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   LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.11.2019 - LVG 16/19 (K 3)   

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LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.11.2019 - LVG 16/19 (K 3) (https://dejure.org/2019,49358)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26.11.2019 - LVG 16/19 (K 3) (https://dejure.org/2019,49358)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26. November 2019 - LVG 16/19 (K 3) (https://dejure.org/2019,49358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt PDF

    Grundrechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; allgemeiner Justizgewährungsanspruch; Nichtzulassung eines Rechtsmittels; rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 07.03.2019 - IX ZR 143/18

    Rechtsanwaltsvergütung: Pflicht zur Abrechnung und Rückzahlung erhaltener

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.11.2019 - LVG 16/19
    Denn das Landgericht Halle habe sich nicht mit den Erwägungen der Beschwerdeführerin und der von ihr herangezogenen Rechtsprechung auseinandergesetzt, namentlich die Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, Beschl. v. 11.02.2008 - I-24 U 104/07 -, des Landgerichts (LG) Dresden, Urteil v. 14.05.2018 - Az. 8 S 616/16 -, und des Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil v. 07.03.2019 - Az. IX ZR 143/18 -.

    Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten habe, indem es die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Erfordernis einer Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ohne Beachtung der von der Beschwerdeführerin im einzelnen angeführten, nach ihrer Auffassung anders über das anzuwendende Recht urteilenden Gerichtsentscheidungen des Bundesgerichtshofs, Urteil v. 07.03.2019 - IX ZR 143/18 -, des LG Dresden, Urteil v. 14.05.2018 - 8 S 616/16 - und des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.02.2008 - 24 U 104/07 - lediglich pauschal verneint habe, legt sie eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz so hinreichend dar, dass sie nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint.

    Die von der Beschwerdeführerin nachträglich in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2019 - IX ZR 143/18 - eignet sich ebenfalls nicht zur Begründung dafür, dass das Landgericht die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision willkürlich verkannt hätte.

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2008 - 24 U 104/07

    Ansprüche der Rechtsschutzversicherung gegenüber dem Anwalt ihres

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.11.2019 - LVG 16/19
    Denn das Landgericht Halle habe sich nicht mit den Erwägungen der Beschwerdeführerin und der von ihr herangezogenen Rechtsprechung auseinandergesetzt, namentlich die Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, Beschl. v. 11.02.2008 - I-24 U 104/07 -, des Landgerichts (LG) Dresden, Urteil v. 14.05.2018 - Az. 8 S 616/16 -, und des Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil v. 07.03.2019 - Az. IX ZR 143/18 -.

    Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten habe, indem es die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Erfordernis einer Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ohne Beachtung der von der Beschwerdeführerin im einzelnen angeführten, nach ihrer Auffassung anders über das anzuwendende Recht urteilenden Gerichtsentscheidungen des Bundesgerichtshofs, Urteil v. 07.03.2019 - IX ZR 143/18 -, des LG Dresden, Urteil v. 14.05.2018 - 8 S 616/16 - und des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.02.2008 - 24 U 104/07 - lediglich pauschal verneint habe, legt sie eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz so hinreichend dar, dass sie nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint.

    Die von der Beschwerdeführerin dagegen angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.02.2008 - I-24 U 104/07 - (Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen, ), vertritt keine von der des Landgerichts abweichende Auffassung zu den genannten Rechtsfragen.

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.11.2019 - LVG 16/19
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, Rn. 13, m. w. N.)." (BVerfG, Beschl. v. 16.07.2019 - 2 BvR 881/17 -, Rn. 16).

    Dazu muss sie schlüssig darlegen, inwiefern die Entscheidung - über die fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts hinaus - ganz und gar unverständlich erscheine und das Recht in einer Weise falsch anwende, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.05.2019 - LVG 3/19 (K3) -, Rn. mit Verweis auf VerfG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2000 - 39/99 -), insbesondere, indem sie eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm krass missdeutet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88 - [BVerfGE 87, 273], Rn. 16).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.03.2019 - LVG 3/19

    Urteilsverfassungsbeschwerde

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.11.2019 - LVG 16/19
    Das ergibt sich daraus, dass für die Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs die Anhörungsrüge zur Rechtswegerschöpfung und im übrigen unter Umständen zur Wahrung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu erheben ist (LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.05.2019 - LVG 3/19 [K 3] -, Rn. 21, 23; Beschl. v. 23.09.2019, - LVG 20/19 [K 6] -, Rn. 32- 37).

    Dazu muss sie schlüssig darlegen, inwiefern die Entscheidung - über die fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts hinaus - ganz und gar unverständlich erscheine und das Recht in einer Weise falsch anwende, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.05.2019 - LVG 3/19 (K3) -, Rn. mit Verweis auf VerfG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2000 - 39/99 -), insbesondere, indem sie eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm krass missdeutet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88 - [BVerfGE 87, 273], Rn. 16).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.09.2019 - LVG 20/19

    Anhörungsrüge, Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.11.2019 - LVG 16/19
    Das ergibt sich daraus, dass für die Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs die Anhörungsrüge zur Rechtswegerschöpfung und im übrigen unter Umständen zur Wahrung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu erheben ist (LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.05.2019 - LVG 3/19 [K 3] -, Rn. 21, 23; Beschl. v. 23.09.2019, - LVG 20/19 [K 6] -, Rn. 32- 37).

    Sie hat mit Bekanntgabe der die Anhörungsrüge zurückweisenden Entscheidung vom 17.04.2019, die zum Beschwerdegegenstand zu rechnen ist (s. o. a.), zu laufen begonnen (siehe LVerfG, Beschl. v. 23.09.2019 - LVG 20/19 [K 6] -, Rn. 36).

  • BVerfG, 16.07.2019 - 2 BvR 881/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung des allgemeinen

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.11.2019 - LVG 16/19
    dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 2 Abs. 1 und 4 LVerf ergibt (entsprechend für Art. Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfG, Beschl. v. 02.03.1993 - 1 BvR 249/92 - [BVerf- GE 88, 118-128], Rn. 21; BVerfG, Beschl. v. 16.07.2019 - 2 BvR 881/17 -, Rn. 13 f., 16 m. w. N.).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, Rn. 13, m. w. N.)." (BVerfG, Beschl. v. 16.07.2019 - 2 BvR 881/17 -, Rn. 16).

  • BVerfG, 04.07.2017 - 2 BvR 2157/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Nichtzulassung der Berufung durch

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.11.2019 - LVG 16/19
    Sieht die betreffende Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275 ; 104, 220 ; 125, 104 ; BVerfGK 5, 189 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, Rn. 13, m. w. N).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, Rn. 13, m. w. N.)." (BVerfG, Beschl. v. 16.07.2019 - 2 BvR 881/17 -, Rn. 16).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.11.2019 - LVG 16/19
    Die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79 -, Rn. 46, juris).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.11.2019 - LVG 16/19
    Dass es hierfür auf eine entscheidungserhebliche, für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage ankommt, ist allgemein anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.2007 - 1 BvR 650/03 -, Rn. 95, juris, mit Verweis auf BGH, Beschl. v. 04.07.2002 - V ZB 16/02 -, NJW 2002, S. 3029), wird auch der Beschwerdebegründung zugrundegelegt und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 650/03

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.11.2019 - LVG 16/19
    Dass es hierfür auf eine entscheidungserhebliche, für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage ankommt, ist allgemein anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.2007 - 1 BvR 650/03 -, Rn. 95, juris, mit Verweis auf BGH, Beschl. v. 04.07.2002 - V ZB 16/02 -, NJW 2002, S. 3029), wird auch der Beschwerdebegründung zugrundegelegt und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 381/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Zivilprozess (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde - zur Parteifähigkeit einer

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • BVerfG, 26.04.2005 - 1 BvR 1924/04

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Berufungsentscheidung

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 25/19

    Widerruf der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

    Zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß § 47 Abs. 2 LVerfGG grundsätzlich abhängt, gehört die Anhörungsrüge, sofern die Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird (zur Anhörungsrüge nach § 321a der Zivilprozessordnung: LVerfG, Beschl. v. 17.06.2019 - LVG 21/19 [K 6] -, Rn. 33; Beschl. v. 26.11.2019 - LVG 16/19 [K 3] - Rn. 12).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 36/19

    Keine Popularklage, Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

    26.11.2019 - LVG 16/19 [K 3] - mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 - BvR 2453/12 -, Rn. 14 zu § 124 VwGO m. w. N.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 30/20

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurde (LVerfG, Beschl. v. 26.11.2019 - LVG 16/19 [K 3] - Rn. 36 m. w. N.).
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