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   LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - L 1 R 467/07   

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https://dejure.org/2010,26259
LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - L 1 R 467/07 (https://dejure.org/2010,26259)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.11.2010 - L 1 R 467/07 (https://dejure.org/2010,26259)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. November 2010 - L 1 R 467/07 (https://dejure.org/2010,26259)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG, Anl 1 Nr 4 AAÜG, Art 19 EinigVtr
    Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz in wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen - persönliche Voraussetzung - verfassungskonforme Auslegung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - L 1 R 467/07
    Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).

    Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12).

    In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21).

    Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12).

    Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12).

  • Drs-Bund, 23.04.1991 - BT-Drs 12/405
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - L 1 R 467/07
    In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21).

    Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113).

    Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).

    Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77).

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - L 1 R 467/07
    Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u. a. - juris, Rdnr. 36).

    Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rdnr. 45):.

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - L 1 R 467/07
    Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - juris, Rdnr. 89).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - L 1 R 467/07
    Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166).
  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - L 1 R 467/07
    Einer erweiternden Auslegung steht das Analogieverbot entgegen (BSG, Beschluss vom 14. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - juris, vgl. Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - juris).
  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 1/06 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - L 1 R 467/07
    Von einer solchen Tätigkeit kann ausgegangen werden, wenn der Betreffende arbeitsrechtliche Unterlagen vorlegen kann, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass er als Cheflektor eingestellt worden ist und diese arbeitsvertragliche Abrede auch noch am 30. Juni 1990 bestanden hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. November 2009, L 1 R 443/06 zur Tätigkeit des Konstrukteurs, vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 1/06 R - juris).
  • BSG, 13.02.2008 - B 4 RS 133/07 B

    Auslegung der Verordnung über die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - L 1 R 467/07
    Einer erweiternden Auslegung steht das Analogieverbot entgegen (BSG, Beschluss vom 14. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - juris, vgl. Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - juris).
  • Drs-Bund, 28.11.2008 - BT-Drs 16/11127
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - L 1 R 467/07
    Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. B. , BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009).
  • Drs-Bund, 21.08.2009 - BT-Drs 16/13916
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - L 1 R 467/07
    Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. B. , BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.11.2009 - L 1 R 443/06
  • BSG, 19.02.2009 - B 10 EG 1/08 R

    Bemessung des Elterngeldes; Bestimmung des Bemessungszeitraums; Berücksichtigung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.05.2010 - L 1 R 225/09

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid als wesentlicher Besetzungsmangel

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