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   LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2008 - L 1 RA 243/05   

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https://dejure.org/2008,10673
LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2008 - L 1 RA 243/05 (https://dejure.org/2008,10673)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.07.2008 - L 1 RA 243/05 (https://dejure.org/2008,10673)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - L 1 RA 243/05 (https://dejure.org/2008,10673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme eines Verfahrens nach dem Tod des Ehemannes iRd Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I); Inhaltliche Bedeutung des Begriffs Arbeitsentgelt i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 1 Anspruchsgesetz und Anwartschaftsüberführungsgesetz ...

  • bdz-bb.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2008 - L 1 RA 243/05
    Die Beklagte geht entgegen der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt BSG, Urt. v. 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - m.w.N.) davon aus, dass Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 AAÜG das nach der Versorgungsordnung beitragspflichtige Entgelt sei oder über § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) zumindest an die Steuerpflicht in der DDR anzuknüpfen sei, wobei sie jedoch selbst eine nicht nachvollziehbar begründete Ausnahme bezüglich des Wohnungsgeldes macht.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - m.w.N; zum folgenden insbes. RdNr. 35 ff. nach Juris) kommt es jedoch hierauf nicht an.

    Die Sache erhält hierdurch auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, denn die grundlegenden Fragen der Auslegung des § 6 AAÜG sind durch die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - m.w.N.) geklärt und die Abweichung zum LSG Baden-Württemberg beruht einzig auf einer gegenteiligen Auslegung zwischenzeitlich außer Kraft getretener steuerrechtlicher Normen, zu deren bundeseinheitlicher Auslegung selbst während ihrer Gültigkeit nicht in erster Linie das Bundessozialgericht berufen war.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.11.2003 - L 10 RA 2532/01

    Arbeitsentgelt nach § 8 AAÜG

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2008 - L 1 RA 243/05
    Soweit sich das LSG Baden-Württemberg im vom Beklagten zitierten Urt. v. 13.11.2003 - L 10 RA 2532/01 - für die Steuerfreiheit des Verpflegungsgeldes auf die Kommentierung von Heinicke in Schmidt, EStG, 11. Aufl. "2002", § 3 "ABG", S. 137, beruft, finden sich weder auf S. 137 der 11. Auflage von 1992 noch unter § 3 ABC Stichwort "Bundeswehr" oder unter den dort genannten Verweisen Ausführungen, die die Auffassung des LSG Baden-Württemberg stützen könnten.

    Zwar weicht die Entscheidung des Senats von einem Urteil des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 13.11.2003 - L 10 RA 2532/01) ab, doch wird hierdurch der Tatbestand des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht erfüllt.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.04.2017 - L 1 RS 3/15

    Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei - ehemalige DDR -

    Sie hat sich auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) und des erkennenden Senats vom 17. Juli 2008 (L 1 RA 243/05) bezogen.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.06.2013 - L 1 RS 28/12

    Sonderversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

    Dem Urteil des erkennenden Senats vom 17. Juli 2008 (L 1 RA 243/05) sei nicht zu folgen, da es sich nicht um eine höchstrichterliche Entscheidung handele und daher als Einzelfallentscheidung gewertet werde.

    Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2009 mit der Begründung zurück, der erkennende Senat beziehe sich in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (L 1 RA 243/05) nur auf die Versorgungsordnung des Ministeriums des Innern (MdI) und übersehe dabei völlig die speziellere und damit einschlägige Verpflegungsordnung des MdI.

    Insoweit hält der erkennende Senat an seiner Auffassung im Urteil vom 17. Juli 2008 (L 1 RA 243/05) fest und verweist ergänzend auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2013 (L 22 R 449/11, Rdnr. 76 ff., juris), dessen Erwägungen er sich anschließt.

    Es ist auch nach keiner anderen Vorschrift des EStG steuerfrei (Urteil des erkennenden Senats vom 17. Juli 2008 - L 1 RA 243/05 -, Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2013 - L 22 R 449/11 -, Rdnr. 92 ff.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.11.2015 - L 1 RS 33/12

    Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR -

    Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt habe das Verpflegungsgeld bereits in einer früheren Entscheidung als Arbeitsentgelt angesehen (Urteil vom 17. Juli 2008, L 1 RA 243/05).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2013 - L 22 R 449/11

    Verpflegungsgeld - Arbeitsentgelt

    Die inhaltliche Bedeutung des Begriffes des Arbeitsentgeltes im Sinne des § 6 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bestimme sich nach § 14 SGB IV. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt habe mit Urteil vom 17. Juli 2008 - L 1 RA 243/05 entschieden, dass das Verpflegungsgeld Arbeitsentgelt in diesem Sinne sei.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.08.2018 - L 3 RS 9/16

    Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR -

    Dagegen hat die Klägerin am 10. April 2012 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und sich zur Begründung auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2008 (L 1 RA 243/05) berufen, wonach während einer Dienstzeit bei der Deutschen Volkspolizei gezahltes Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sei.
  • SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09

    Versorgungssystem im Beitrittsgebiet - Ermittlung und Feststellung des

    Folglich war die Freistellung von Verpflegungs- und Beköstigungszuschüssen auf Zuschüsse außerhalb des normalen Dienstes beschränkt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 1 RA 243/05).
  • SG Dresden, 25.02.2011 - S 42 RS 2179/09

    Anspruch auf Anerkennung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt im Sinne des

    Folglich war die Freistellung von Verpflegungs- und Beköstigungszuschüssen auf Zuschüsse außerhalb des normalen Dienstes beschränkt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.07.2008 - L 1 RA 243/05).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.07.2017 - L 1 RS 3/15
    Sie hat sich auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) und des erkennenden Senats vom 17. Juli 2008 (L 1 RA 243/05) bezogen.
  • SG Dresden, 25.02.2011 - S 42 RS 389/09

    Anerkennung von Verpflegungsgeld und eines Reinigungszuschusses als

    Folglich war die Freistellung von Verpflegungs- und Beköstigungszuschüssen auf Zuschüsse außerhalb des normalen Dienstes beschränkt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.07.2008 - L 1 RA 243/05).
  • SG Halle, 14.03.2019 - S 4 R 293/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbearbeitung von Anträgen

    Bereits im Jahr 2008 sei er durch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 1 RA 243/05) verurteilt worden, Verpflegungsentgelt als Arbeitsentgelt festzustellen, ohne dieses Urteil in der Folgezeit umzusetzen.
  • SG München, 26.04.2012 - S 30 R 2750/09

    Anerkennung bezogener Verpflegungsgelder in unmittelbarem Zusammenhang mit der

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