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 8/11 R) unterfalle der Besuch einer Kindereinrichtung nur insoweit den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, als dieser bei Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren im engeren Sinne das Hinführen zur Schulfähigkeit und die Vorbereitung auf den Erwerb eines elementaren Schulwissens beinhalte.
  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 13/10 R

    Anspruch eines behinderten Kindes auf Ausstattung mit einem Therapiestuhl zum

    Auszug aus LSG Sachsen, 18.06.2020 - L 9 KR 761/17
    Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 3. November 2011 (Az. B 3 KR 13/10 R).
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 18.06.2020 - L 9 KR 761/17
    Einem Abstellen auf den Zeitpunkt der vertragsärztlichen Verordnung (hier: 15.03.2016) steht nach Auffassung des Senats entgegen, dass der Sachleistungsanspruch gegenüber der GKV nach § 33 Abs. 1 SGB V nicht zwingend eine vertragsärztliche Verordnung (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V) voraussetzt (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - juris Rn. 24; vgl. auch die zum 01.01.2017 eingeführte Regelung in § 33 Abs. 5a SGB V) bzw. eine solche später nachgeholt werden kann.
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

    Auszug aus LSG Sachsen, 18.06.2020 - L 9 KR 761/17
    Der Behinderungsausgleich nach der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst zwei Zielrichtungen (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 7/10 R - juris Rn. 31 f.): Im Vordergrund steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst.
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel der

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer

  • SG Dortmund, 05.08.2020 - S 83 KR 6564/19
    Die Kammer schließt sich insoweit nach eingehender Prüfung den überzeugenden Entscheidungsgründen des BSG (Urteil vom 03.11.2011, Az.: B 3 KR 8/11 R, Rn. 22, zit. nach juris) sowie des Sächsi-schen Landessozialgerichts (Sächsisches LSG, Urteil vom 18.06.2020, Az.: L 9 KR 761/17, zit. nach juris) an.

    Daher kann dieser allge-meine Bildungsauftrag der Krippen und Kindertagesstätten nicht mit dem gezielten "Hin-führen zur Schulfähigkeit gemäß § 22 Abs. 3 S. 1 SGB VIII gleichgesetzt werden (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 18.06.2020, Az.: L 9 KR 761/17, Rn. 23, zit. nach juris).

    Dies gilt unabhängig von Typ/Bezeichnung der Betreuungseinrichtung und auch vom krankheits- oder behinderungsbedingt ggf. erhöhten individuellen Förderungsbedarf des jeweils betroffenen Kindes (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 18.06.2020, Az.: L 9 KR 761/17, Rn. 25, zit. nach juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2022 - L 9 SO 360/20

    Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen

    Die Ausstattung eines im Bereich der Sitzfähigkeit behinderten Kindes mit nur einem Therapiestuhl ist wegen der Ungeeignetheit eines täglichen Transports nicht ausreichend (vgl. Sächsisches LSG Urteil vom 18.06.2020 - L 9 KR 761/17).

    Der Senat lässt die streitige Frage, ob die Zweitversorgung eines unter Dreijährigen mit einem Therapiestuhl für den Besuch einer Kita der Hinführung auf die Schulfähigkeit dient (ablehnend Sächsisches LSG Urteil vom 18.06.2020 - L 9 KR 761/17; SG Dortmund Urteil vom 05.08.2020 - S 83 KR 6564/19; bejahend SG Nürnberg Urteil vom 19.09.2018 - S 11 KR 328/17) ebenso wie das BSG (so ausdrücklich BSG Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 8/11 R) offen.

  • SG Detmold, 05.09.2023 - S 16 KR 78/23
    Der den Kindertageseinrichtungen somit gesetzlich zugewiesene zentrale Bildungsauftrag hat zur Folge, dass sich die Aufgabenbereiche von Kindertageseinrichtungen und Schulen im Hinblick auf die Vermittlung elementarer alltäglicher Kenntnisse und Fertigkeiten überschneiden und die Kindertageseinrichtungen die Voraussetzungen für den späteren Erwerb der Schulfähigkeit und einer elementaren Schulausbildung vermitteln (Urt. v. 03.11.2011, B 3 KR 8/11 R, Rn. 22, veröffentlicht auf sozialgerichtsbarkeit.de; Sächsisches LSG, Urt. v. 18.06.2020, L 9 KR 761/17, juris).

    Die Ausstattung eines im Bereich der Sitzfähigkeit behinderten Kindes mit nur einem Therapiestuhl ist wegen der Ungeeignetheit eines täglichen Transports nicht ausreichend (vgl. Sächsisches LSG Urt. v. 18.06.2020, L 9 KR 761/17, juris).

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